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Widerruf der BMW-Finanzierung / des BMW-Leasings mit dem Widerrufsjoker 2.0

Haben Sie in den letzten Jahren einen BMW bei der hauseigenen BMW-Bank finanziert oder geleast? Dann kommt für Sie ein Widerruf der Finanzierung bzw. des Leasings in Betracht. Denn ein brandaktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) macht es Verbrauchern nun so einfach wie nie, eine Autofinanzierung bzw. ein Leasing zu widerrufen! Das höchste europäische Gericht hat entschieden, dass Kunden von ihren Banken fast nie korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Dies hat zur Folge, dass die Autokredite bzw. Leasingverträge auch heute noch widerrufen werden können.
Inhaltsverzeichnis
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    Lohnt sich ein Widerruf der BMW-Finanzierung / des BMW-Leasings?

    Eindeutig Ja! Denn erklärt der Kunde wirksam den Widerruf von seiner Autofinanzierung bzw. seinem Leasingvertrag, dann wird der Vertrag rückabgewickelt. Zwar muss der Verbraucher dann sein Altfahrzeug zurückgeben, erhält aber gleichzeitig sowohl seine Anzahlung als auch alle bisher gezahlten Raten zurück. Die BMW-Bank hat nicht einmal das Recht, für die vom Kunden gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Der Verbraucher hat das Auto also quasi zum Nulltarif gefahren!

    Warum ist ein Widerruf der BMW-Finanzierung bzw. des BMW-Leasings noch möglich?

    Die meisten Autobanken verwenden in der gesetzlich vorgeschrieben Widerrufsbelehrung folgenden Passus:

    „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

    Demnach soll der Verbraucher anhand dieser Formulierung berechnen können, wann in seinem Kreditvertrag bzw. Leasingvertrag die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

    Unmöglich entschied der EuGH. Denn wer wirklich im § 492 Abs. 2 BGB nachlesen will, wird dort zu Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB gelotst. Diese seitenlange Vorschrift verweist wiederum in das BGB und zu anderen Vorschriften.
    Das stellt laut den Richtern einen sog. Kaskadenverweis dar, der gegen europäisches Recht verstößt. Somit wurden die deutschen Verbraucher unzureichend über ihr Widerrufsrecht informiert, mit der Folge, dass bis heute die – ansonsten übliche – 14-tägige Widerrufsfrist noch überhaupt nicht angelaufen ist.
    Ein Widerruf ist daher auch noch Jahre nach Abschluss der BMW-Finanzierung bzw. des BMW-Leasings möglich!

    Was Sie jetzt tun sollten?

    Wollen auch Sie von dem sog. Widerrufsjoker profitieren und Ihre BMW-Finanzierung oder Ihr BMW-Leasing widerrufen? Dann wenden Sie sich noch heute an Ihre Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Augsburg. Wir prüfen Ihre Vertragsunterlagen, um zu klären, ob auch Sie von dem neuen EuGH Urteil profitieren können. Kontaktieren Sie uns.


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