Opferhilfe und Opferschutz
Erste Hilfe vom Opferanwalt für Geschädigte von Straftaten.
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden? Wir beraten Sie gerne über Ihre Rechte als Opfer und welche Vorgehensweise nun für Sie am besten ist. Wir entscheiden gemeinsam mit Ihnen, ob Strafanzeige zu erstatten ist, ob Sie sich einem Strafprozess als Nebenklägerin oder Nebenkläger anschließen sollten, ob Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben und ob ein Annäherungsverbot zu beantragen ist. Ihr Opferanwalt steht Ihnen zuverlässig und diskret mit Rat und Tat zur Seite.
Strafanzeige und Strafantrag
Dass Straftaten den Strafverfolgungsbehörden überhaupt bekannt werden und von diesen somit verfolgt werden können, ist in vielen Fällen zunächst eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag notwendig. Diesen formulieren wir für Sie detailliert, da dies für eine effektive Verfolgung der Tat notwendig ist. Im Vorfeld ist hierfür eine umfassende Beratung und Auseinandersetzung mit dem Ihnen widerfahrenen Sachverhalt notwendig. Selbstverständlich können Sie hierbei auf Diskretion und ein Höchstmaß an Einfühlungsvermögen vertrauen.
Nebenklage im Strafprozess
Wenn Sie Opfer einer schwerwiegenden Straftat (z. B. Sexualstraftaten, Körperverletzungsdelikte, etc.) geworden sind, haben Sie die Möglichkeit sich als Nebenkläger/in durch uns im Strafverfahren gegen den Täter vertreten zu lassen. Der Nebenklägerin/dem Nebenkläger stehen dabei quasi die gleichen Rechte zu wie der Staatsanwaltschaft.
Als Nebenkläger/in haben Sie das Recht an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Teilnahme beschränkt sich auch nicht nur auf die bloße Anwesenheit; vielmehr kann der Nebenkläger/in eigene Anträge stellen und aktiv am Prozessgeschehen teilnehmen und somit Einfluss nehmen. Ebenso kann der Nebenkläger/in Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
Beiordnung eines Opferanwalts
Besonders schutzwürdige Nebenkläger/innen können sich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl, einen sog. Opferanwalt, beiordnen lassen. Die Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten befreit Sie von jedwedem finanziellen Risiko. Gerne informieren wir Sie darüber, ob eine solche Beiordnung auch in Ihrem Falle in Betracht kommt.
Adhäsionsverfahren/Schmerzensgeldansprüche
Im sogenannten Adhäsionsverfahren können Sie als Opfer einer Straftat schnell und unkompliziert Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen, ohne dafür eine eigenständige Klage vor einem Zivilgericht erheben zu müssen. Hierdurch wird Ihnen eine weitere Aussagesituation vor Gericht und nochmalige Konfrontation mit dem Täter erspart. Außerdem ist das Verfahren deutlich kostengünstiger. Auch hier werden wir gerne für Sie tätig.
Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz
Wenn Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten in Folge der Tat erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden und somit für ein eigenverantwortliches Leben nicht mehr aufkommen können, so haftet hierfür grundsätzlich der Täter.
Doch wenn dieser nicht vermögend ist und für Schäden nicht aufkommen kann, muss die Sozialgemeinschaft dem Verletzten zur Seite stehen (allgemeiner Aufopferungsanspruch). Ausfluss dieses Grundgedankens ist das Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Wir beraten Sie ausführlich darüber, ob Sie nach dem OEG einen Anspruch auf dauerhafte Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen, wie etwa die Beanspruchung von Heilbehandlungen haben.
Zeugenbeistand
Für Opfer von Straftaten oder deren Angehörige stellt eine Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht oftmals eine große emotionale Belastung dar.
Gerne stehen wir an Ihrer Seite und begleiten Sie zur Vernehmung! Jeder Zeuge nämlich hat das Recht zu seiner Vernehmung den Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuziehen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann auf Staatskosten sogar ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.
Stalking und häusliche Gewalt
Sie wurden Opfer von Stalking und/oder häuslicher Gewalt? Dann könnte Ihnen das Gewaltschutzgesetz wohlmöglich Hilfe bieten. Dieses eröffnet Ihnen in geeigneten Fällen die Möglichkeit, unverzüglich mit gerichtlicher Hilfe gegen den Täter vorzugehen. Sie können somit einem Aggressor verbieten, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen oder sich in Ihrer Wohnung bzw. in Ihrer Nähe aufzuhalten. Dies gilt sogar für Verwandte und Ehegatten.
Einen derartigen Anspruch auf Unterlassung machen wir in Ihrem Namen unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) geltend. Ein solches richterliches Verbot ergeht erfahrungsgemäß auch sehr schnell, sodass wir effektive Hilfe in einer Notsituation für Sie durchsetzen können.
Nach Erlass des Beschlusses ist es dann dem Täter verboten Ihre Nähe zu suchen und mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Verstößt er gegen das Verbot, macht er sich strafbar und kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € belangt werden.
Sollten Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz wünschen, sprechen Sie uns auf die Möglichkeiten der sofortigen gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche an. Gerne helfen wir Ihnen auch hierbei. In Notfällen bieten wir Ihnen auch außerhalb der Büroöffnungszeiten einen
anwaltlichen 24-Stunden-Notdienst an.