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Widerruf des Autokredits / Leasings mit dem Widerrufsjoker 2.0
Der Widerruf – Was ist das?
Den meisten Verbrauchern ist der Widerruf aus dem Bereich des Onlinehandels geläufig. Bei einer Bestellung im Internet kann der Kunde den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung widerrufen. Der Kunde sendet die Ware zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis.
Nicht nur bei solchen sog. Fernabsatzgeschäften sieht der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht für den Kunden vor, sondern auch bei sog. Verbraucherkreditverträgen. Schließt ein Verbraucher, also eine Privatperson, einen Kreditvertrag mit einer Bank ab, so liegt ein solcher Verbraucherkreditvertrag vor. Hierbei ist es grundsätzlich egal, um was für einen Kredit es sich handelt. So sind auch Immobilienfinanzierungen, Kredite für Möbel, Küchengeräte, Unterhaltungselektronik, sowie eben auch Autokredite oder Leasingverträge Verbraucherkreditverträge.
Daher stehen dem Verbraucher im Rahmen solcher Verträge ein 14-tägiges Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu.
Der Kunde kann also auch bei einer Autofinanzierung oder beim Leasing ohne Angabe von Gründen den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Im Gegensatz zum Onlinehandel ist aber bei Autokrediten regelmäßig unklar, wann diese 14-tägige Frist zu laufen beginnt.
Warum ist der Widerruf von Autokrediten oder Leasingverträgen noch möglich? („Widerrufsjoker“)
Viele Kunden stellen sich diese Frage. Denn eigentlich müsste die Widerrufsfrist doch schon lange abgelaufen sein, denn die Anschaffung des Fahrzeugs liegt schon einige Zeit zurück.
Hier ist wichtig zu verstehen, dass der Gesetzgeber, je nach Art des Vertrages, an unterschiedliche Bedingungen anknüpft, die ein Anlaufen der Widerrufsfrist auslösen.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf im Internet, beginnt die Widerrufsfrist anzulaufen, wenn der Kunde die bestellte Ware erhalten hat.
Bei Verbraucherkreditverträgen hingegen, beginnt die Widerrufsfrist weder mit Vertragsschluss noch mit Übergabe des Fahrzeuges automatisch zu laufen. Denn das Gesetz regelt in §§ 492 Abs. 2, 356b Abs. 2 BGB ganz klar:
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde umfassend, klar und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert wurde und alle für den jeweiligen Kredittyp erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat. Diese erforderlichen Pflichtangaben sind in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB geregelt und umfassen z.B. die Angabe der Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung, das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung des Vertrages oder die Überlassung eines Tilgungsplans an den Kunden.
Ist die im Autokreditvertrag enthaltende Widerrufsinformation fehlerhaft oder hat der Verbraucher nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen!
Daher sind die Banken bei Autokrediten verpflichtet, den Kunden ausdrücklich, klar und verständlich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hinzuweisen. Dieser Hinweis liegt den Kreditanträgen bei und ist meist mit „Widerrufsinformation“ oder „Widerrufsbelehrung“ überschrieben.
Um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute ihre Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informieren, hat der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsinformation erstellt. Diese können Banken einfach für ihre Autokredite oder ihr Leasing übernehmen. Der erste Absatz dieser Musterwiderrufsinformation, der sich auch in Millionen von Autokredit- oder Leasingverträgen so oder so ähnlich findet, lautet:
„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Genau an dieser Formulierung störte sich der EuGH in seiner spektakulären Entscheidung vom 26. März 2020, Az. C-66/19 (Lesen hier mehr zum Paukenschlag-Urteil des EuGH). Denn will nun der Verbraucher tatsächlich für sich berechnen, wann im Falle seines Autokredits bzw. Leasings die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, findet er eine unübersichtliche Verweisungskette vor.
