Medizinrecht
Ihr Anwalt für Medizinrecht in Augsburg.
Gleich ob Sie Hilfe wegen eines Behandlungsfehlers benötigen, Probleme mit Ihrer Krankenversicherung oder Fragen zu Behandlungsverträgen und Arztrechnungen haben: In all diesen Fällen ist ein auf das Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt gefragt. Wir sind Ihre Anwälte für Medizinrecht in Augsburg.
Ihr Anwalt für Medizinrecht – Engagement für Patienten und Ärzte!
Unsere Anwälte beraten Patienten und Ärzte in sämtlichen Bereichen des Medizinrechts. Wir haben uns ganz bewusst dafür entschieden, im Medizinrecht beide Seiten zu vertreten, da man nur so die jeweiligen Motiviationen verstehen kann. Denn auch für das Medizinrecht gilt:
„Nur wer seinen Gegner kennt, kann die Interessen seines Mandanten optimal vertreten.“
Wir kennen beide Perspektiven und können unsere Erfahrungen, die wir auf beiden Seiten gesammelt haben, gewinnbringend in Ihrer Angelegenheit einbringen. Selbstverständlich werden dabei mögliche Interessenkonflikte vor jeder Mandatsannahme sorgsam geprüft und vermieden.
Unsere Anwälte für Medizinrecht kennen nicht nur die Gesetze, sondern verfügen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung auch über ein fundiertes medizinisches Verständnis.
Ein solches ist im Medizinrecht unverzichtbar, um Sie ehrlich und realistisch über die Erfolgschancen Ihres Falles aufklären zu können. Erfordert es die medizinische Komplexität des Sachverhalts, so steht uns zudem ein Netzwerk aus kompetenten und hochqualifizierten Fachärzten verlässlich als Berater und – falls nötig – als Gutachter zur Seite.
Im ersten Beratungsgespräch besprechen wir mit Ihnen ausführlich den Sachverhalt, informieren Sie ehrlich und realistisch über die Chancen und Risiken Ihres Medizinrecht-Falles und zeigen Ihnen auf, wie wir Ihre Ziele erreichen können. Dabei haben Sie keine kühlen juristischen Technokraten an Ihrer Seite, sondern mitfühlende Partner, die stets die Situation der betroffenen Menschen, egal ob Patient oder Arzt, im Blick haben. Nur hierdurch kann die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in einer für Sie persönlich belastenden Situation geschaffen werden.
Ist ein Gerichtsverfahren unvermeidbar, haben Sie mit unseren Anwälten für Medizinrecht durchsetzungsstarke Mitstreiter an Ihrer Seite, die vor Gericht „Druck machen“ und konsequent für das bestmögliche Ergebnis kämpfen. Wir vertreten unsere Mandanten vor allen Gerichten in Deutschland – in Augsburg und bundesweit.
Da die Sachlage im Medizinrecht oftmals nicht eindeutig ist, setzt sich häufig die Seite durch, die das größere Verhandlungsgeschick beweist. Wir verfügen über jahrelange Verhandlungserfahrung in medizinrechtlichen Streitigkeiten. Diese setzen wir gewinnbringend für Sie ein.
Selbstverständlich betreuen wir im Medizinrecht auch die Leistungserbringer weiterer Heilberufe, namentlich Zahnärzte, Physiotherapeuten, Hebammen und Pflegekräfte, sowie Krankenhäuser und Medizinische Versorgungszentren.
Arzthaftungsrecht: Hilfe bei Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern und Geburtsschäden
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Medizinrecht liegt im Arzthaftungsrecht. Im Arzthaftungsrecht geht es um Schadensersatzansprüche von Patienten gegen den Arzt aufgrund fehlerhafter Behandlungen. Das Arzthaftungsrecht erfordert neben fundierten rechtlichen Kenntnissen auch ein umfassendes Wissen über medizinische und versicherungsrechtliche Zusammenhänge. Unsere auf das Medizinrecht spezialisierten Anwälte gewährleisten Ihnen daher eine schnelle und effektive Durchsetzung bzw. Abwehr von Arzthaftungsansprüchen.
