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Das Auto ist nach wie vor des Deutschen liebstes Kind. Daran konnten weder der Abgasskandal noch manipulierte ADAC-Tests etwas ändern. Da sowohl der hohe Kaufpreis von Neuwägen als auch der damit verbundene Wertverlust so manchen Käufer abschrecken, boomt der Gebrauchtwagenmarkt in Deutschland. Händler werben mit günstigen Finanzierungen, Inzahlungnahmen und Garantien. Was aber, wenn sich der vermeintlich unfallfreie Gebrauchtwagen aus erster Hand mit nur wenigen Kilometern Laufleistung plötzlich als verunfalltes Langstreckenfahrzeug mit vier Vorbesitzern herausstellt? Dieser Ratgeber informiert über die wichtigsten Fragen rund um den Gebrauchtwagenkauf.

Inhaltsverzeichnis
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    Der Autokauf ist ein Kaufvertrag

    Der Kaufvertrag ist geregelt in § 433 BGB. Der Verkäufer hat dem Käufer aufgrund des Kaufvertrags das Auto frei von Sachmängeln zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Käufer verpflichtet sich seinerseits den Kaufpreis zu bezahlen und die Sache, hier also das Auto, abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
    Hier kommt es in beständiger Regelmäßigkeit zu Problemen, da sich der neue Gebrauchte beim Käufer bisweilen eben nicht frei von Sachmängeln präsentiert.

    Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistung

    Grundsätzlich richten sich die Rechte des Käufers bei Sachmängeln am Fahrzeug nach dem sog. Gewährleistungsrecht. Das Gesetz weist dem Käufer eine Reihe von möglichen Ansprüchen (§§ 437 ff. BGB) gegen den Verkäufer zu. Die gesetzliche Verjährungsfrist, innerhalb derer die Rechte ausgeübt werden müssen, beträgt beim Autokauf grundsätzlich zwei Jahre ab der Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
    Gewährleistungsrechte können jedoch – in der Praxis üblich – zum Teil vom Verkäufer ausgeschlossen bzw. in zeitlicher Hinsicht verkürzt werden. Inwiefern dies jedoch möglich ist, hängt davon ab, zwischen wem der Kaufvertrag geschlossen wird:
    Kauft ein Verbraucher (§ 13 BGB) ein Fahrzeug bei einem Händler, einem Unternehmer (§ 14 BGB), so handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Danach ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten, z.B. mittels AGBs, durch den Verkäufer unzulässig (§ 476 Abs. 1 BGB). Der Händler hat lediglich die Möglichkeit, und nutzt diese in der Praxis auch, die Gewährleistung auf ein Jahr zu reduzieren (§ 476 Abs. 2 BGB).
    Ist der Verkäufer selbst Verbraucher (sog. Käufe von Privat), kann er das Gewährleistungsrecht komplett ausschließen. Er braucht dies nicht ausdrücklich zu tun, allgemeine Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“ oder „keine Garantie“ reichen dabei aus, um dem Käufer zu signalisieren, dass das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen werden soll.
    Auch im Unternehmer-Unternehmer-Verhältnis ist es möglich, die Gewährleistung – etwa durch eine entsprechende AGB-Klausel – gänzlich auszuschließen.
    Unberührt von einem Ausschluss der Gewährleistung bleibt aber immer das Recht des Käufers zur Anfechtung im Falle einer arglistigen Täuschung des Verkäufers (§ 123 BGB).

    Was ist ein Sachmangel?

    Der Begriff des Sachmangels ist in § 434 BGB definiert. Im Falle des Gebrauchtwagenkaufes ist hier § 434 Abs. 1 BGB maßgeblich. Ein Sachmangel liegt demnach dann vor, wenn der Wagen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    Der Begriff des Gefahrübergangs beschreibt den Zeitpunkt, ab dem das Risiko einer Beeinträchtigung des Fahrzeuges vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. In der Praxis kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Gefahrübergang bei Übergabe des Wagens an den Käufer stattfindet.
    Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB sind Eigenschaften, die den tatsächlichen Zustand der Kaufsache (hier des Fahrzeugs) beschreiben. Typische Beschaffenheiten, die im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufes in den Kaufvertrag aufgenommen werden, sind u.a. Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Ausstattung und Fahrleistung sowie Unfallfreiheit.
    Sachmängel werden weiterhin unterschieden in offensichtliche und verdeckte Sachmängel.
    Ein offensichtlicher Sachmangel liegt demnach bei von außen einsehbaren Beeinträchtigungen des Fahrzeuges vor, klassischerweise z.B. der zerkratzte oder verbeulte Lack. Diese Mängel sind dem Käufer bekannt, weshalb Gewährleistungsrechte bei diesen von vornherein ausgeschlossen sind (§ 442 BGB).
    Verdeckte Sachmängel hingegen sind Beeinträchtigungen, die sich nicht durch oberflächliche Begutachtung des Fahrzeuges finden lassen, so z.B. defekte Dichtungen oder zu hoher Öl- oder Benzinverbrauch.
    Zusammengefasst liegt ein Sachmangel am Fahrzeug dann vor, wenn das Fahrzeug im Moment der Übergabe an den Käufer (Gefahrübergang) nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

    Sachmangel oder Verschleiß?

