Strafrecht & Strafverteidigung

Ihr Anwalt für Strafrecht in Augsburg

Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei oder sogar schon eine Anklageschrift bzw. einen Strafbefehl erhalten? Wurden Sie strafrechtlich verurteilt und wollen das Urteil nicht akzeptieren? Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume wurden durchsucht? Es wurde ein Haftbefehl gegen Sie erlassen oder Sie sind bereits von einer Festnahme bzw. Verhaftung betroffen? Ihr Führerschein oder Computer wurden beschlagnahmt? Ihre Bewährung wurde widerrufen? Sie befinden sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft und benötigen rechtlichen Beistand im Rahmen des Strafvollzugs oder der Strafvollstreckung?

Wir sind Ihre Rechtsanwälte für Strafrecht und Strafverteidigungen in Augsburg.

Inhaltsverzeichnis
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    Thomas Reutemann ist Ihr Anwalt für Strafrecht in Augsburg.

    Unser Leistungsspektrum

    Unsere Anwälte für Strafrecht beraten und verteidigen Sie im Strafrecht insbesondere in folgenden Bereichen:

    Ihr Anwalt für Strafrecht in Augsburg.

    • Allgemeines Strafrecht
    • Betäubungsmittelstrafrecht
    • Internetstrafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Kapitalstrafrecht
    • Sexualstrafrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Wirtschaftsrecht

    Hier sind wir in allen Stadien des Strafverfahrens für Sie da:

    Unsere Philosophie und Arbeitsweise

    Verteidigung ist Kampf um die Rechte des Beschuldigten

    In jeder Lage des Verfahrens ist es das Recht eines Beschuldigten einen Strafverteidiger seiner Wahl hinzuziehen.

    Strafverteidiger

    Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen und darf von der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Unabhängig davon welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird, setzt eine effektive Strafverteidigung nämlich idealerweise schon im Frühstadium des Ermittlungsverfahrens ein, da dort die Weichen für das weitere Strafverfahren gestellt werden.

    „Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Strafrecht.“

    Durch frühzeitige Beauftragung eines Anwalts für Strafrecht Gerichtsverhandlung vermeiden!

    Bereits im Ermittlungsverfahren hat ein Strafverteidiger verschiedene Möglichkeiten das Verfahren für seinen Mandanten positiv zu beeinflussen. So besteht die Möglichkeit, durch das Vorbringen rechtlicher Argumente oder relevanter Tatsachen, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Strafverfahrens zu bewegen. Neben der Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht kann der Strafverteidiger auch eine Einstellung gegen Auflagen durchsetzen.

    Wir verteidigen Sie vor den Strafgerichten und in allen Rechtsmittelinstanzen

    Für uns gilt unabhängig vom Tatvorwurf: Ist eine Hauptverhandlung unumgänglich, verteidigen wir Sie engagiert und vorbehaltlos vor sämtlichen Amtsgerichten oder Landgerichten und verschaffen Ihnen Gehör!

    Rechtsmittelverfahren

    Hier nämlich gibt es vielfältige Möglichkeiten, eine gute Verteidigung zu gewährleisten, z. B. durch Vorbereitung von Zeugenbefragungen, Beweisanträgen und durch die Prüfung von möglichen Beweisverwertungsverboten. Selbstverständlich verteidigen wir Sie auch in strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren. Je nach Stand des Strafverfahrens stehen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung (z.B. Beschwerde, Berufung, Revision, Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme).

    Ehrliche Einschätzung Ihrer Situation

    Ziehen Sie uns frühzeitig hinzu und wir werden zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Im Anschluss daran prüfen wir anhand des Akteninhalts die Sach- und Rechtslage und besprechen mit Ihnen den Tatvorwurf anhand der vorhandenen Beweise, um so gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihren Fall abgestimmte und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Aufgrund dieser Faktenbasis erhalten Sie von uns stets eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation.

