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Widerruf der Audi-Finanzierung / des Audi-Leasings mit dem Widerrufsjoker 2.0

Sie haben direkt bei Audi ein Fahrzeug finanziert oder geleast? Sie wollen sich von Ihrem Fahrzeug trennen und sind auf der Suche nach der für Sie attraktivsten Option? Wir empfehlen Ihnen: Denken Sie über einen Widerruf Ihrer Audi-Finanzierung bzw. Ihres Audi-Leasings nach! Mit seinem jüngsten Urteil nämlich macht es der Europäische Gerichtshof (EuGH) Audi-Kunden so einfach wie nie, einen Widerruf der Autofinanzierung bzw. des Leasings durchzusetzen. Einem Urteil des EuGH zu Folge wurden Kunden von ihren Banken fast nie korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt. Auto-Banken sind hiervon keinesfalls ausgenommen. Im Gegenteil: Auch die von uns geprüften Audi-Finanzierungen und Audi-Leasingverträge weisen allesamt den vom EuGH festgestellten Fehler auf. Die Folge: Audi-Kunden können auch noch viele Jahre nach der Anschaffung ihres Fahrzeugs den Kredit bzw. das Leasing einfach widerrufen, um sich vom Vertrag mit Audi zu lösen.
Inhaltsverzeichnis
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    Macht ein Widerruf der Audi-Finanzierung / des Audi-Leasings denn Sinn?

    Auf diese Frage gibt es nur eine Antwort: Ja! Die Folge eines Widerrufs des Autokredits bzw. eines Leasingvertrags ist nämlich, dass der gesamte Vertrag mit Audi rückabgewickelt wird. Selbstverständlich muss der Kunde in der Folge dann seinen Audi zurückgeben, allerdings bekommt er im Gegenzug dann alle bislang bezahlten monatlichen Raten und die Anzahlung, sofern eine solche geleistet wurde, zurück. Nachdem die Audi-Bank für die zurückgelegten Kilometer auch keine Nutzungsentschädigung verlangen kann, fährt der Audi-Kunde sein Fahrzeug bis zum Widerruf quasi kostenlos.

    Aus welchem Grunde ist ein Widerruf der Audi-Finanzierung bzw. des Audi-Leasings so lange möglich?

    In ihren Widerrufsbelehrungen verwendet die Audi-Bank folgenden Passus:

    „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

    Anhand dieser sperrigen Formulierung soll auch der juristisch nicht bewanderte Audi-Kunde errechnen können, wann bei seinem Auto-Kredit oder seinem Leasingvertrag die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Ein Ding der Unmöglichkeit, so der EuGH. Denn Verbraucher, die sich die Mühe machen, in § 492 Abs. 2 BGB die Pflichtangaben, die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sind, zu suchen, werden durch ein Labyrinth an Gesetzen geschickt. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält keinesfalls die Pflichtangaben, wie die Widerrufsbelehrung dem Leser glaubhaft machen will. Stattdessen verweist diese Vorschrift weiter auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Damit ist die Verweisungskette aber noch keinesfalls zu Ende. Denn von Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB folgen Verweisungen zurück in das BGB und in Vorschriften anderer Gesetze.

    Ein völliges Wirrwarr, das nach dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Az. C-66/19, für den Verbraucher absolut intransparent ist. Deshalb hat der EuGH den sog. Kaskadenverweis, wie er die Reise durch den Paragrafendschungel nennt, kurzerhand für europarechtswidrig erachtet.

    Da auch Audi in seinen Widerrufsbelehrungen der Auto-Krediten und Leasingverträge diesen rechtswidrigen Passus verwendet, wurden damit auch Audi-Kunden fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Folge: Selbst, wenn der Vertragsschluss der Audi-Finanzierung bzw. des Audi-Leasings Jahre her ist, ist die Widerrufsfrist, die Frist bei korrekter Belehrung 14 Tage beträgt, noch nicht einmal angelaufen. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ nennt man gemeinhin „Widerrufsjoker“. Der Audi-Kunde kann durch Erklärung des Widerrufs also noch Jahre nach dem Vertragsschluss eine Rückabwicklung der Audi-Finanzierung bzw. des Audi-Leasings herbeiführen.

    Ihr finanzierter oder geleaster Audi ist vom Dieselskandal betroffen? Hilft hier ein Widerruf des Auto-Kredits bzw. des Leasings?

    Zwischenzeitlich sind die meisten Ansprüche gegen Audi aufgrund von Abgasmanipulationen verjährt. Für die meisten Fahrzeuge war der 31. Dezember 2019 Stichtag für die Verjährung.

    Haben Sie also einen Audi finanziert bzw. geleast, der auch vom Dieselskandal betroffen ist und die Frist zur Klageerhebung verpasst, dann bietet Ihnen der Widerruf eine einmalige Chance, Ihr Auto auf einfache und kostengünstige Art und Weise loszuwerden.

    Der Widerruf der Audi-Finanzierung bzw. des Audi-Leasings ist nämlich völlig losgelöst von Ansprüchen aus dem Dieselskandal. Die Möglichkeit eines Widerrufs ist also keinesfalls „verjährt“, ganz im Gegenteil: Die Frist für den Widerruf begann nach dem Urteil des EuGH bis heute noch nicht einmal zu laufen.

    Was wird Kunden mit Audi-Finanzierung bzw. Audi-Leasing nun geraten?

    Auch Sie wollen Ihren Audi-Kredit bzw. Ihr Audi-Leasing widerrufen und mit dem Widerrufsjoker bares Geld sparen? Dann zögern Sie nicht, Ihre Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Augsburg zu kontaktieren. Kostenlos und unverbindlich prüfen wir für Sie, ob auch bei Ihrer Audi-Finanzierung oder Ihres Audi-Leasings ein Widerruf in Betracht kommt. Ist dies der Fall, erklären wir Ihnen die weitere Vorgehensweise und setzen Ihre Rechte gegenüber Audi für Sie durch. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei allen Fragen zum Thema Widerruf der Audi-Finanzierung bzw. des Audi-Leasings immer sehr gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.


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