§ 492 Abs. 2 BGB regelt nämlich nur, dass der Vertrag die für den jeweiligen Vertragstyp erforderlichen Pflichtangaben enthalten muss. Diese Pflichtangaben wiederum sind nicht aufgeführt, es wird auf den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verwiesen. Schlägt sich der Kunde bis dorthin durch, findet er beispielsweise in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB den Hinweis auf § 495 BGB.
Dieses Wirrwarr an Verweisungen durch verschiedene Gesetzesbücher bezeichnete der EuGH treffend als Kaskadenverweis. Dem Verbraucher als rechtlichem Laien sei es unmöglich, den Beginn seiner Widerrufsfrist selbst zu bestimmen.
Und mit dieser Begründung erklärte der EuGH den Kaskadenverweis für rechtswidrig, mit der Folge, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und die 14-tägige Widerrufsfrist nicht anläuft!
Was sind die Folgen des Widerrufs des Autokredits / Leasings?
Die Widerrufsfolgen hängen maßgeblich davon ab, wann der Autokreditvertrag bzw. das Leasing abgeschlossen wurde.
Grundsätzlich gilt: Wurde der Widerruf wirksam erklärt, muss der Kunde das Fahrzeug an die Bank zurückgeben. Das Kreditinstitut hingegen muss dem Verbraucher alle bisher gezahlten Raten zurückzahlen, falls eine Anzahlung geleistet wurde, ist auch diese zu erstatten. Hat der Kunde statt einer Anzahlung in Geld ein Fahrzeug in Zahlung gegeben, muss er vorrangig dieses Auto zurückverlangen. Nur wenn dies nicht mehr möglich, z.B. weil das Fahrzeug bereits verkauft wurde, kann der Verbraucher Wertersatz in Geld verlangen.
Unterschiede bestehen, je nach Datum des Vertragsschlusses, hinsichtlich einer Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung eines Nutzungsersatzes für die bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer, sowie in Bezug auf den Anspruch der Bank auf Zahlung der Kreditzinsen bis zum Widerruf.
„Grundsätzlich können nur noch Autokredite bzw. Leasingverträge widerrufen werden, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.“
Eine weitere wichtige Datumsgrenze ist der 13. Juni 2014.
Vertragsschluss vor dem 13.06.2014
Wurde der Autokredit vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen, so steht der Bank eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung berechnet sich dabei nach folgenden Formeln:
- Neuwagen: Bruttokaufpreis X gefahrene Kilometer ./. erwartete Gesamtfahrleistung
- Gebrauchtwagen: Bruttokaufpreis X gefahrene Kilometer ./. erwartete Restfahrleistung zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer
Zudem steht der Bank der im Autokredit vereinbarte Zins für den Zeitraum bis zur Erklärung des Widerrufs zu.
Vertragsschluss ab dem 13. Juni 2014
Durch eine Gesetzesänderung sind Verbraucher mit Vertragsabschluss ab dem 13. Juni 2014 noch besser gestellt.
Denn hier entfällt der Anspruch der Bank auf Nutzungsentschädigung. Der Verbraucher muss demnach nicht einmal mehr für den Wertverlust durch die Abnutzung des Fahrzeugs aufkommen!
Auch steht der Bank meist kein Anspruch mehr auf die gezahlten Zinsen zu!
„Der Verbraucher ist das Fahrzeug bei erfolgreichem Widerruf quasi gratis gefahren!“
Lohnt sich der Widerruf des Autokredits / Leasings?
Ja absolut! Gerade bei Neuverträgen ab dem 13.06.2014 ist der Verbraucher das Fahrzeug fast gratis gefahren! Zwar muss das Auto dann an die Bank zurückgegeben werden, aber durch das von der Bank zurückzuzahlende Geld steht es dem Kunden frei, sofort ein neues Fahrzeug anzuschaffen.
Auch bei Altverträgen kann sich der Widerruf durchaus lohnen, selbst wenn die Bank eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erheben darf. Hier kommt es jedoch auf eine genaue Berechnung im Einzelfall an, um das Sparpotential für den Kunden ermitteln zu können.
Welche Hersteller haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet? Was ist mit Audi, BMW, Mercedes, Opel, Porsche, Toyota und VW?
