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Alkohol am Steuer – Das droht bei Trunkenheit im Straßenverkehr

Alkohol am Steuer ist nach wie vor einer der Hauptgründe für Unfälle im Straßenverkehr. Im Jahr 2017 ereigneten sich durch alkoholisierte Autofahrer über 32.000 Unfälle mit Personenschäden, 225 Fälle endeten sogar tödlich. Nicht verwunderlich ist es daher, dass Alkohol am Steuer auch die deutschen Strafgerichte in erheblichem Maße beschäftigt.
Entgegen der weitläufigen Meinung stellt das Autofahren unter Alkoholeinfluss kein Kavaliersdelikt dar, sondern kann neben hohen Bußgeldern und Führerscheinentzug auch zu Haftstrafe führen. In der folgenden Übersicht erklären wir Ihnen die verschiedenen Grenzwerte, die unterschiedlichen Straftatbestände bei Alkohol am Steuer sowie die zu erwartenden Strafen:

Inhaltsverzeichnis
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    Die 0,5 Promille-Grenze

    Gemäß § 24 a Abs. 1 StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer mit 0,5 Promille Blutalkohol oder mehr ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Fahrer betrunken wirkt, sog. Ausfallerscheinungen zeigt, Verkehrsregeln missachtet oder gar einen Unfall verursacht.

    Wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?

    Anstatt einer „bloßen“ Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG kann Alkohol am Steuer auch eine Straftat für den Fahrer darstellen. Ein alkoholisierter Fahrer nämlich kann sich, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (315 c StGB) strafbar machen. Wer diese Straftatbestände erfüllt, muss im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit (§ 24 a Abs. 1 StVG) mit wesentlich höheren Strafen und einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

    Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

    § 316 StGB stellt die Trunkenheit im Straßenverkehr unter Strafe. Demnach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er durch den Genuss alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 Abs. 1 StGB). Eine sog. konkrete Gefahr, also die akute Gefährdung bestimmter Rechtsgüter (Stichwort: Beinahe-Unfall), ist für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB nicht erforderlich.

    Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB genügt es also bereits, dass der Fahrer aufgrund von Alkoholgenuss fahruntüchtig ist, sich in diesem Zustand hinters Steuer setzt und am Straßenverkehr teilnimmt. Die relative wie auch die absolute Fahruntüchtigkeit führen gleichermaßen zu einer Strafbarkeit nach § 316 StGB (dazu sogleich).

    Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (315 c StGB)

    Für eine Strafbarkeit wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) ist anders als bei der „normalen“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gerade das Vorliegen einer sog. konkreten Gefahr erforderlich. Der Fahrer muss im Zustand absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit (dazu sogleich) einen Beinahe-Unfall verursachen und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von erheblichem Wert konkret gefährden.
    Ein Beinahe-Unfall liegt vor, wenn ein Unfall lediglich durch glückliche Zufälle, nicht aber durch den betrunkenen Fahrer selbst verhindert werden konnte.

    Erst recht macht sich freilich derjenige einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, wenn es nicht nur beim Beinahe-Unfall bleibt, sondern es tatsächlich zu einem Unfall kommt.

    Mögliche Gefährdungsobjekte sind Leib und Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von erheblichem Wert.
    Nach der Rechtsprechung sind der betrunkene Fahrer und seine Beifahrer keine anderen Menschen im Sinne des § 315 c StGB. Demnach kommen nur Unbeteiligte in Frage, so Fußgänger, Radfahrer oder die Insassen eines anderen Fahrzeugs.
    Einen erheblichen Wert hat eine fremde Sache nach der Rechtsprechung über einem Wert von rund 1.500 €. Da eine fremde Sache gefährdet sein muss, wird der Tatbestand bei einer bloßen Gefährdung des eigenen Fahrzeugs nicht erfüllt. Schwere Beschädigungen des Täterfahrzeuges sind im Rahmen des § 315 c StGB unerheblich.

    Wann liegt Fahruntüchtigkeit vor?

    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit ist das gemeinsame Tatbestandsmerkmal der §§ 315 c, 316 StGB. Für eine Strafbarkeit wird jeweils vorausgesetzt, dass zumindest eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt.

    Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

    Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 oder mehr Promille vor. Wird diese Grenze erreicht, so ist es unerheblich, ob der Fahrer noch verkehrstüchtig wirkt und keinerlei Anzeichen einer Trunkenheit aufweist. Jedenfalls eine Strafbarkeit nach § 316 StGB ist dann immer gegeben, wenn der Fahrer mit diesem Promillewert am Straßenverkehr teilnimmt.

