Medienrecht

Ihr Anwalt für Medienrecht in Augsburg

Das digitale Zeitalter macht es einfacher denn je, falsche Informationen und bloßstellende Inhalte über Unternehmen und Privatpersonen zu verbreiten – anonym, schnell und zielgerichtet. Ein über viele Jahre aufgebauter guter Ruf kann durch verleumderische Beiträge in Foren, sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen blitzschnell beschädigt oder zerstört werden. Suchmaschinen wie Google können einen Angriff auf den guten Ruf exponentiell verstärken. Kommt es zu einem Angriff auf Ihre Reputation, benötigen Sie eine Expertenstrategie vom Anwalt für Medienrecht – und zwar sofort. Ansonsten verbleiben falsche und böswillige Inhalte für unbestimmte Zeit im Internet und können dort einen unabsehbaren Schaden anrichten. Unsere Anwälte für Medienrecht stellen für Sie sicher, dass Ihre digitale Reputation geschützt wird. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz im Medienrecht.

Inhaltsverzeichnis
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    Löschen von negativen Internet-Bewertungen bei Google & Co.

    Immer mehr Kunden folgen heute den Empfehlungen und Warnungen auf Online-Bewertungsportalen wie Google, Jameda, Kununu, Amazon, Ebay, TripAdvisor oder Yelp. Online-Bewertungen sind im Internet eine mächtige Währung für Vertrauen und Glaubwürdigkeit. Gute Bewertungen ziehen neue Kunden an – egal, in welchem Sektor ein Unternehmen tätig ist. Schlechte Bewertungen schrecken potenzielle Kunden ab und können einem Unternehmen dauerhaft – insbesondere finanziell – empfindlich schaden. Online-Portale haben jedoch keine Möglichkeit, vor der Veröffentlichung zu überprüfen, ob über ein Produkt oder eine Dienstleistung zutreffend geurteilt wird. Die Gefahr eines Missbrauchs in der Anonymität des Internets ist deshalb sehr groß. Unternehmer fühlen sich gegenüber unfairen Bewertungen oft machtlos. Doch es gibt klare Regeln: Verstößt eine Bewertung gegen das Gesetz oder gegen die Richtlinien von Suchmaschinen oder Dienstleistern, muss sie entfernt werden.

    Wann müssen Online-Bewertungen gelöscht werden?

    Bewertungsportale sollen Kunden eine transparente Plattform bieten, um Erfahrungen über Produkte und Dienstleistungen austauschen zu können. Jeder Kunde hat das Recht, Bewertungen im Internet zu abzugeben. Auch eine übertriebene, überspitzte oder sogar ausfällige Kritik von Kunden ist dabei grundsätzlich von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) geschützt. Dennoch müssen sich Unternehmen nicht jeden unverschämten Kommentar gefallen lassen.

    Es gibt Äußerungen, bei denen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe und der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, das insbesondere die Reputation eines Unternehmens umfasst, das Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewerters verdrängt. Eine negative Bewertung muss dann gelöscht werden.

    Die Grenze des Erlaubten wird etwa bei einer sog. Schmähkritik überschritten. Bei einer solchen geht es nur noch um die Diffamierung oder Verunglimpfung des Betroffenen ohne jedweden Sachbezug. Unzulässig sind in jedem Fall strafbare Äußerungen, wie Beleidigungen, Bedrohungen oder Verleumdungen. Auch muss eine Meinung immer auf realen Erfahrungen beruhen. Nicht erlaubt sind deshalb Fake-Bewertungen von nur vermeintlichen Kunden oder der Konkurrenz. Ebenfalls nicht hingenommen werden müssen nachweislich unwahre Behauptungen. Behauptet ein Kunde in einer Google-Bewertung etwa, er habe vier Wochen auf einen Rückruf warten müssen, obwohl dies nachweislich nicht stimmt, muss die Bewertung gelöscht werden.

    Welche Ansprüche bestehen gegen Bewerter und Portalbetreiber?

    Gibt der Rezensent eine rechtswidrige Bewertung unter seinem tatsächlichen Namen ab, so kann der Betroffene Ansprüche auf Löschung, Unterlassung – zum Schutz vor einer erneuten Veröffentlichung – und ggf. Schadensersatz gegen ihn durchsetzen.