    „Haltlose Versprechungen gibt es bei uns nicht.“

    Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrem Strafverteidiger ist wichtig! Je eher der Beschuldigte einen Anwalt für Strafrecht beauftragt, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

    Das Strafverfahren als psychische Herausforderung für den Beschuldigten

    Erfahrungsgemäß stellt ein Strafverfahren für den Beschuldigten und seine Angehörigen eine absolute Ausnahmesituation dar.

    Ausnahmesituation Strafverfahren

    Die Unsicherheit darüber, was die Zukunft bringen mag und das Gefühl, nicht mehr Herr der Lage zu sein, ist oftmals nur schwer auszuhalten. Für die meisten Menschen bedeutet ein Strafverfahren deshalb eine große psychische Belastung. Deshalb sollten Sie nicht nur einen fachlich kompetenten Anwalt für Strafrecht an Ihrer Seite haben, sondern auch einen, der dem Mandanten mit Einfühlungsvermögen, Empathie und dem größtmöglichen Verständnis für seine Belastungssituation begegnet. Unserem Anspruch nach zeichnen auch gerade diese Eigenschaften einen professionellen Strafverteidiger aus.

    „Bei uns haben Sie Menschen an Ihrer Seite und keine kühlen Technokraten.“

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    Die Polizei möchte mich vernehmen – wie verhalte ich mich nun?

    Nach dem Gesetz ist dem Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 163 a Abs. 1 StPO). Sofern die Staatsanwaltschaft also keine Einstellung beabsichtigt, wird sich jeder Beschuldigte im Laufe des Ermittlungsverfahrens fragen: Was soll ich sagen, wenn mich die Polizei vernehmen will? Wie soll ich mich verhalten, wenn ich eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung im Briefkasten habe?

    Polizeiliche Vernehmung

    Oftmals erfolgt die Vernehmung bereits im Rahmen des ersten Zugriffs durch die Polizei (§ 163 StPO). Wie Sie sich dann verhalten sollten, lesen Sie hier. Genauso häufig kommt es aber vor, dass der Beschuldigte erst durch eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung davon erfährt, dass Ermittlungen gegen ihn laufen.

    Keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei!

    Auch wenn es den einen oder anderen verwundern mag: Es gibt keine Verpflichtung eines Beschuldigten – anders als bei Zeugen übrigens (163 Abs. 3 S. 1 StPO) – einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung Folge zu leisten.

    Aussageverweigerungsrecht

    Dies schlichtweg deshalb, weil es, anders als bei Vorladungen zu Vernehmungen durch die Staatanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter (§ 163 a Abs. 3 S. 1 StPO), schlichtweg kein Gesetz gibt, das den Beschuldigten hierzu verpflichtet. Die Polizei kann Sie also nicht dazu zwingen, die Vorladung wahrzunehmen. Es ist Ihr gutes Recht der Vorladung der Polizei keine Folge zu leisten. Von diesem Recht sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie nicht einmal wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird.

    „Nehmen Sie die polizeiliche Vorladung nicht wahr! Verstehen die „Vorladung“ als „Einladung“. Und Einladungen kann man bekanntermaßen auch ablehnen.“

    Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass Sie sich vom Polizeibeamten am Telefon doch noch dazu überreden lassen, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, übernehmen wir gerne die Absage für Sie. Gleichzeitig teilen wir der Polizei dann mit, dass Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Alles nämlich was Ihrer Entlastung dient, wird Ihr Rechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht und der Ausarbeitung einer für Sie passenden Verteidigungsstrategie vorgetragen. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht darf und wird das Nichtscheinen bei der Polizei zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigen.

    Schweigen Sie! – Machen Sie keine Aussage bei der Polizei

    Grundsätzlich sollten Beschuldigte keine Aussage bei der Polizei tätigen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, wonach Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage machen müssten. Ganz im Gegenteil: Vor jeder Vernehmung ist der Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).

    Schweigerecht

    Unterbleibt die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht und kommt es gleichwohl zur Aussage, so ist diese vor Gericht unverwertbar (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Strafprozessual darf das Schweigen also nicht negativ gewertet werden.

