Erbrecht

Ihr Anwalt für Erbrecht in Augsburg

Das Erbrecht ist herausfordernd – juristisch, finanziell und emotional. Allzu oft zeigt sich dies erst nach dem Tod des Erblassers, wenn erbittert um das Erbe gestritten wird. Ein solcher Erbstreit kann einen erheblichen Teil der Erbschaft vernichten. Derartige Eskalationen – meist innerhalb der Familie – lassen sich verhindern, wenn der Erblasser „richtig“ vererbt. Denn das Erbrecht bietet große Freiräume in der Gestaltung der Vermögensnachfolge. Hierdurch kann das Konfliktpotenzial frühzeitig minimiert und dem letzten Willen des Erblassers optimal entsprochen werden. Aber nur, wer die Chancen und Risiken des Erbrechts überhaupt kennt, kann für eine gelungene Vermögensübertragung sorgen. Gerade wenn Unternehmen oder Immobilien Teil des Vermögens sind, sollten Sie sich beim Thema Erben und Vererben unbedingt von einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt unterstützen lassen. Diese Spezialisierung ist für eine erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen unerlässlich. Das Erbrecht ist eine der Kernkompetenzen der Kanzlei Limmer.Reutemann. Unsere Anwälte für Erbrecht beraten und vertreten Erblasser, Erben, Mitglieder von Erbengemeinschaften, Pflichtteilsberechtigte sowie sonstige vom Erbfall betroffene Personen. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer. Wir betreuen Sie in allen Rechtsfragen im Erbrecht – von der Nachlassplanung über die Abwicklung von Erbfällen bis hin zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in einem Erbstreit. Vertrauen Sie auf die Expertise und Erfahrung unserer Anwälte für Erbrecht.

Inhaltsverzeichnis
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    Vermögensnachfolge richtig planen – mit Testamenten, Erbverträgen, Schenkungen usw.

    „Früher an später“ denken – individuelle Nachfolgestrategie vom Anwalt für Erbrecht

    Wer „früher an später“ denkt, kann nicht nur Streitigkeiten unter seinen Erben verhindern, sondern auch viel Steuern sparen. Es lohnt sich deshalb, rechtzeitig über die Zeit nach dem eigenen Tod nachzudenken.

    Erbrecht

    Unsere Anwälte für Erbrecht analysieren Ihre persönliche bzw. familiäre Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein maßgeschneidertes Konzept, wie Sie – ohne Streit und steueroptimiert – Vermögen ganz nach Ihren Wünschen auf die nächste Generation übertragen können. Wenn es Ihre Situation erfordert, kann ein besonderes Augenmerk in der Nachfolgegestaltung auch auf dem Schutz Ihres Vermögens vor dem Zugriff von Sozialbehörden, Gläubigern und Ex-Ehegatten liegen. Um eine maximale Steueroptimierung Ihrer erbrechtlichen Gestaltung zu garantieren, stehen Ihnen, wenn es die Komplexität Ihrer Nachfolgeregelung erfordert, auf das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht spezialisierte Steuerberater aus unserem interdisziplinären Netzwerk zur Verfügung.

    Gestaltung und Prüfung von Testamenten und Erbverträgen

    Ausgangspunkt der erbrechtlichen Beratung ist stets die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt in Fällen, in denen der Erblasser keine eigenen Regelungen getroffen hat, die Verteilung des Nachlasses. Davon ausgehend zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf, wie diese durch letztwillige Verfügungen modifiziert werden kann, um Ihre Wünsche und Ziele optimal umzusetzen.

    Das Erbrecht kennt unterschiedliche Regelungen für den Erbfall. Welche zu Ihnen passt, hängt vor allem von Ihren persönlichen bzw. familiären Verhältnissen sowie Ihren individuellen Vorstellungen ab. Ein Einzeltestament wird in der Regel von Personen errichtet, die ledig bzw. verwitwet oder geschieden sind.

    Für Ehegatten hält das Erbrecht das gemeinschaftliche Ehegattentestament bereit. Dieses bindet die Ehegatten für sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Damit sind Verfügungen gemeint, ein Ehegatte nur deshalb vornimmt, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat.

    Erbrecht

    Eine Änderung oder ein Widerruf durch einen Ehegatten ist dabei nicht mehr ohne weiteres möglich. Der absolute Klassiker unter den Ehegattentestamenten ist das Berliner Testament. Bei diesem setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst den zuletzt versterbenden Ehegatten beerben sollen. Das Berliner Testament ist in vielen Konstellationen empfehlenswert. Aufgrund der Enterbung der Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ist es jedoch hinsichtlich der Pflichtteilsrechte der Kinder problematisch. Auch werden Freibeträge im ersten Erbfall nicht genutzt, weshalb es im Hinblick auf die Erbschaftsteuer nicht ideal sein kann.

