Gebühren

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit

Transparenz ist nach unserer Auffassung das Fundament für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Um diese Transparenz zu gewährleisten, ist es unabdingbar, frühzeitig die Gebühren zu thematisieren, die für die Mandatsbearbeitung anfallen. Daher klären wir dieses Thema mit dem Ratsuchenden grundsätzlich schon beim ersten Gespräch und somit noch vor der Mandatierung. Gleichwohl soll die folgende Abhandlung einen kurzen Überblick über die Honorarstruktur bei Rechtsanwälten geben, so dass Sie von Anfang an genau wissen, was finanziell auf Sie zukommt. Selbstverständlich stehen wir bei Fragen auch persönlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach.

Inhaltsverzeichnis
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    Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts

    Welche Kosten bei der Mandatierung eines Rechtsanwalts anfallen, hängt von der mit dem Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung ab.

    Es gibt zwei unterschiedliche Abrechnungsarten: Entweder erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aufgrund einer individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung zwischen Mandat und Rechtsanwalt. 

    Solche Vergütungsvereinbarungen können die gesetzliche Regelung ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung.
    In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden.

    Bei den Kosten für den Rechtsanwalt lohnt sich kein Preisvergleich: Die Gebühren, die ein Anwalt mindestens verlangen muss, sind gesetzlich festgelegt. Erst oberhalb der Mindestgebühren ist es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässig, dass Mandant und Rechtsanwalt eine höhere Bezahlung vereinbaren.

    Eine solche Vergütungsvereinbarung kommt insbesondere bei schwierigen Angelegenheiten, solchen mit Auslandsbezug oder bei ständiger Beratungstätigkeit in Betracht.
    Sofern nicht zwischen Mandant und unserer Kanzlei etwas anderes vereinbart wird, rechnen wir grundsätzlich immer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

    Gebühren im Zivilrecht

    In zivilrechtlichen Streitigkeiten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert vor. Anhand dieses Wertes ermittelt der Rechtsanwalt seine Gebühren schließlich aus einer Tabelle, die nach der Höhe des Gegenstandswertes bzw. Streitwertes gegliedert ist.
    Der Gegenstandwert bzw. Streitwert ist der vermögensrechtliche Wert der Angelegenheit. Grundsätzlich entspricht dieser Wert demjenigen, den die Sache für den Mandanten hat, z.B. der Rechnungsbetrag einer offenstehenden Rechnung oder die Höhe ausstehender Mieten. Im Übrigen wird der Gegenstandswert geschätzt, beispielsweise drei Bruttomonatsgehälter bei einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht oder 3.000,00 EUR für das Umgangsrecht mit einem Kind.
    Daneben können Rechtsanwaltsgebühren – wie eingangs erwähnt – auch nach Stundenaufwand abgerechnet werden.
    Neben den Gebühren stellt der Anwalt seine Auslagen für Post- und Telekommunikationsgebühren sowie Fotokopien, gegebenenfalls Reisekosten und die Mehrwertsteuer in Rechnung.
    Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der säumige Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Kosten für dessen Anwalt zu erstatten. Sollte jedoch der Schuldner nicht freiwillig zahlen und eine Zwangsvollstreckung ohne Erfolg bleiben, verbleiben dem Gläubiger diese Kosten. Der Gläubiger trägt also das Kostenrisiko.
    Mit dem Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltverein e.V. haben Sie dabei die Möglichkeit, einen Eindruck über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zu gewinnen.
    Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe (im Familienrecht Verfahrenskotenhilfe genannt) gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, den Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann der Staat. Soweit es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.

    „Die Antragstellung auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe übernehmen selbstverständlich wir für Sie.“

    Auch wenn Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde, kann das Gericht vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe, werden die zunächst erstatten Kosten zurückverlangt.

    Die Vergütung für den Rechtsanwalt darf grundsätzlich nicht vom Erfolg abhängig gemacht werden (Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 BRAO). Etwas anderes gilt gemäß § 4 a RVG nur dann, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden keine Alternative lassen. Aufgrund der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe sind entsprechende Vereinbarungen auch zehn Jahre nach der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen solcher Erfolgshonorare noch immer die absolute Ausnahme.

    Gebühren im Straf- und Bußgeldrecht

    Das Anwaltshonorar im Straf- und Bußgeldrecht bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten.

    Welche Kosten konkret anfallen, hängt somit davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsanwalt beauftragt wurde und wann das Verfahren abgeschlossen wird.

    In jedem Fall fällt eine Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt. Im Ermittlungsverfahren entsteht daneben eine Verfahrensgebühr für eben jenes Verfahren. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen, etc., erhält der Anwalt jeweils eine Terminsgebühr.
    Neben den Anwaltsgebühren fallen Kosten für Telekommunikation bzw. Porto etc. als Pauschale (20,00 EUR) oder in konkret entstandener Höhe an.

    Wird das Verfahren mit Beendigung des Ermittlungsverfahrens nicht eingestellt, kommt es zum Hauptverfahren. Hierfür fallen wiederum eine Verfahrensgebühr für das Gerichtsverfahren sowie jeweils eine Terminsgebühr für jeden wahrgenommenen Gerichtstermin an.