    Schneller und effektiver ist jedoch meist ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber. Dieser kann neben dem Bewerter zumindest als mittelbarer Störer in die Pflicht genommen werden. Erfolgt die Bewertung anonym, bleibt dem Bewerter von vornherein nur dieser Weg. Portalbetreiber sind nämlich nicht dazu verpflichtet, die Daten des Rezensenten mitzuteilen. Deshalb ist ein Vorgehen gegen den Bewerter fast immer aussichtslos.

    Zwar sind Portalbetreiber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Bewertungen vor der Veröffentlichung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Meldet ein Unternehmen dem Portalbetreiber jedoch eine womöglich rechtswidrige Online-Bewertung, so muss dieser dem Hinweis nachgehen und die Bewertung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.

    bewertung

    Zur Aufklärung des Sachverhalts wird das Online-Portal den Rezensenten anschreiben und ihn dazu auffordern, die Hintergründe der negativen Bewertung darzulegen und ggf. Nachweise vorzulegen, die die erhobenen Vorwürfe beweisen. Reagiert der Bewerter auf die Aufforderung des Portalbetreibers nicht, so wird die Bewertung für gewöhnlich sofort gelöscht. Gibt der Rezensent hingegen eine Stellungnahme ab, so wird diese – anonymisiert – an das Unternehmen weitergeleitet, so dass sich dieses auch hierzu äußern kann. Abschließend entscheidet das Online-Portal, ob es die negative Bewertung löscht („Notice and take down“-Verfahren).

    Entscheidet das Bewertungsportal zu Unrecht, die rechtswidrige Bewertung nicht zu löschen, sollte das Online-Portal zunächst von einem Anwalt kostenpflichtig abgemahnt werden. Wird die negative Bewertung weiterhin nicht entfernt, so können die Ansprüche des Unternehmens auf Löschung und Unterlassung gerichtlich durchgesetzt werden. Sollte dem Unternehmen durch die negative Bewertung zudem nachweislich – was nur in den seltensten Fällen beweisbar sein dürfte – ein finanzieller Schaden entstanden sein, muss dieser vom Portalbetreiber ersetzt werden.

    Effektive Hilfe bei rechtswidrigen Bewertungen vom Anwalt für Medienrecht

    Sie haben eine negative Bewertung erhalten? Unsere Experten für Reputationsmanagement unterstützen Unternehmen dabei, sich schnell und wirkungsvoll gegen rechtswidrige Online-Bewertungen zu wehren. Dabei sollten Sie unbedingt auf Alleingänge verzichten und sich stattdessen von einem Spezialisten unterstützen lassen. Denn ein erfolgreiches Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen ist einem juristischen Laien fast unmöglich. Denn sonst würden Unternehmen ständig versuchen, negative Bewertungen zu löschen, selbst wenn die Kritik berechtigt ist. Dies würde jedoch den gesamten Bewertungsprozess sinnlos machen.

    Anwalt für Medienrecht

    Die Erfolgsquote beim Entfernen einer rechtswidrigen Bewertung erhöht sich durch die Unterstützung von einem Anwalt für Medienrecht um ein Vielfaches und die Dauer bis zur Löschung wird erheblich verkürzt. Deshalb sollte bereits die Meldung der negativen Bewertung beim Portalbetreiber durch einen Anwalt erfolgen. Eine präzise und juristisch stichhaltige Argumentation erzeugt Druck auf das Online-Portal, die rechtswidrige Bewertung von sich aus zu löschen – und zwar meist schon nach dem ersten Anwaltsschreiben. So lässt sich ein langwieriges Gerichtsverfahren fast immer vermeiden.

    Unsere Anwälte für Medienrecht stellen für Sie sicher, dass Ihre digitale Reputation geschützt wird. Unser Team verfügt über umfassende Erfahrung im Einsatz wirksamer rechtlicher Instrumente, um erfolgreich rechtsverletzende Inhalte im Internet zu beseitigen. Gemeinsam mit Ihnen werden wir den effektivsten und wirtschaftlichsten Weg finden, um einen Imageschaden von Ihnen und Ihrer Marke abzuwenden. Die Anwälte für Medienrecht der Kanzlei Limmer.Reutemann setzen Ihre Ansprüche gegen geschäftsschädigende Bewertungen kompromisslos durch. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, wenn es um den Schutz Ihrer Reputation geht.