Unserer Erfahrung nach hat kein einziger Autohersteller der Welt bei seinen Autokrediten und Leasingverträgen eine korrekte Widerrufsbelehrung verwendet. Vielmehr sind diese, gemessen am Urteil des EuGH, allesamt falsch. Neben den deutschen Herstellern, wie Audi, BMW, Mercedes, Opel, Porsche, VW, sind also auch alle ausländischen Fabrikate wie Toyota, Hyundai, Kia, Ford, Nissan, Honda oder Fiat betroffen.
Widerruf ermöglicht Ausweg aus dem Dieselskandal!
Ganz besonders interessant ist der Widerruf für Verbraucher, die ein Fahrzeug finanziert oder geleast haben, dass vom sog. Abgasskandal betroffen ist. Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind hiervon nicht nur Autos des VW-Konzerns und dessen Töchter betroffen (Audi, Skoda, Porsche, Seat). Auch weitere Hersteller, z.B. Mercedes-Benz oder BMW, sind in den Dieselskandal verstrickt.
Zum 31. Dezember 2019 sind Ansprüche gegen den VW-Konzern weitestgehend verjährt, so dass Kunden, die seinerzeit mit rechtlichen Schritten gezögert haben, nun kaum noch eine Chance auf Schadensersatz haben.
Da der Widerruf des Autokredits jedoch unabhängig von der Frage der Abgasmanipulation ist und nach Auffassung des EuGH die Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen ist, eröffnet der Widerrufsjoker den Betroffenen hier eine zweite Chance ihr Diesel-Fahrzeug ohne (große) Verluste zurückzugeben.
„Mit den vom EuGH geschaffenen Argumenten zum Widerruf, ist es unserer Einschätzung nach deutlich einfacher und vor allem lukrativer, einen Autokredit oder ein Leasing zu widerrufen, als Ansprüche aus dem Dieselskandal gegenüber den Herstellern geltend zu machen!“
Welche Risiken hat der Widerruf des Autokredits / Leasings?
Akzeptiert die Bank den Widerruf, hat der Kunde das Fahrzeug zurückzugeben. Ist der Verbraucher dringend auf ein Fahrzeug angewiesen, sollte hier im Vorfeld eine Lösung bis zur Neuanschaffung gefunden werden.
Auch kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Frage, ob die Bank die bereits gezahlten Zinsen behalten darf und ob sie eine Nutzungsentschädigung verlangen kann.
Wie erfolgt der Widerruf des Autokredits / Leasings?
Der Kunde erklärt der Bank gegenüber schriftlich den Widerruf. Dieser wird von dem betreffenden Kreditinstitut meist mit der Begründung zurückgewiesen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.
Nach der Zurückweisung des Widerrufs sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser wird Ihre Bank zunächst noch einmal anschreiben. Bleibt auch dies ergebnislos, ist die Einreichung einer Klage bei Gericht zur Durchsetzung des Widerrufs notwendig.
Sowohl für die außergerichtliche Tätigkeit als auch für den Klageweg fallen Gebühren an. Deren Höhe können, je nach Streitwert, nicht unerheblich sein. Eine Rechtsschutzversicherung ist daher von großem Vorteil, da sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung übernimmt.
Im gerichtlichen Verfahren, besteht grundsätzlich auch immer ein Prozessrisiko, also die Gefahr ganz oder teilweise zu unterliegen. Denn das Urteil des EuGH ist brandneu und deshalb noch ist nicht klar, wie die unteren Instanzgerichte die europäische Entscheidung im Verhältnis zu deutschen Gerichtsurteilen bewerten werden.
Wollen auch Sie Ihren Autokredit oder Ihren Leasingvertrag widerrufen? Wenden Sie sich noch heute an Ihre Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Augsburg. Wir prüfen anhand Ihrer Vertragsunterlagen, ob Ihre Finanzierung auch heute noch widerrufbar ist und falls ja, welche finanziellen Vorteile Ihnen hieraus entstehen könnten.
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