    Im Berufungsverfahren entstehen jeweils Gebühren für das Verfahren sowie für jeden Hauptverhandlungstag.

    Daneben gibt es eine Reihe weiterer Gebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, für Gnadengesuche, etc., die hier nicht dargestellt werden sollen.

    Wie hoch die Gebühren für die jeweiligen Verfahrensabschnitte konkret sind, ist Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsgebührengesetz zu entnehmen. Diese Kosten werden nur dann von der Staatskasse übernommen, wenn der Angeklagte durch Urteil freigesprochen wird.

    Alternativ zur Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann selbstverständlich auch im Straf- und Bußgeldrecht eine Vergütungsvereinbarung zwischen Mandat und Rechtsanwalt getroffen werden. Gerade, wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand noch nicht absehbar ist, kann dies durchaus sinnvoll sein. Ein in der Bevölkerung weit verbreiteter Irrtum besteht über die Frage, wann sich ein Rechtsanwalt seinem Mandanten als Pflichtverteidiger beiordnen lassen kann.

    Die Voraussetzungen für eine Beiordnung als Pflichtverteidiger hängen nicht von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Mandanten ab.

    Ob ein Fall einer sogenannten „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, hängt gemäß § 140 StPO allein davon ab, wie schwerwiegend die Nachteile sind, die dem Mandanten im Falle einer Verurteilung drohen, sich der Beschuldigte selbst nicht verteidigen kann oder er sich in Untersuchungshaft bzw. psychiatrischen Einrichtung befindet. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zwar unabhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Mandanten. Während es also im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Sozialgericht für Mittellose die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gibt, kennt der Gesetzgeber etwas dem Entsprechendes bei Strafverteidigungen nicht.

    Nur Geschädigte einer Straftat können Prozesskostenhilfe für die Nebenklage (§ 397 a Abs. 2 StPO) sowie für das Adhäsionsverfahren (§ 404 StPO) beantragen.

    Kosten für Strafverteidigungen werden von Rechtsschutzversicherungen allenfalls aus Kulanz übernommen. Hingegen sind sie von den Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen. Etwas anderes gilt regelmäßig nur für solche Straftaten, die auch fahrlässig begangen werden können. Hierunter fallen etwa die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Absatz 2 StGB) oder die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Absatz 3 StGB).

    Gebühren im Sozialrecht

    Ähnlich wie im Strafrecht, fallen auch im Sozialrecht die Gebühren nach Verfahrensabschnitten an. Welche Gebühren also konkret anfallen, hängt davon ab, wann der Rechtsanwalt beauftragt wurde und wann das Mandat endet.

    Wird der Rechtsanwalt bereits im außergerichtlichen Verfahren damit beauftragt die Rechte des Mandanten gegenüber einer Behörde durchzusetzen, fallen lediglich eine Geschäftsgebühr sowie die Kosten für Telekommunikation bzw. Porto, etc., als Pauschale (20,00 €) oder in konkret in entstandener Höhe an.

    Im Falle eines Gerichtsverfahrens fällt darüber hinaus jeweils eine Terminsgebühr für jeden wahrgenommenen Gerichtstermin an. Wie hoch die Gebühren für die jeweiligen Verfahrensabschnitte konkret sind, ist Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsgebührengesetz entnehmen.

    Alternativ hierzu kann auch im Sozialrecht nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden.

    Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Staatskasse. Soweit es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an den Staat zurückzuzahlen sind.

    Die Antragstellung auf Prozesskostenhilfe übernehmen selbstverständlich wir für Sie. Auch wenn Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde, kann das Gericht vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe, werden die verauslagten Kosten zurückverlangt.

    Erstberatung

    Für eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt fällt nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Erstberatungsgebühr an. Gegenstand der Erstberatung ist insbesondere die umfassende Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sache.

    § 34 RVG sieht vor, dass eine solche Erstberatungsgebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens anfällt.

    Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher und kein Unternehmer ist, beträgt die Erstberatungsgebühr für die Beratung höchstens 226,10 EUR bzw. für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens 297,50 EUR jeweils inklusive Umsatzsteuer.
    Dazu kommt je nach Sachlage noch eine Entgeltpauschale in Höhe von bis zu 20,00 EUR für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

    Sofern der Rechtsanwalt anschließend für den Mandanten nach außen hin tätig wird, gehen die Gebühren die Erstberatung voll in den Gebühren für die außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts auf und entfallen somit letztlich wieder.

    Die Kosten für die Erstberatung werden regelmäßig von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

    Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

    Ist ein Ratsuchender seinen Einkommen- und Vermögensverhältnissen nach nicht in der Lage, die Kosten für die Erstberatung oder die außergerichtliche Vertretung aufzubringen, so kann er beim Amtsgericht an seinem Wohnsitz einen Beratungshilfeschein beantragen.

    In Augsburg befindet sich die Bratungshilfestelle im Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, im Zimmer 110.

    Wird dieser gewährt, kann der Mandant gegen Zahlung einer Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Die weiteren Kosten trägt die Staatskasse.
    Wird schließlich die Vertretung in einem Prozess notwendig, ist Prozesskostenhilfe zu beantragen.
    Bei Fragen zum Thema Gebühren können Sie uns selbstverständlich auch jederzeit gerne kontaktieren.

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