    Relative Fahruntüchtigkeit ab 0.3 Promille + Ausfallerscheinungen

    Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und mehr kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit müssen jedoch noch sog. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Fahrers hinzukommen. Klassische Ausfallerscheinungen sind beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien, Torkeln, Lallen oder stark verzögerte Reaktionszeit. Ein alkoholunabhängiges, fahrerisches Unvermögen kann somit niemals eine relative Fahruntüchtigkeit begründen.

    Demnach kann sich ein Fahrer mit Ausfallerscheinungen bereits strafbar gemacht haben, ehe er in den Bereich der Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG gelangt. Unterhalb von 0,3 Promille droht indes keine Strafe nach §§ 315c, 316 StGB, wenngleich bereits geringe Alkoholkonzentrationen bei manchen Personen zu Ausfallerscheinungen führen können.

    Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?

    Unserer Erfahrung nach werden bei nicht vorbestraften Ersttätern folgende Strafen für Alkohol am Steuer ausgesprochen:

    Ordnungswidrigkeit (§24a StVG)

    • 0,5 Promille oder mehr: Bußgeld von 500 €, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg

    Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)

    • Bis 1,59 Promille:  Geldstrafe v. 45 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 9-12 Monaten
    • Ab 1,6 Promille: Geldstrafe v. 50 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist 12-15 Monaten

    Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

    Mit Sachschaden

    • Bis 1,59 Promille: Geldstrafe v. 50-70 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12-16 Monaten
    • Ab 1,6 Promille: Geldstrafe v. 60-80 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12-16 Monaten

    Mit Personenschaden

    • Bis 1,59 Promille: Geldstrafe v. mind. 60 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist mind.12 Monaten
    • Ab 1,6 Promille: Geldstrafe v. mind. 70 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist mind. 14 Monaten. Kommt dabei ein Mensch zu Tode (§ 222 StGB), ist mit einer Freiheitsstrafe von mind. 18 Monaten und einem Führerscheinentzug von mind. 24 Monaten zu rechnen.

    Wie hoch die Strafe für Alkohol am Steuer im konkreten Fall ausfallen wird, hängt letztlich von Abwägung aller Punkte ab, die für oder gegen den Beschuldigten sprechen. Erhebliche Tatfolgen, grobe Verkehrsverstöße, einschlägige Vorstrafen oder ein ungünstiges Nachtatverhalten (Fahrerflucht) können das Strafmaß ganz erheblich schärfen.

    Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug

    Wenngleich die Begriffe Fahrverbot und Führerscheinentzug häufig synonym verwendet werden, beschreiben sie doch nicht dasselbe. Der Führerscheinentzug stellt die deutlich härtere Maßnahme dar.
    Mit bestandener theoretischer und praktischer Fahrprüfung erhält der Fahrer eine Fahrerlaubnis, deren Nachweis der Führerschein ist. Beim Fahrverbot nach § 25 StVG ist der Führerschein für einen bestimmten Zeitraum abzugeben. Der Betroffene verliert jedoch nicht grundsätzlich seine Fahrerlaubnis. Lediglich der Nachweis der Fahrerlaubnis wird amtlich verwahrt. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück und ist sofort berechtigt wieder am Straßenverkehr teilzunehmen.
    Beim Führerscheinentzug (Entzug der Fahrerlaubnis) nach § 69 StGB wird dem Betroffenen nicht nur der Führerschein als Dokument, sondern auch die Fahrerlaubnis entzogen. Dies erfolgt grundsätzlich dauerhaft. Demnach erhält der Fahrer nach Ablauf der verhängten Sperrfrist seinen Führerschein und die Fahrerlaubnis nicht zurück. Vielmehr ist eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Andernfalls wird der Betreffende nie wieder am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Voraussetzung der Neuerteilung kann dabei das Absolvieren einer MPU sein.

    Ab 1,6 Promille muss MPU absolviert werden

    Wurde dem Ersttäter die Fahrerlaubnis bei einem Wert von 1,6 oder mehr Promille entzogen, erfolgt eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug der Fahrerlaubnis erst nach Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) (§ 13 Ziff. 2 c FeV). Wer im Straßenverkehr hingegen bereits in der Vergangenheit auffällig wurde, wird um eine MPU grundsätzlich nicht herumkommen (§ 13 Ziff. 2 b FeV). Hierdurch entstehen dem Betroffenen erhebliche Zusatzkosten.

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