    „Schweigen Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter, ehe Sie nicht mit einem Anwalt für Strafrecht das weitere Vorgehen in Ihrer Strafsache besprochen haben.“

    Diesen Tipp sollten Sie unbedingt beherzigen. Viele Beschuldigte erhoffen sich durch eine schnelle Aussage, dass ihre Unschuld ebenso schnell bewiesen wird. Oft ist das Gegenteil der Fall, da die Ermittlungsbehörden die Sachlage durchaus anders sehen können. Sie treten Ermittlungsbeamten gegenüber, die oft jahrelange Erfahrung in der Vernehmungstechnik haben. Außerdem besteht immer die Gefahr, mit Beweismitteln überrascht zu werden. Dies sollten Sie vor einer vorschnellen Aussage bedenken und professionellen Rat von einem Strafverteidiger einholen.

    Akteneinsicht durch Anwalt für Strafrecht

    Anstatt der trügerischen Hoffnung zu erliegen, man könne die Angelegenheit schnell zu einem guten Ende bringen, wenn man mit den Ermittlungsbehörden „kooperiert“, Vorladungen wahrnimmt und freigiebig Auskunft erteilt, sich aber letztlich doch nur um „Kopf und Kragen“ redet, ist es klüger und weitsichtiger keine Vorladungen der Polizei wahrzunehmen und zunächst zu schweigen. Stattdessen sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Denn während der Beschuldigte nur eine beschränkte Möglichkeit hat, vom Akteninhalt zu erfahren, hat der Rechtsanwalt ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst über Ihren Anwalt also werden Sie erfahren, was genau gegen Sie vorliegt und welche Beweise man gegen Sie in der Hand hat. Vom Inhalt der Akte hängt dann die weitere Verteidigungsstrategie ab, die Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen ausarbeiten wird. Wenn es prozesstaktisch sinnvoll erscheint, gibt es dann immer noch genügend Gelegenheiten, Ihre Sicht der Dinge darzulegen.

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    Beachten Sie: Im Strafrecht gelten kurze Fristen!

    Beachten Sie bitte, dass die Fristen im Strafrecht sehr kurz bemessen sind. Diese Fristen müssen aber unbedingt eingehalten werden. Fristversäumnisse nämlich führen dazu, dass die Entscheidungen des Gerichts rechtskräftig werden und dann nicht mehr angreifbar sind.

    Fristen

    Zwar ist es Aufgabe des Verteidigers im Falle einer Fristversäumnis, die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Rad des Verfahrens zugunsten des Mandanten noch einmal zurückzudrehen. Dazu gehört etwa die „klassische“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag setzt allerdings voraus, dass man ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten.

    „Verstreicht eine Frist nur deshalb, weil sie vom Beschuldigten schlichtweg vergessen wurde und er nicht rechtzeitig dazu kam, sich mit seinem Anwalt zu besprechen, so ist dies alleine dem Beschuldigten zuzuschreiben. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig.“

    Ein Überblick über die Fristen im Strafrecht:

    1-Tages-Frist

    • Verkürzte Ladungsfrist (24 Stunden) im beschleunigten Strafverfahren (§ 418 Abs. 2 StPO)

    1-Wochenfrist

    2-Wochenfrist

    • Sofortige BeschwerdeEinspruch gegen Strafbefehl (§ 410 StPO) oder Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
    • Regelmäßig setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist (sog. Benennungsfrist) zur Benennung eines Pflichtverteidigers seiner Wahl (§ 142 Abs. 1 StPO). Nach Verstreichen dieser Frist ordnet das Gericht irgendeinen Rechtsanwalt bei.

    Wie diese Übersicht zeigt, gibt es im Strafrecht keine relevanten Fristen von mehr als zwei Wochen.

    „Es wird daher dringend angeraten, uns möglichst frühzeitig zu kontaktieren, dass wir das Notwendige veranlassen können, um die jeweilige Frist zu wahren.“

    Honorar

    Unser oberstes Ziel ist es, dem Mandanten ein faires Strafverfahren zu ermöglichen. Diese Fairness sollte ihm nach unserer Auffassung aber nicht nur seitens des Gerichts und den Ermittlungsbehörden widerfahren, sondern gerade auch von seinem Rechtsanwalt. Deshalb ist es uns besonders wichtig, dass der Mandant von Anfang an transparent über das anfallende Honorar des Strafverteidigers aufgeklärt wird.