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    Löschen von negativen Suchergebnissen auf Google & Co.

    Ganz egal, ob der Nutzer auf der Suche nach Produkten, Dienstleistungen, Freizeitangeboten oder aktuellen Nachrichten ist – annährend jede Recherche im Internet beginnt heutzutage auf Google und anderen Suchmaschinen.

    Suchergebnisse

    Deshalb investieren immer mehr Unternehmen in die sog. Suchmaschinenoptimierung (SEO), um sicherzustellen, dass ihre Internetpräsenz bei relevanten Suchbegriffen möglichst weit oben in den Suchergebnissen gelistet wird.

    Erscheint ein Unternehmen oder eine Privatperson jedoch im Zusammenhang mit negativen, anrüchigen oder illegalen Suchbegriffen, so wirft dies ein schlechtes Licht auf die Betroffenen. Um die digitale Reputation zu schützen, haben viele Betroffene ein Interesse daran, dass negative Suchergebnisse schnellstmöglich aus dem Internet verschwinden.

    Besteht ein Anspruch darauf, dass Einträge auf Google & Co. gelöscht werden?

    Ein Anspruch auf das Entfernen negativer Suchergebnisse auf Google und anderen Suchmaschinen kann sich sowohl aus dem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für Privatpersonen begründeten „Recht auf Vergessen werden“ oder einer Verletzung des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts ergeben.

    Gemäß Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht jedem Bürger unabhängig davon, ob der Eintrag die Rechte des Betroffenen verletzt, ein Anspruch auf „Vergessen werden“ zu.

    DSGVO Datenschutz Grundverordnung Tastatatur EU Sterne

    Danach muss ein negativer Google-Eintrag dann gelöscht werden, wenn die Interessen des Betroffenen die der Öffentlichkeit überwiegen. Daher gilt: Selbst, wenn ein Beitrag über den Betroffenen inhaltlich zutreffend ist, darf niemand unbegrenzt lange einer öffentlichen Stigmatisierung ausgesetzt werden.

    Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Entfernung eines Suchergebnisses stets bei einer Verletzung des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts. Nicht hingenommen werden müssen deshalb Schmähkritik, Beleidigungen und andere strafrechtlich relevante Inhalte sowie unwahre Tatsachenbehauptungen. Auch wahre Tatsachenbehauptungen müssen gelöscht werden, wenn sie die Intimsphäre des Betroffenen berühren (z.B. Auszüge aus einem Tagebuch). Ein Anspruch auf Entfernen kann sich auch bei einer Verdachtsberichterstattung etwa über vermeintliche Straftäter ergeben.

    Welche Ansprüche bestehen gegen Verfasser, Webseiten und Suchmaschinenbetreiber?

    Ein Anspruch auf Entfernung eines rechtswidrigen Suchergebnisses besteht sowohl gegen den Verfasser des illegalen Beitrags, den Inhaber der Webseite, die diesen Beitrag veröffentlicht hat, sowie den Suchmaschinenbetreiber.

    Anonym

    In aller Regel ist es der effektivste und schnellste Weg, direkt gegen den Suchmaschinenbetreiber vorzugehen. Zwar verschwindet der Beitrag dann nicht vollständig aus dem Internet, allerdings wird er in den Suchergebnissen nicht mehr angezeigt. Selbstverständlich ist parallel auch ein Vorgehen gegen den Verfasser oder die verbreitende Website möglich.

    Kompetenz im Kampf gegen negative Google-Einträge

    Unsere Anwälte für Medienrecht beraten Sie zu allen Fragen rund um das Thema negative Google-Suchergebnisse. Liegt eine Rechtsverletzung vor, setzen wir Ihren Löschungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber durch.

    Digitale Reputation

    Möchten Sie darüber hinaus gegen die Webseite vorgehen, auf der der negative Beitrag veröffentlich wurde, können Sie auf unsere große Erfahrung im Umgang mit der DENIC und ausländischen Anbietern vertrauen, um die Urheber des negativen Eintrags ausfindig und haftbar zu machen. Überlassen Sie Ihre digitale Reputation nicht dem Zufall, sondern wenden Sie sich an unsere spezialisierten Anwälte für Medienrecht.

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