Zu unseren häufigsten Fällen im Arzthaftungsrecht zählen:
• Behandlungsfehler / Kunstfehler
• Aufklärungsfehler – vor und nach der Behandlung
• Geburtsschäden
Behandlungsfehler / Kunstfehler
Wo Menschen arbeiten, kommen Fehler vor. Dies gilt leider auch für den Bereich der Medizin. Auch dort kommt es, nicht zuletzt durch teilweise endlose Schichten, chronische Überlastung oder akuten Personalmangel, zu Nachlässigkeiten und Fehlern.
In extremen Fällen kommt es zu schweren Fehlern, beispielsweise weil eine Operation nicht fachgerecht durchgeführt wurde oder eine schwerwiegende Erkrankung unerkannt blieb. Aufgrund des momentan vorherrschenden Ärztemangels werden auch immer häufiger Nachwuchsmediziner mit komplizierten Behandlungen betraut, obwohl sie hierfür noch nicht ausreichend qualifiziert sind.
Aufgrund der Weitläufigkeit des Arzthaftungsrechts drohen zahlreiche Fallstricke. Je nach Behandlungsmodell – ambulant oder stationär – können schon die personellen Haftungsgrenzen variieren und eine Haftungsverteilung nach fachlichem Verantwortungsbereich erfolgen. Ebenso ist der Zurechnungszusammenhang teilweise schwer zu erfassen, wenn mehrere Personen gemeinsam haften sollen.
Selbst wenn ein Behandlungsfehler feststeht, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Arzt auch wirklich haftet. Denn in der Praxis gelten weitere Voraussetzungen für die Haftung. So muss dem Patienten ein Schaden entstanden sein, der nachweislich auf dem Behandlungsfehler des Arztes beruht. In der Praxis bestehen hier häufig Probleme, denn der behandelnde Arzt haftet nicht für Folgen, die dem Patienten auch bei einer fachgerechten Behandlung entstanden wären.
Aufklärungsfehler
Ebenfalls fällt der sog. Aufklärungsfehler unter den Bereich der Arzthaftung im Medizinrecht. Grundsätzlich gilt: Der Patient muss in jede ärztliche Behandlung einwilligen.
Ausnahmen bestehen nur bei Behandlungsnotfällen, z.B. wenn der Patient zum Zeitpunkt der Maßnahme bewusstlos war. Dabei ist es egal, ob eine aufwendige Operation oder nur eine Grippeimpfung durchgeführt werden soll. Daher ist die Grundlage für eine rechtswirksame Zustimmung des Patienten eine umfassende Aufklärung.
Die ärztliche Aufklärung über die geplante Behandlung muss dabei folgende Punkte beinhalten:
• Ablauf der Behandlung
• Erfolgsaussichten
• Risiken
• mögliche Alternativen
Der Arzt muss im Streitfall nachweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß und vollständig über diese Punkte aufgeklärt hat, z.B. durch eine unterschriebene Erklärung des Patienten. Liegt ein Aufklärungsfehler vor, so haftet der Arzt grundsätzlich, selbst wenn bei der Durchführung der Maßnahme kein Behandlungsfehler begangen wurde! Gerne prüfen Ihre Rechtsanwälte für Medizinrecht in Augsburg für Sie, ob in Ihrem Fall ein Aufklärungsfehler vorliegt und unterstützen Sie bei der Durchsetzung und Abwehr Ihrer Ansprüche.