    Honorar

    Grundsätzlich rechnen wir unsere Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern das Mandat einen besonderen Zeitaufwand erfordert, werden wir gemeinsam mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt. Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme werden wir mit Ihnen über die Kosten unserer Tätigkeit sprechen und eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Abrechnungsbasis finden.

    Die Ersteinschätzung des Falls ist bei uns selbstverständlich gratis. Einen Überblick über die Honorarstruktur des Strafverteidigers finden Sie hier. Sofern die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung gegeben, werden wir selbstverständlich eine Beiordnung beantragen. Über die Voraussetzungen einer sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) informieren wir Sie hier.

    Soforthilfe vom Anwalt für Strafrecht in Augsburg

    Völlig gleichgültig, zu welchem Verfahrensstand Sie unsere Hilfe im Strafrecht in Anspruch nehmen möchten: Wir werden Sie stets kompetent und vertrauensvoll vertreten!

    Erste Hilfe In Notfällen (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Haftprüfung, Verkündung des Haftbefehls, etc.) bieten wir Ihnen auch außerhalb der Büroöffnungszeiten einen anwaltlichen 24-Stunden-Anwalt-Notdienst

    Häufig gestellte Fragen an Ihren Anwalt für Strafrecht in Augsburg

    Wer in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, für den geht es oft um die gesamte Existenz. Wer einen Anwalt für Strafrecht benötigt, wird sich deshalb Frage stellen, wer der beste Anwalt für ihn ist: Ist es der Rechtsanwalt mit der größten Medienpräsenz? Ist es der teuerste Strafverteidiger? Ist es der Anwalt mit der Kanzlei in der besten Lage?

     

    Bei genauer Betrachtung wird man feststellen, dass diese Kriterien zwar allesamt den Eindruck vermitteln, man hätte es mit dem Kompetentesten seiner Zunft zu tun. Über die tatsächliche Qualität eines Strafverteidigers sagen sie aber überhaupt nichts aus. Außenstehenden nämlich fehlt schlichtweg der notwendige Einblick in ein Strafverfahren. Dies macht es schwer das erzielte Ergebnis eines Strafverfahrens zutreffend zu bewerten und die geleistete Arbeit des Anwalts richtig zu beurteilen.

     

    Unserer Auffassung nach zeichnet sich ein guter Anwalt für Strafrecht durch umfangreiche praktische Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet, einem Gespür für die passende Prozesstaktik sowie einem selbstbewussten Auftreten gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht aus. Dem Mandanten tritt er mit dem größtmöglichen Verständnis für dessen Situation gegenüber und führt das Mandat so transparent, das ein größtmögliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten entsteht. Dies sind die optimalen Voraussetzungen, dass schließlich das beste Ergebnis für den Mandanten erzielt werden kann.

     

    Diesem Anspruch versuchen wir bei jeder Strafverteidigung gerecht zu werden.

    Die Kosten für eine Erstberatung beim Anwalt für Strafrecht betragen grundsätzlich 226,10 € (inkl. MwSt.). Sofern der Anwalt anschließend Ihre Strafverteidigung übernimmt, ist diese Beratung für Sie sogar kostenlos.

     

    In kleineren Verfahren rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Für jeden Verfahrensabschnitt des Strafverfahrens, also das Ermittlungsverfahren, ein mögliches Hauptverfahren sowie ein etwaiges Rechtsmittelverfahren, wird dabei unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand eine Pauschale abgerechnet. Die Höhe der Kosten des Anwalts für Strafrecht bestimmt sich also danach, in welchem Stadium des Verfahrens das Mandat beginnt und wann es endet. Konkret hängt die Höhe der Anwaltskosten also davon ab, ob eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erzielt werden kann oder es zu einem Gerichtsprozess kommt und gegen das Urteil womöglich noch ein Rechtsmittel eingelegt wird. 