    Ist eine stärkere Bindung als beim Ehegattentestament gewünscht, kann ein Erbvertrag in Erwägung gezogen werden. Bei einem Erbvertrag treffen zwei Personen – verheiratet müssen diese nicht sein – gegenseitige letztwillige Verfügungen, die meist bindend sind. Eine Änderung oder ein Widerruf sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Erbvertrag ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn mindestens zwei Personen eine erbrechtliche Gesamtlösung anstreben, wozu auch ein Pflichtteilsverzicht gehören kann. Auch kann im Erbvertrag eine lebzeitige Gegenleistung für eine Erbeinsetzung bestimmt werden.

    Diese Regelungen für den Erbfall können zudem mit diversen erbrechtlichen Instrumenten, wie Vermächtnissen, Auflagen, einer Testamentsvollstreckung oder einer Vor- und Nacherbschaft, individualisiert und Ihren Vorstellungen angepasst werden.

    Gemeinsam mit Ihnen werden unsere Anwälte für Erbrecht eine perfekt auf Ihre Bedürfnisse angepasste letztwillige Verfügung für Sie gestalten. Sofern Sie bereits eine letztwillige Verfügung getroffen haben, prüfen wir für Sie, ob darin Ihre (heutigen) Vorstellungen rechtssicher zum Ausdruck werden und nehmen – wenn nötig – die erforderlichen Anpassungen für Sie vor.

    Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen zu Lebzeiten

    Als Alternative oder Ergänzung zu den erbrechtlichen Regelungen stellt die vorweggenommene Erbfolge ein wichtiges Mittel der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation dar. Hier werden Vermögenswerte durch Schenkungen schon zu Lebzeiten des Erblassers auf die künftigen Erben übertragen.

    Schenkung

    Gerade bei größeren Vermögenswerten, etwa bei Immobilien- oder Betriebsvermögen, kann die vorweggenommene Erbfolge Teil einer langfristigen Strategie der Vermögensübertragung sein, um die Freibeträge bei der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer optimal zu nutzen. In der Vertragsgestaltung ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass der Schenker für bestimmte Zukunftsszenarien rechtlich umfassend abgesichert wird. So kann vertraglich festlegt werden, in welchen Fällen er die Schenkung widerrufen kann. Klassische Fälle eines vertraglichen Widerrufsrechts sind beispielsweise ein Streit mit dem Beschenkten oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schenkers bzw. Beschenkten. Ebenso sollte im Schenkungsvertrag klargestellt werden, ob und wie die Schenkung im späteren Erbfall auf den Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden soll.

    Unsere Anwälte für Erbrecht informieren Sie über die Chancen und Risiken der vorweggenommenen Erbfolge und erörtern mit Ihnen, wie diese perfekt in Ihre Strategie der Vermögensübertragung integriert werden kann. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

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    Anwaltliche Hilfe bei der Abwicklung von Erbschaften

    Stirbt der Erblasser, tritt der Erbfall ein. Die Erben treten zu diesem Zeitpunkt automatisch in die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers. Wer erbt, übernimmt alles: Barvermögen, Immobilien, Verträge und Schulden. Nach dem Tod eines Angehörigen stehen die Hinterbliebenen meist unter Schock und sind in Gedanken beim Verstorbenen. Dennoch treffen die Erben eine Reihe von administrativen Aufgaben und Rechtspflichten, die teils sofort erledigt werden müssen. Neben der Organisation der Beerdigung müssen insbesondere Versicherungen über den Todesfall informiert, Bankvollmachten widerrufen und laufende Verträge des Erblassers gekündigt werden. Gerade bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen ist Eile geboten.

    Damit diese bezahlen, müssen Hinterbliebene die Versicherung meist innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach dem Tod hierüber informieren. Sofern zum Nachweis der Erbenstellung ein Erbschein verlangt wird, oftmals genügt eine Sterbeurkunde, muss dieser beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Zudem müssen sich die Erben um den Nachlass kümmern, Vermächtnisse bzw. Auflagen erfüllen und Pflichtteilsansprüche ausbezahlen. Erben, die ihre Pflichten nicht kennen, laufen Gefahr, in einen Rechtsstreit zu geraten und hierdurch Vermögen zu vernichten.

