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Widerruf der Opel-Finanzierung / des Opel-Leasings mit dem Widerrufsjoker 2.0

Wenn Sie als Privatkunde ein Fahrzeug bei Opel finanziert oder geleast haben, kommt für Sie aufgrund eines brandaktuellen Urteils des EuGH der sog. Widerrufsjoker 2.0 in Betracht! Denn durch diese Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts ist es für Verbraucher nun noch einfacher, ihre Opel-Finanzierung bzw. ihr Opel-Leasing zu widerrufen.
Denn viele Autobanken, so auch die Opelbank, haben ihre Kunden bei Abschluss des Kredit- bzw. Leasingvertrages nicht ordnungsgemäß über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht aufgeklärt, mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen ist.

Inhaltsverzeichnis
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    Lohnt sich ein Widerruf der Opel-Finanzierung / des Opel-Leasings?

    Auf jeden Fall! Denn hat der Verbraucher wirksam den Widerruf vom Finanzierungs- bzw. Leasingvertrag erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Kunde muss dann zwar das Fahrzeug an Opel zurückgeben, bekommt im Gegenzug aber alle bisher bezahlten Raten zurückerstattet. Falls der Kunde eine Anzahlung für das finanzierte / geleaste Fahrzeug geleistet hat, muss Opel diese ebenfalls erstatten.
    Und noch besser: Die Opel-Bank kann keine Nutzungsentschädigung für die mit dem finanzierten / geleasten Auto gefahrenen Kilometer verlangen! Der Verbraucher ist bei erfolgreichem Widerruf das Fahrzeug quasi zum Nulltarif gefahren!

    Warum ist ein Widerruf der Opel-Finanzierung bzw. des Opel-Leasings noch möglich?

    Bei sog. Verbraucherkreditverträgen, wie der Finanzierung / Leasing eines Fahrzeuges, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Kunde über eben dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert wurde. Die Autobanken verwenden hierfür eine Widerrufsinformation, die etwa wie folgt lautet:

    „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

    Anhand dieser Formulierung soll der Kunde berechnen können, wann in seinem Fall die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
    Unmöglich, beschied der EuGH in seiner Entscheidung vom 26. März 2020, Az. C-66/19. Denn versucht der Verbraucher tatsächlich anhand obiger Formulierung nach den maßgeblichen Pflichtangaben zu suchen, stößt er auf einen sog. Kaskadenverweis, der den Kunden auf eine Reise durch verschiedene Gesetzesbücher und ellenlange Paragraphen schickt.

    Die Folge: Verwendet die Auto-Bank in ihrer Widerrufsinformation einen solchen Kaskadenverweis, ist die 14-tägige Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen. Solche Finanzierungs- / Leasingverträge sind deshalb auch heute noch widerrufbar. Dies trifft unseren Überprüfungen zufolge auch auf die Opel-Finanzierungen und Opel-Leasingverträge zu.

    Was Sie jetzt tun sollten?

    Möchten auch Sie von den Vorteilen des Widerrufsjokers 2.0 profitieren und Ihre Opel-Finanzierung oder Ihr Opel-Leasing widerrufen? Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit Ihren Anwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht in Augsburg. Wir prüfen Ihre Vertragsunterlagen kostenlos und unverbindlich darauf, ob auch Sie vom Urteil des EuGH profitieren können. Kontaktieren Sie uns.


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