News & Ratgeber
Der Widerruf des Autokredits - Ausweg aus der Dieselkrise
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 (BVerwG, Az. 7 C 26.16 und Az. 7 C 30.17) den Weg für Diesel-Fahrverbote frei gemacht. Diesel-Fahrverbote in deutschen Großstädten werden somit immer wahrscheinlicher.
Dies macht Diesel-Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht nur wertlos, sondern für viele Berufspendler jenseits von Sonntagsausflügen ins Grüne auch völlig nutzlos. Sofern ein technisch einwandfreies Diesel-Fahrzeuge von einem Fahrverbot betroffen ist, haben Käufer von Diesel-Fahrzeugen keinerlei rechtliche Handhabe gegen Autohäuser oder Hersteller. Glücklich kann sich deshalb schon derjenige schätzen, dessen Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist, so dass er hieraus Gewährleistungsrechte am Fahrzeug ableiten kann.
Viele Käufer von Diesel-Fahrzeugen haben aber – völlig unbemerkt – einen weiteren Trumpf im Ärmel! Wurde das Fahrzeug nämlich finanziert, können sie den sog. Widerrufsjoker ziehen! Konkret bedeutet dies: Hat die Bank einen Verbraucher falsch über das Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag informiert, beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Für den Verbraucher bedeutet dies ein unendliches Widerrufsrecht! Da es sich bei der Autofinanzierung um ein sog. verbundenes Geschäft handelt, kann der Kaufvertrag über das Fahrzeug im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Jahren vollständig rückabgewickelt werden.
Welche Autokredite sind betroffen?
Der Widerrufsjoker kommt grundsätzlich bei allen Krediten zur Fahrzeug-Finanzierung bei sog. Autobanken (z.B. VW-Bank, Audi-Bank, etc.) in Betracht, aber auch bei Finanzierungen mit allen anderen Banken, sofern diese dem Kunden vom Autohaus vermittelt wurden.
Zwar gibt der Widerrufsjoker Käufern von Diesel-Fahrzeugen in Zeiten des Diesel-Bashings einen weiteren Trumpf mit weitgehenden Rechten in die Hand; mit Abgasmanipulationen selbst haben diese fehlerhaften Kreditverträge freilich wenig zu tun. Fehlerhafte Kreditverträge finden sich daher bei allen Fahrzeugtypen, so dass Kreditverträge zur Autofinanzierung immer anwaltlich geprüft werden sollten. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzierung längst abgeschlossen ist.
Fehler bei den Widerrufsbelehrungen finden sich sowohl bei älteren als auch bei neueren Kreditverträgen. Eine hohe Fehlerquote allerdings weisen unserer Erfahrung nach insbesondere Kreditverträge ab dem 11. Juni 2010 auf. Ab diesem Datum mussten die Banken neue gesetzliche Vorgaben zum Widerrufsrecht beachten. Hierauf aber reagierten vielen Banken zu zögerlich, so dass bis dato nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen fehlerhaft wurden.
Welche Fehler finden sich in den Widerrufsbelehrungen?
Die Fehler, die sich in den Kreditverträgen finden, sind vielfältig. Häufig fehlen Pflichtangaben zu Kündigungsmöglichkeiten (zuletzt LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16, LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 O 45/17) oder zum Tageszins. Regelmäßig sind auch die Angaben zu den Widerrufsfolgen und Vermittlerprovisionen unzureichend. Häufig haben die Banken dem Kunden auch schlichtweg nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt, die sie aushändigen müssten.
Wie funktioniert die Rückabwicklung?
Da es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, erstreckt sich der Widerruf des Autokredits auch auf den Kaufvertrag. Im Falle eines Widerrufs muss der Kunde sein Auto an die Bank, die in die Rechte des Verkäufers eintritt (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB), zurückgeben.
Im Gegenzug hierzu muss die Bank dem Kunden sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen sowie ggf. eine geleistete Anzahlung erstatten. In einem Urteil zu verbundenen Geschäften hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 03.03.2016, IX ZR 132/15) bereits erkannt, dass dem Verbraucher bei einem Widerruf alle an den Darlehensgeber oder Verkäufer erbrachten Leistungen zurückzugewähren sind. Ein rechtskräftiges Urteil dazu, wie konkret ein Autokredit rückabgewickelt werden muss, gibt es derzeit noch nicht.
Ob die Bank zusätzlich Wertersatz dafür verlangen darf, dass der Verbraucher das Auto bis zur Rückgabe genutzt hat, ist umstritten und hängt vom Datum des Kreditvertrags ab.
Bei Krediten vor dem 13. Juni 2014 kann die Bank Wertersatz dafür verlangen, dass der Verbraucher das Fahrzeug bis zur Rückgabe genutzt hat. Bei Krediten ab dem 13. Juni 2014 dürfen Banken im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch nicht einmal einen Geldbetrag für die Nutzung des Autos einbehalten. Das bedeutet, der Kunde musste für die Zeit der Fahrzeugnutzung nur für den Unterhalt des Autos aufkommen, ansonsten war die Nutzung für ihn völlig kostenlos.
Identische Rechte bei Leasingverträgen
Den Widerrufsjoker können nicht nur Käufer von Autos, sondern auch Leasingnehmer ziehen. Wurde ein Verbraucher bei Abschluss eines Kfz-Leasingvertrags fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt, so ist auch hier ein Widerruf noch Jahre nach dessen Abschluss möglich. Die Rückabwicklung läuft dann ähnlich ab, wie die eines Kreditvertrags über ein Auto. Der Verbraucher erhält sämtliche Leasingraten zurück und wird von künftigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Im Gegenzug gibt er das Fahrzeug an den Autohändler zurück.
Kontaktieren Sie uns!
Betroffene können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Wir überprüfen Ihren Kreditvertrag bzw. Leasingvertrag auf seine Fehlerhaftigkeit. Greift auch in Ihrem Falle der sog. Widerrufsjoker, besprechen wir gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen und vertreten konfliktbereit Ihre Rechte gegenüber der betreffenden Bank.