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Geburtsschäden
Ereignet sich ein Behandlungsfehler bei der Geburt, liegt ein sog. Geburtsschaden vor. Solche Schäden haben für Mutter und Kind oft schwerwiegende Folgen. Oft leiden geburtsgeschädigte Kinder unter Behinderungen bzw. Fehl- oder Missbildungen. Häufig ist ihre Entwicklung gegenüber gesunden Kindern verzögert oder bleibt ganz aus. Meist ist für geburtsgeschädigte Kinder eine umfassende und sehr kostspielige pflegerische Betreuung notwendig, da die Eltern mit dieser Aufgabe psychisch und physisch überfordert sind. Die Schadensersatzpflicht der Ärzte muss daher so früh wie möglich geklärt werden, um die Übernahme der meist über die gesamte Lebensdauer des Kindes entstehenden Kosten zu sichern. Gerne nehmen sich Ihre Anwälte für Medizinrecht in Augsburg vertrauensvoll Ihres Falls an.
Schadensersatz- und Schmerzensgeld
Steht eine Haftung wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers im Raum, beraten und vertreten wir Sie als Experten im Medizinrecht. Ihre Anwälte für Medizinrecht in Augsburg kümmern sich um die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden und jeglichen schädigungsbedingten Mehrbedarf (z.B. Fahrtkosten, behinderungsbedingter Mehraufwand). Kontaktieren Sie uns.
Arztstrafrecht: Strafverteidigung bei Behandlungsfehlern und Hilfe für Geschädigte
Aufgrund der stetigen Zunahme ärztlicher Heilbehandlungen, steigt auch das Risiko von Fehlern bei der Behandlung. Denn selbst bei Beachtung aller Regeln der ärztlichen Kunst kann es zu einer Schädigung der Gesundheit oder des Lebens des Patienten kommen. Neben Schadenersatzansprüchen des Patienten gegen den Arzt, kann auch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft drohen. Hierbei lassen sich die gegen Mediziner und das medizinische Personal eingeleiteten Verfahren im Wesentlichen in zwei Gruppen unterteilen:
– Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung
– Strafverfolgung von Ärzten und anderen Leistungserbringern wegen Wirtschaftsstraftaten, insbesondere wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges, der Untreue oder der Korruption im Klinikbetrieb.
Selbst wenn ein Ermittlungsverfahren nicht in einer rechtskräftigen Verurteilung endet, drohen dem beschuldigten Arzt alleine durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bereits schwerwiegende, teilweise existenzvernichtende Folgen.
Die Beauftragung eines im Medizinrecht und Arztstrafrecht spezialisierten Anwaltes ist daher bei jedem Ermittlungsverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuraten. Wir verteidigen und vertreten Sie in allen strafrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zum Medizinrecht. Lesen Sie hier mehr zum Thema Strafrecht und Strafverteidigung.
Ebenso betreuen wir Sie als Geschädigte / Geschädigter eines ärztlichen Kunstfehlers im Ermittlungsverfahren bzw. im Strafverfahren gegen den behandelnden Arzt. Wir informieren Sie, welche Rechte Sie als Geschädigte / Geschädigter einer Straftat haben.
Gemeinsam mit Ihnen erörtern wir, ob eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag Sinn macht. Zu Vernehmungen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, die für Geschädigte von Straftaten meist sehr unangenehm sind, begleiten wir Sie gerne als Zeugenbeistand. Ebenso können Sie sich von uns als Nebenklägerin / Nebenkläger im Strafprozess vertreten lassen, so dass wir aktiv für Sie, mit ähnlichen Rechten wie die Staatsanwaltschaft, an der Hauptverhandlung teilnehmen und für Ihre Rechte eintreten können. Informieren Sie sich hier umfassend zu Ihren Rechten als Geschädigte / Geschädigter.
Krankenversicherungsrecht: Unterstützung bei Problemen mit der Krankenversicherung
Das deutsche Krankenversicherungssystem ruht auf zwei Säulen, der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mehrheit der Bevölkerung ist gesetzlich krankenversichert.
In der gesetzlichen Krankenversicherung – also bei den „Krankenkassen“ – gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Der Arzt erbringt hier eine Leistung und rechnet diese hinterher nicht mit dem Patienten, sondern mit der Krankenkasse bzw. der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Zu Problemen kommt es bei gesetzlich Versicherten häufig dann, wenn sie dringend eine medizinische Therapie oder ein Arzneimittel benötigen, das nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen beinhaltet ist und die Krankenkassen daher die Kostenübernahme verweigert.