     

    In größeren Verfahren, bei denen der Zeitaufwand für die Strafverteidigung überhaupt nicht absehbar ist, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer fairen Stundenhonorarvereinbarung. Hier rechnen wir also exakt die Arbeitszeit ab, die der Rechtsanwalt für die Mandatsbearbeitung tatsächlich benötigt. Es kommt also ganz auf den Umfang des jeweiligen Falls an, wieviel Zeit für die optimale Strafverteidigung aufgewendet werden muss und wie hoch damit die Kosten für den Anwalt für Strafrecht ausfallen. Die Strafverteidigung bei einem Ladendiebstahl beansprucht selbstverständlich viel weniger Zeit als ein Mordverfahren mit ganzen Umzugskartons voller Akten.

     

    Gerne können Sie uns eine unverbindliche Anfrage zu Ihrem Fall stellen und Sie erhalten von uns eine realistische Einschätzung, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Fall rechnen müssen.

    Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen Sie von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, weil sich der Tatverdacht gegen Sie nicht erhärtet hat, gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, die Kosten für den Strafverteidiger auf den Staat abzuwälzen

     

    Die Staatskasse trägt die Kosten erst, wenn Anklage gegen Sie erhoben und dann im Gerichtsprozess ein Freispruch bzw. eine Einstellung erzielt wird oder das Gericht die Anklage erst gar nicht zur Hauptverhandlung zulässt (§ 467 Abs. 1 StPO). Die Kosten für den Anwalt für Strafrecht im Ermittlungsverfahren müssen Sie daher immer selbst tragen.

     

    Sofern eine Rechtsschutzversicherung mit einem Tarif für das Strafrecht besteht, werden die Kosten für den Anwalt in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Sofern diese Gebühren aufgrund einer Stundenhonorarvereinbarung überschritten werden, übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese nicht.

    Wurde gegen Sie Anklage erhoben und kann in der Hauptverhandlung ein Freispruch erkämpft werden, werden Ihnen die Kosten für den Anwalt für Strafrecht in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von der Staatskasse erstattet (§ 467 Abs. 1 StPO). 

     

    Werden diese gesetzlichen Standardgebühren des RVG aufgrund einer Stundenhonorarvereinbarung überschritten, können diese Kosten nicht auf die Staatskasse umgelegt werden. Insbesondere bei besonders komplexen Verfahren werden somit nicht alle Kosten für den Anwalt für Strafrecht vom Staat erstattet.

    Ob sich Ihre Rechtsschutzversicherung an den Kosten für Ihre Strafverteidigung beteiligt, hängt ganz davon ab, welche Rechtsschutzversicherung Sie abgeschlossen und welchen Tarif Sie gewählt haben. Zumeist unterscheiden Rechtsschutzversicherungen danach, ob dem Mandanten ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen wird.

     

    Nicht versichert sind regelmäßig Straftaten, welche ausschließlich vorsätzlich begangen werden können, so etwa ein Diebstahl, ein Betrug oder eine Sachbeschädigung. Allerdings sind auch solche Vorsatzstraftaten durch spezielle Strafrechtstarife bei einigen Rechtsschutzversicherungen versicherbar. Andere Rechtsschutzversicherungen übernehmen zunächst die Anwaltskosten, fordern aber das verauslagte Geld im Fall einer Verurteilung vom Mandanten zurück.

     

    Lautet der Tatvorwurf indes auf eine Straftat, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, so etwa eine Trunkenheitsfahrt oder eine Körperverletzung, übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen zunächst die Kosten für die Strafverteidigung. Kommt es später allerdings zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehung der Straftat, sind die Kosten vom Mandanten an die Versicherung zurückzubezahlen.

     

    Gerne fragen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob in Ihrem Fall Kosten für die Strafverteidigung übernommen werden.

    Die klare Antwort lautet: Nein.

