Vorsorgerecht
Ihre Rechtsanwälte für Vorsorgerecht in Augsburg.
Jeder kann in Lebenssituationen geraten, in denen ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Im Alter kann dies insbesondere dadurch bedingt sein, dass man geistig nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Aber auch jüngere Menschen können von einer solchen Lebenssituation betroffen sein, etwa in Folge eines Unfalls. Schützen Sie deshalb mit klugen Vorsorgeregelungen (etwa Patientenverfügungen) frühzeitig Ihr Recht auf Selbstbestimmung im Krankheitsfall oder im Alter. Vereinbaren Sie daher einen Beratungstermin uns.
Vorsorgevollmachten
In der Bevölkerung ist der Irrglaube nach wie vor weit verbreitet, dass der Ehepartner oder nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen treffen können, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert bzw. nicht mehr selbstständig gehandelt werden kann. Diese Einschätzung ist jedoch unzutreffend, da es in Deutschland für Erwachsene kein allgemeines Vertretungsrecht ohne Vollmacht gibt. Dieses existiert nur für Minderjährige, die durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten werden können.
Nur mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich verhindern, dass dem Betroffenen in Fällen, in denen seine Handlungs- und/oder Äußerungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, ein – dem Betroffenen möglicherweise gänzlich unbekannter – Betreuer vom Gericht bestellt wird.
Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vollmacht insbesondere für folgende Bereiche erteilt werden: Vermögensangelegenheiten (Bankgeschäfte, Haushaltsauflösung, etc.), Bestimmung des Aufenthaltsorts (Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt), ärztliche und pflegerische Maßnahmen, Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten sowie Entscheidungen über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen.
Gerne informieren wir Sie über die Gestaltungsmöglichkeiten und entwerfen für Sie eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche zugeschnittene Vorsorgevollmacht.
Patientenverfügungen
Mit einer Patientenverfügung kann der Betroffene festlegen, wie und ob er im Falle einer schweren Erkrankung oder in der letzten Lebensphase medizinisch behandelt werden möchte. Sie kommt dann zum Tragen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu sprechen. Mit der Umsetzung ist schließlich eine andere – idealerweise vom Betroffenen bestimmte – Person betraut.
Rechtswirksame Patientenverfügungen muss von den behandelnden Ärzten beachtet werden.
Patientenverfügungen sollten immer mit der oben dargestellten Vorsorgevollmacht kombiniert werden. So nämlich kann die vom Betroffenen gewünschte Person dessen Vorstellungen durchsetzen. Existiert nämlich keine Vorsorgevollmacht, so muss das Betreuungsgericht zur Umsetzung der Patientenverfügung einen Betreuer bestellen. Dies kann zur Folge haben, dass eine dem Betroffenen ggf. völlig fremde Person über Tod oder Leben entscheidet.
Daher sollten Sie frühzeitig aktiv werden, dass Sie bis zuletzt selbstbestimmt über Ihr Leben entscheiden können.
Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung und Gestaltung Ihrer Patientenverfügung. Kontaktieren Sie uns.
Betreuungsverfügungen
Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene seine Wünsche für den Fall der Bestellung eines Betreuers kundtun. Das Betreuungsgericht hat bei seiner Wahl eines Betreuers diese entsprechend zu berücksichtigen.
Die Bestellung eines Betreuers ist jedoch nicht notwendig, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht alle relevanten Angelegenheiten des Betroffenen geregelt sind, die insbesondere die Teilhabe am Rechtsverkehr ermöglichen.
Die Betreuungsverfügung kommt somit dann zum Tragen, wenn die Vorsorgevollmacht insofern lückenhaft oder unwirksam ist. Ebenso ist sie zu erwägen, wenn eine Vorsorgevollmacht mangels Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr erteilt werden kann. Für eine Betreuungsverfügung nämlich genügt die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen.
Gerne beraten wir Sie auch hierzu.
Sorgerechtsverfügungen
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern festlegen, wer im Falle ihres Versterbens der Vormund ihrer minderjährigen Kinder wird.
Eine solche Sorgerechtsverfügung ist für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Liegt indes keine Sorgerechtsverfügung vor, entscheidet das Gericht, wer Vormund des Kindes wird. Es ist jedoch ein weitverbreiteter Irrglaube, dass dann automatisch nahe Verwandte oder der Taufpate Vormund des Kindes wird.
Eltern sollten somit rechtzeitig klären, wer sich im Falle ihres Ablebens um die Kinder kümmern soll, um sie so in guten Händen zu wissen. Anschließend muss die getroffene Entscheidung schließlich zu einer Sorgerechtsverfügung formuliert werden.
Wir beraten Sie umfassend zu diesem Thema und gestalten eine Ihren Bedürfnissen entsprechende Sorgerechtsverfügung. Kontaktieren Sie uns.