Für privat Krankenversicherte stellt der jeweilige Leistungserbringer nach der Behandlung eine Rechnung direkt an den Patienten aus, die dieser zunächst selbst zu bezahlen hat. Der privat Versicherte bekommt diese Kosten von seiner Versicherung später – je nach Tarif anteilig – erstattet. Hier ergeben sich ebenso oftmals Streitigkeiten um die anschließende Kostenerstattung. Neben Problemen mit der Kostenübernahme oder dem Leistungskatalog der Versicherer, kommt es häufig zu Streitigkeiten über vermeintliche Anzeigepflichtverletzungen bei Abschluss der Krankenversicherung.
Der Versicherungsnehmer ist nämlich verpflichtet, bei seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung, umfassend über eventuelle Vorerkrankungen Auskunft zu geben. Unterlässt er dies und erlangt der Versicherer von diesem Umstand Kenntnis, wird oft eine Kostenübernahme verweigert. Oftmals tritt die Versicherung sogar von dem Versicherungsvertrag zurück. Lesen Sie hier mehr rund um das Thema Krankenversicherungsrecht.
Unsere Anwälte für Medizinrecht in Augsburg beraten und vertreten Sie bei Angelegenheiten rund um die Anfechtung und den Rücktritt der Versicherung vom Krankenversicherungsvertrag, bei verweigerter Kostenübernahme für medizinische Leistungen, sowie bei allen anderen Streitigkeiten mit Ihrer Krankenversicherung.
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Vergütungsrecht: Hilfe bei Fragen zu Behandlungsvertrag und Arztrechnung
Zwischen dem Arzt und seinem Patienten, egal ob gesetzlich oder privat versichert, wird über jede medizinische Leistung ein Behandlungsvertrag geschlossen. Dieser bildet die Grundlage für die Abrechnung des Arzthonorars.
Im Bereich der privatärztlichen Liquidation richtet sich die Rechnung des Arztes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese sieht bestimmte Gebühren für (fast) alle Leistungen vor.
Die jeweilige Gebühr kann der Arzt nur über einen Steigerungsfaktor an die jeweilige Behandlung (in der Regel bis zum 3,5-fachen Satz) anpassen. Soweit davon abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen dem Arzt und seinem Patienten erforderlich. Hier sollte besondere Sorgfalt walten, um solche Vereinbarungen gesetzeskonform auszugestalten. Andernfalls kann der Arzt ggf. das gewünschte Honorar nicht verlangen.
Auch bei der Erbringung von privatärztlichen Leistungen im Krankenhaus ist eine Fülle weiterer Besonderheiten zu beachten. Insbesondere bei Wahlleistungsvereinbarungen und Vertretungsvereinbarungen können scheinbar kleine Formfehler weitreichende Folgen haben.
Wir beraten Ärzte und Patienten in allen Fragen rund um ärztliche Abrechnungen, Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarungen. Auf Wunsch prüfen wir bestehende Vereinbarungen auf ihre Wirksamkeit oder erstellen diese für Sie. Selbstverständlich unterstützen Sie Ihre Anwälte für Medizinrecht in Augsburg auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Honorarforderungen.
Vertragsarztrecht: Full-Service-Betreuung von Ärzten – von der Zulassung bis zum Praxisverkauf
Zu den täglichen Begleitern unserer Anwälte für Medizinrecht zählt auch das Vertragsarztrecht, das Zulassungsrecht und das Berufsrecht.
Im Zulassungsrecht vertreten wir Ärzte in Zulassungsverfahren, wenn es um die unberechtigte Verweigerung oder den rechtswidrigen Entzug der Approbation geht. Ebenso vertreten wir Ärzte bei Streitigkeiten mit der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Ärztekammer.