    Im Strafrecht gibt es anders als etwa im Zivilrecht keine Prozesskostenhilfe. Vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe ist im Strafrecht die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Diese hängt aber nicht von den finanziellen Mitteln des Mandanten ab, sondern allein davon, ob ein Fall einer sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, er sich selbst nicht verteidigen kann (z.B. bei komplexen Wirtschaftsdelikten), ihm ein Berufsverbot droht oder er in Untersuchungshaft (U-Haft) muss. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vor, wird selbst einem Millionär ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn er selbst noch keinen Anwalt beauftragt hat. Umgekehrt gilt: Wer sich einen Anwalt für Strafrecht nicht leisten kann, kann nicht immer darauf vertrauen, dass die Kosten für die Strafverteidigung vom Staat übernommen werden. 

    Die optimale Strafverteidigung beginnt immer so früh wie möglich. Sie beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern im Ermittlungsverfahren. Ziel einer jeden Strafverteidigung nämlich muss sein, dass es gar nicht erst zu einem Gerichtstermin kommt, weil das Verfahren davor eingestellt wird. Wenden Sie sich deshalb sofort an uns, wenn Ihnen von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft eine Straftat vorgeworfen wird.

     

    Machen Sie ohne Anwalt für Strafrecht keine Aussage bei der Polizei. Schreiben Sie auf, was passiert ist, sichern Sie alle WhatsApp-, Instagram-, Facebook-Nachrichten und E-Mails, die für die Verteidigung nützlich sein könnten. Schreiben Sie alle Zeugen des Vorfalls auf, die Ihnen helfen können.

     

    Wir werden uns mit Ihnen zusammensetzen und gemeinsam mit Ihnen die erfolgversprechendste Verteidigungsstrategie erarbeiten, um den Tatvorwurf gegen Sie zu entkräften.

    Mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert zu werden, bedeutet für die meisten Betroffenen eine außergewöhnliche Stresssituation. Wir sind deshalb immer um eine schnellstmögliche Terminvergabe bemüht, um Ihnen in dieser Situation zur Seite zu stehen.

    Einen persönlichen Termin bei Ihrem Anwalt für Strafrecht, ob digital oder bei uns in der Kanzlei, können wir Ihnen innerhalb weniger Tage anbieten.

    In dringenden Fällen werden wir einen telefonischen Erstkontakt mit dem Anwalt für Strafrecht innerhalb kürzester Zeit ermöglichen.

    Selbstverständlich verteidigen wir unsere Mandanten auch als Pflichtverteidiger. Wie bei jeder anderen Strafverteidigung stellen wir dabei allerhöchste Qualitätsansprüche an unsere Arbeit.

     

    Entgegen eines sich hartnäckig haltenden Klischees ist der Pflichtverteidiger kein Anwalt zweiter Klasse. Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass demjenigen, der selbst noch keinen Anwalt beauftragt hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn ein Fall einer sog. notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, er sich selbst nicht angemessen verteidigen kann (z.B. bei komplexen Fällen der Wirtschaftskriminalität), ihm ein Berufsverbot droht oder er in Untersuchungshaft muss. Auch einem Millionär wird also ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und er selbst noch keinen Anwalt beauftragt hat. Das Recht auf einen Anwalt wird im Fall der notwendigen Verteidigung also zur Pflicht.

     

    Liegen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung vor, erhalten Sie vom Gericht spätestens mit der Anklageschrift die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Von diesem Wahlrecht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Verpassen Sie deshalb auf keinen Fall die Frist zur Mitteilung eines Anwalts Ihrer Wahl! Andernfalls wird Ihnen das Gericht irgendeinen Anwalt als Pflichtverteidiger bestellen. Dies könnte auch ein völlig fachfremder Anwalt ohne Expertise im Strafrecht sein, dessen Schwerpunkt etwa im Familienrecht liegt. Entspricht dieser dann nicht Ihren Vorstellungen, gibt es faktisch keine Möglichkeit mehr, diesen gegen einen anderen Anwalt zu tauschen. Wählen Sie daher immer einen Anwalt, dem Sie vertrauen, und lassen Sie diesen zu Ihrem Pflichtverteidiger bestellen.