    Unsere Anwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Fragen rund um die Abwicklung der Erbschaft – von der Testamentseröffnung bis hin zur Durchsetzung und Abwehr von Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen. Ebenso unterstützen wir Sie in der Korrespondenz mit Banken, Versicherungen und Behörden. Hinterlässt der Erblasser Schulden, erörtern unsere Anwälte für Erbrecht mit Ihnen sorgfältig, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte.

    Entscheiden Sie sich für eine Ausschlagung, stellen wir für Sie sicher, dass das Verfahren und die Fristen der Ausschlagung eingehalten werden. Haben Sie die Erbschaft bereits angenommen, ausdrücklich oder durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist, prüfen wir für Sie, ob die Annahme angefochten werden kann. Ist eine Anfechtung der Annahme erfolgversprechend, veranlassen wir sofort das Nötige für Sie. Ist eine Anfechtung indes aussichtslos, zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf, wie die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern beschränkt werden kann. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch dann, wenn Sie die Erbschaft vorschnell ausgeschlagen haben und die Ausschlagung rückgängig machen wollen. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin mit unseren Anwälten für Erbrecht.

    Streit ums Erbe und streitiges Erbscheinverfahren

    Der Streit ums Erbe ist meist vorprogrammiert, wenn sich Hinterbliebene durch die letztwillige Verfügung des Erblassers übergangen fühlen. Deshalb wird häufig erbittert um die Wirksamkeit oder Auslegung eines Testaments oder Erbvertrags gestritten. Insbesondere der von Laien handschriftlich formulierte letzte Wille ist sehr fehleranfällig. Dies beginnt bereits bei den Formalien. Auch wird häufig die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, beispielsweise aufgrund einer Demenz, bezweifelt.

    Testamentsfälschung

    Ein Testament kann zudem später unwirksam werden, wenn es von den Angehörigen aufgrund eines Irrtums des Erblassers angefochten wird. Ebenso wird häufig darüber gestritten, ob es sich bei einem Testament um eine Fälschung handelt und welches gültig ist, wenn mehrere widersprüchliche Testamente existieren. Immer wieder geht es auch um die richtige Auslegung des Erblasserwillens, wenn ein Testament mehrdeutige Formulierungen enthält oder erbrechtliche Begriffe falsch verwendet werden.

    Erbstreitigkeiten werden meist vor dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens ausgetragen, wenn mehrere Angehörige unterschiedliche Erbscheine beantragen. Vor dem Nachlassgericht entscheidet sich also regelmäßig, wer mit welcher Quote erbt. Streitige Erbscheinverfahren sind nicht nur juristisch, sondern auch im Hinblick auf die Beweisführung komplex. Oftmals lassen sich Sachverhalte nämlich nur anhand von Zeugen und Sachverständigen aufklären. Unsere Anwälte für Erbrecht beraten und betreuen Sie im Streit um das Erbe bzw. den Erbschein – von der Prüfung von Testamenten auf ihre Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit bis hin zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts. Je nachdem, welche Herangehensweise in Ihrem Fall geboten ist, können unsere Anwälte für Erbrecht sowohl eine nachhaltige Konfliktlösung erarbeiten als auch entschlossen Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung im Erbrecht.

    Pflichtteil und Enterbung

    Mittels einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser nahe Verwandte zwar enterben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sie aber nur in den seltensten Fällen völlig leer ausgehen. Insbesondere den Kindern und Ehegatten steht nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass zu: den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Manch ein Erblasser verschenkt deshalb schon zu Lebzeiten Vermögenswerte, um den Pflichtteil gering zu halten.

    Enterbung

    Allerdings kann der Pflichtteilsanspruch nicht beliebig ausgehöhlt werden. Angehörige sind nämlich durch Pflichtteilsergänzungsansprüche geschützt. Zum Streit kommt es oftmals über die Frage, ob ein Angehöriger durch eine letztwillige Verfügung wirksam enterbt wurde. Daneben wird regelmäßig über die Höhe des Pflichtteils gestritten. Pflichtteilsberechtigten stehen dabei effektive Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung zur Bezifferung des Pflichtteils zur Verfügung. Unsere Anwälte für Erbrecht betreuen sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihres Pflichtteils als auch Erben bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Erblasser beraten wir bei Fragen rund um die Enterbung von Angehörigen und erarbeiten für diese ein passgenaues Konzept, um die Pflichtteilsansprüche von enterbten Kindern und Ehegatten zu reduzieren. Wir sind Ihre Experten zum Thema Pflichtteil und Enterbung.