Daneben wirft auch die wirtschaftliche Betätigung eines Arztes eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf, die meist Berührungspunkte zu unterschiedlichen Rechtsgebieten (etwa dem Arbeitsrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht) aufweisen. Wir beraten Ärzte zu sämtlichen Rechtsfragen, die mit der Gründung oder Übertragung einer Praxis, der Eingehung beruflicher Kooperationen oder dem Ausscheiden eines Praxispartners einhergehen. Gerade fehlerhafte Verträge können dabei im Streitfall schnell sehr teuer werden. Damit unsere Mandanten auf der sicheren Seite sind, entwerfen wir für Sie individuelle und rechtssichere Verträge, vom Mietvertrag für Ihre Praxisräume, über einen Kooperationsvertrag als Fundament Ihrer Gemeinschaftspraxis, bis hin zum Arbeitsvertrag für Praxispersonal. Ebenso überprüfen wir Ihnen zur Unterschrift vorgelegte Verträge und zeigen Ihnen auf, worauf Sie achten müssen, wo die Risken liegen und ob ein Nachverhandeln des Vertrages dringend angezeigt ist.
Gerne übernehmen wir für Ihre Praxis auch die Rolle einer externen Rechtsabteilung. Für alle Rechtsfragen, der Ihr alltäglicher Praxisbetrieb mit sich bringt, erhalten Sie von Ihren Anwälten für Medizinrecht unkomplizierte, praktikable und schnelle Hilfestellungen per E-Mail, WhatsApp und Telefon. Gerne erstellen wir Ihnen für diesen Service ein attraktives und bedarfsgerechtes Angebot. Sprechen Sie uns einfach darauf an.
Ebenso beraten wir Sie zu den Anforderungen des Datenschutzes bei der Gestaltung Ihrer Homepage und Ihres Außenauftritts.
Sie sind Inhaber einer Praxis und haben eine Frage im Arbeitsrecht? Lesen Sie hier mehr zum Thema Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Vorsorgeverfügungen: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Jeder kann in Lebenssituationen geraten, in denen ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Durch frühzeitige Vorbereitung auf Situationen, denen man hilflos ausgeliefert ist, kann die Handlungsunfähigkeit der Angehörigen bereits im Vorfeld verhindert werden.
Mit einer Patientenverfügung entscheiden Sie als selbstbestimmter Mensch, wie die ärztliche Behandlung in einem gesundheitlichen Krisenfall erfolgen soll, nämlich, ob mit allen medizinischen Mitteln eine Lebensverlängerung erzwungen werden oder ob sich die medizinische Behandlung auf die reine Schmerz- und Angstbehandlung konzentrieren soll, wenn die behandelnden Ärzte bei aussichtsloser Krankheit eine Heilung ausschließen. Damit die Angehörigen, die Sie im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit, die jederzeit durch Unfall, Krankheit oder Demenz eintreten kann, wissen, was Sie sich für diese Situation vorgestellt und gewünscht haben, können Sie durch Vorsorgeverfügungen, d.h. mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bestimmen, wer als Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt oder als Vorsorgebevollmächtigter, d.h. als Ihr rechtlicher Vertreter, für Sie tätig werden soll. Informieren Sie sich hier umfassend zu den Gestaltungsmöglichkeiten im Vorsorgerecht.
Unsere Anwälte für Medizinrecht in Augsburg beraten Sie gerne zu diesem Thema und gestalten für Sie maßgeschneiderte und rechtssichere Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Kontaktieren Sie uns.
Kompetente Hilfe von Ihrem Anwalt für Medizinrecht – in Augsburg und bundesweit
Sie suchen einen Anwalt für Medizinrecht, der sich für Ihr Anliegen Zeit nimmt, Ihnen empathisch begegnet und für Ihr Anliegen kämpft? Schenken uns auch Sie Ihr Vertrauen in Ihrer Angelegenheit im Medizinrecht. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert – in Augsburg und bundesweit. Kontaktieren Sie uns.