     

    Unser Tipp: Beantragen Sie einen Pflichtverteidiger schon im Ermittlungsverfahren! Warten Sie gar nicht erst darauf, bis Sie nach erfolgter Anklageerhebung vom Gericht dazu aufgefordert werden, einen Anwalt als Ihren „Wunsch“-Pflichtverteidiger zu benennen. Dann nämlich haben Sie bereits das gesamte Ermittlungsverfahren ohne Anwalt für Strafrecht an Ihrer Seite über sich ergehen lassen. In vielen Fällen aber lässt sich eine Anklageerhebung mit der richtigen Verteidigungsstrategie komplett vermeiden, was dem Laien ohne Strafverteidiger unmöglich sein wird.

     

    Gerne teilen wir Ihnen mit, ob wir Ihre Pflichtverteidigung übernehmen können. Kontaktieren Sie uns.

    Die Anwälte unserer Kanzlei verfügen zusammen über mehrere Jahrzehnte Berufserfahrung. In den vergangenen Jahren waren wir in mehreren, bundesweit Aufsehen erregenden, Fällen als Anwalt für Strafrecht erfolgreich. Dabei haben wir unsere Mandanten kompromisslos auch gegen schwerste Tatvorwürfe, wie Mord und internationaler Wirtschaftskriminalität, verteidigt. Aus diesem Grund sind unsere Anwälte auch die Verteidigung unter großer medialer Aufmerksamkeit gewohnt.

     

    Zudem kennen wir die Verhaltensweisen und Gepflogenheiten der Augsburger Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Auch sind unsere Anwälte in Augsburg bestens vernetzt. Abseits der strikten Regeln der Strafprozessordnung (StPO) kann unsere Erfahrung in Ihrem Fall den Unterschied ausmachen.

    Wir verteidigen Ihre Rechte nicht nur in Augsburg, sondern bundesweit vor allen Gerichten und durch alle Instanzen. Unsere Anwälte für Strafrecht besitzen eine Zulassung für alle Amts-, Land,- und Oberlandesgerichte und sogar für den Bundesgerichtshof.

    Die Aufgabe eines Strafverteidigers besteht darin, dass er dafür sorgt, dass Ihre Rechte im Strafverfahren von der Polizei und der Justiz gewahrt werden. Für unsere Mandanten ist es im Hinblick auf ihr berufliches Fortkommen oft wichtig, nicht vorbestraft zu sein, auch wenn sie im Falle einer Verurteilung nicht ins Gefängnis müssen. Wenn ein „sauberes“ Führungszeugnis für Sie wichtig ist, sollten Sie das Verfahren nicht einfach über sich ergehen lassen. Auch werden von einer Verurteilung oftmals andere Behörden unterrichtet, beispielsweise die Führerscheinbehörde oder die Ausländerbehörde, wodurch dem Betroffenen über die Verurteilung im Strafprozess hinausgehende Konsequenzen drohen, z.B. ein Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Abschiebung.

    Je nach Komplexität des Verfahrens kann Ihr Fall bereits nach 2 bis 3 Monaten abgeschlossen sein oder bis zu 2 Jahre andauern. Entscheidend für die Dauer ist der Umfang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und wie schnell eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte möglich ist.

     

    Manche Fälle können schnell gelöst werden, während andere langwierige Ermittlungen erfordern. Pauschal lässt sich sagen, dass je schwerer der Tatvorwurf ist, desto länger das Verfahren gegen Sie dauern wird. Während etwa ein Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt oft sehr schnell beendet werden kann, dauert ein Mordverfahren, in welchem zahlreiche Untersuchungen und Begutachtungen stattfinden oftmals viele Monate an.

    Wir halten Sie ständig auf dem Laufenden, wie es in Ihrem Strafverfahren vorangeht. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte werden wir detailliert die Beweis- und Rechtslage überprüfen und uns anschließend mit Ihnen zusammensetzen, um Ihnen detailliert Ihre Situation darzulegen. Gemeinsam mit Ihnen werden wir eine Strategie ausarbeiten, um so das optimale Ergebnis für Sie erzielen können.

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