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    Erbengemeinschaft – Strategien für Erblasser und Miterben

    Hat der Erblasser mehrere Erben, entsteht mit seinem Tod automatisch eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft gilt: Allen gehört alles. Das bedeutet: Über den Nachlass können alle Miterben grundsätzlich nur gemeinsam entscheiden und verfügen. Nicht selten kommt es deshalb nach dem Tod des Erblassers zum Streit, wenn unterschiedliche Interessen und Befindlichkeiten aufeinandertreffen. Gestritten wird dabei vor allem über den Umfang des Nachlasses sowie darüber, wie dieser verwaltet oder aufgeteilt werden soll. Unsere Anwälte für Erbrecht betreuen Miterben bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses. Ebenso erarbeiten wir für Miterben individuelle und kluge Strategien, damit sich diese bei der Aufteilung des Nachlasses wirtschaftlich bestmöglich behaupten.

    Erbengemeinschaft

    Gerade wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, sollte zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung – für alle Miterben das finanziell unattraktivste Szenario – stets eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Unsere Anwälte für Erbrecht werden sich intensiv und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl dafür einsetzen, die Miterben von den Vorzügen einer gütlichen Einigung zu überzeugen. Lässt sich eine Eskalation gleichwohl nicht vermeiden, werden wir die Rechte unserer Mandanten hinsichtlich der Verwaltung oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch gerichtlich konsequent durchsetzen. Daneben beraten wir Erblasser, wie sie einen vorprogrammierten Erbstreit durch eine vorausschauende Gestaltung des letzten Willens von Anfang an verhindern können. Das Erbrecht bietet hierfür eine Vielzahl von Instrumenten. Durch die Bestimmung eines Alleinerben etwa lässt sich bereits die Entstehung einer Erbengemeinschaft ausschließen. Soll niemand von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so kann auch die Auseinandersetzung des Nachlasses für eine gewisse Zeit ganz oder teilweise untersagt werden.

    Testamentsvollstrecker

    Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Nachlass – der etwa eine Immobilie oder ein Unternehmen umfasst – bewahrt werden soll. Durch eine Teilungsanordnung kann der Erblasser zudem exakt bestimmen, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Auch kann der Erblasser eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker ernennen, um sicherzustellen, dass das Erbe in seinem Sinne verwaltet und aufgeteilt wird.

    Unsere Anwälte für Erbrecht erklären Ihnen, wie sich diese Gestaltungsmittel zielgerichtet einsetzen und ggf. kombinieren lassen, um Ihre Interessen und Wünsche perfekt umzusetzen. Egal, ob Sie mit den Miterben im Streit stehen oder als Erblasser durch eine geschickte Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung einem späteren Erbstreit zuvorkommen wollen, unsere Anwälte für Erbrecht finden gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Lösung bei Ihrer Rechtsfrage rund um das Thema Erbengemeinschaft. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Mandatsanfrage.

    Testamentsvollstreckung

    Um Streit unter den Erben zu verhindern, wird oft ein Testamentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag eingesetzt. Beim Testamentsvollstrecker handelt es sich um eine Vertrauensperson des Erblassers, die mit der Verwaltung und der Aufteilung des Nachlasses betraut ist. Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung, die aus der Erbschaft zu bezahlen ist. Wie weit dessen Befugnisse gehen, richtet sich nach den Anordnungen des Erblassers. Nicht immer sind die Erben über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers glücklich. Denn damit wird den Miterben die Möglichkeit genommen, frei über den Nachlass zu entscheiden und zu verfügen. Sie fühlen sich deshalb oftmals von ihm bevormundet.

    Deshalb kommt es bei der Verwaltung bzw. Aufteilung des Nachlasses immer wieder zu Konflikten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker.

    nachlassverwaltung

    Streitfragen sind dabei insbesondere die Vergütung, die Pflichten sowie die Abberufung des Testamentsvollstreckers. Bei groben Pflichtverletzungen können sich die Erben des Testamentsvollstreckers entledigen. Dazu müssen sie beim Nachlassgericht seine Entlassung beantragen. Um kontrollieren zu können, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß wahrnimmt, stehen den Erben effektive Auskunftsansprüche gegen ihn zu. Haben die Erben durch Fehler des Testamentsvollstreckers finanzielle Nachteile erlitten, muss er ihnen den entstandenen Schaden ersetzen.

    Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Erblasser bei der Gestaltung einer Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung. Daneben betreuen wir Erben und Testamentsvollstrecker zuverlässig und kompetent bei Streitigkeiten um die Vergütung, Haftung und Abberufung des Vollstreckers. Wenden Sie sich vertrauensvoll mit Ihrem Anliegen an unsere Rechtsanwälte für Erbrecht.

    Häufig gestellte Fragen an Ihren Anwalt für Erbrecht in Augsburg

    Eigentlich sollte die Frage lauten: Wer ist für Sie der beste Rechtsanwalt für Erbrecht.

    Unserer Auffassung nach zeichnet sich ein guter Anwalt für Erbrecht insbesondere dadurch aus, dass er die Vorstellungen und Wünsche seiner Mandanten effektiv und kostenbewusst umsetzt.

    Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht bieten Ihnen eine umfassende und interdisziplinäre Beratung und Betreuung auf fachlich höchstem Niveau. Auch in hochkomplexen Fällen garantieren wir unseren Mandanten eine optimale Mandatsbetreuung durch unser interdisziplinäres Netzwerk bestehend aus einem Team von Rechtsanwälten mit verschiedenen Spezialisierungen, Steuerberatern und Notaren.

    Kann Ihre Rechtsfrage bereits im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden, belaufen sich die Kosten auf 226,10 EUR (inkl. MwSt.). Werden wir nach dieser Erstberatung für Sie weitergehend nach außen tätig, ist die Erstberatung sogar kostenlos.

    Beratungsleistungen, die über eine Erstberatung hinausgehen, etwa die Prüfung und Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen, rechnen wir grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand anhand fairer Stundensätze ab.

    Ist Ihnen daran gelegen, von Anfang an exakt zu wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, kann auch ein Festpreis – unabhängig von unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand – vereinbart werden.

    Werden unsere Anwälte für Erbrecht nach außen für Sie tätig, egal ob im außergerichtlichen oder gerichtlichen Bereich, rechnen wir grundsätzlich die Standardgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Höhe unseres Honorars errechnet sich dabei aus dem sogenannten Streitwert. Hierunter versteht man den Vermögenswert, um den im konkreten Fall gestritten wird, so zum Bespiel dem Wert des im Streit stehenden Erbanteils, Pflichtteils oder Vermächtnisses. Bei einem Auskunftsanspruch beträgt der Streitwert 20 bis 25 Prozent des Werts, der wirtschaftlich hinter diesem Anspruch auf Auskunft steht.

    Selbstverständlich werden wir Sie im Vorfeld transparent über die voraussichtlichen Kosten informieren.

    Auch wenn das Erbrecht zum Privatrecht gehört, sind vom Leistungsbereich des Privatrechtsschutzes meist nur die Kosten einer Erstberatung abgedeckt. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung in einem Erbstreit werden indes meist nur dann übernommen, wenn in der Rechtsschutzversicherung ein spezieller Baustein für das Erbrecht abgeschlossen wurde. Ist das Erbrecht vom Versicherungsschutz grundsätzlich abgedeckt, erfolgt eine Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung jedoch nur dann, wenn ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. Die Kosten für einen Anwalt im Erbrecht werden von einer jedoch nur dann übernommen, wenn bereits ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es bereits konkret um die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen geht. Wollen Sie sich also beispielsweise zur Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen beraten lassen, so liegt noch kein Rechtsschutzfall vor. Die Kosten für den Anwalt für Erbrecht müssen Sie dann selbst tragen.

    Gerne können Sie uns damit beauftragen, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu klären, ob diese für die Kosten Ihres Falls aufkommt.

    Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung für die Kosten Ihres Streits im Erbrecht nicht aufkommt, gilt: Die außergerichtlichen Anwaltskosten müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Befindet sich die Gegenseite jedoch mit der Erfüllung Ihres Anspruchs in Verzug, können unsere Gebühren als Verzugsschaden auf diese abgewälzt werden.

    Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das für Sie erfolgreich endet, muss Ihnen die Gegenseite die Ihnen entstehenden Anwaltskosten erstatten.

    Gemäß unserem Anspruch als Full-Service-Kanzlei erhalten Sie auf Ihre Anfrage spätestens am nächsten Werktag eine Antwort. Einen Termin zur Erstberatung bei Ihrem Anwalt für Erbrecht – entweder vor Ort in unseren Kanzleiräumen oder digital – können wir Ihnen meist binnen weniger Tage anbieten. In dringenden Fällen, etwa bei drohendem Fristablauf in einem Gerichtsverfahren, ist selbstverständlich auch eine kurzfristige Terminvereinbarung – auch außerhalb unserer Geschäftszeiten – möglich.

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