    Regelmäßig entsteht bei defekten Verschleißteilen Streit darüber, ob das betreffende Teil mangelhaft oder schlichtweg aufgrund einer langen Gebrauchsdauer abgenutzt und damit verschlissen ist. Verschleißteile an Fahrzeugen sind z.B. Bremsbeläge, Lichter und Lampen, Steuerkette, Luftfilter, Kupplung, etc.
    Ob ein Verschleiß oder doch ein Mangel vorliegt, richtet sich demnach immer nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. Alter und Laufleistung des Wagens. Wird der Gebrauchtwagen mit „alter“ Kupplung verkauft und fällt diese dann kurz nach dem Kauf aus, kann wohl von einem Verschleiß ausgegangen werden. Bewirbt der Verkäufer den Gebrauchten jedoch mit „neuen Bremsbelägen“, die aber den Dienst nach wenigen Kilometern versagen, ist von einem Mangel auszugehen.

    Demnach gilt, dass nicht jeder Ausfall eines Verschleißteiles auch wirklich dem Verschleiß geschuldet ist, sondern vielmehr einen Mangel darstellt, den der Händler im Rahmen der Gewährleistung zu beheben hat.
    In der Praxis kann häufig nur ein Sachverständiger feststellen, ob ein Verschleiß oder Mangel vorliegt.

    Wer muss einen Sachmangel beweisen?

    In der Praxis treten Sachmängel am neuen Gebrauchtwagen regelmäßig zeitlich erst nach der Übergabe des Fahrzeuges auf. Das Getriebe, das bei der Probefahrt noch anstandslos seinen Dienst verrichtete, ist wenige Wochen später auf einmal kaputt. Der Verkäufer verweist darauf, dass das Getriebe zum Zeitpunkt der Übergabe ja noch einwandfrei funktioniert habe, der Mangel also erst nach Gefahrübergang aufgetreten sei und der Käufer daher auf eigene Kosten eine Reparatur vorzunehmen habe.
    So einfach kann sich jedoch zumindest der gewerbliche Verkäufer nicht aus der Affäre ziehen. Nach aktueller Rechtsprechung reicht beim Verbrauchsgüterkauf alleine das Auftreten eines Sachmangels in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf für die Vermutung aus, dass der konkrete Sachmangel bzw. ein ihm zu Grunde liegender „Grundmangel“ bereits vor dem Gefahrübergang bestanden habe. Der Verkäufer muss dann wegen der Beweislastumkehr nach § 476 BGB Beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat, was ihm regelmäßig unmöglich gelingen wird (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 103/15). Der Käufer muss somit nur beweisen, dass der von ihm behauptete Mangel auch tatsächlich vorliegt, aber nicht, dass er vor Gefahrübergang bereits bestand und dem Verkäufer zuzurechnen ist.

    Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln am Fahrzeug

    Liegt ein Sachmangel am Fahrzeug vor und wurde das Gewährleistungsrecht nicht ausgeschlossen, ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB.
    Aus dem Grundsatz des „Rechts zur zweiten Andienung“ muss der Verkäufer zunächst die Möglichkeit erhalten, nachzuerfüllen (§§ 437 Abs. 1 Nr. 1, 439 BGB). Der Käufer kann also die Reparatur des Fahrzeuges verlangen, wenn sich der Sachmangel hierdurch beheben lässt. Der Verkäufer hat demnach aber auch das Recht selbst zu reparieren. Wird ihm dies durch den Käufer genommen, indem dieser z.B. das Fahrzeug auf eigene Faust bei einer Werkstatt reparieren lässt, so braucht der Verkäufer ihm diese Kosten nicht zu erstatten.
    Der Verkäufer kann die Reparatur verweigern, wenn sie entweder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist (§ 439 Abs. 4 S. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweilige Mangel durch eine Reparatur nicht behoben werden kann. War der Wagen entgegen der Behauptung des Händlers eben nicht unfallfrei, kann ein unfallfreier Zustand des Wagens nie mehr hergestellt werden.
    Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückverlangen, (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), oder den Kaufpreis nach § 441 Abs. 1 BGB mindern. Die Höhe der Minderung ergibt sich direkt aus § 441 Abs. 3 S. 1 BGB. Demnach ist der Kaufpreis um einen Betrag zu mindern, der dem Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges entspricht. In der Praxis lässt sich mittels eines Wertgutachtens durch einen Sachverständigen, der tatsächliche Wert des Fahrzeuges zuverlässig ermittelt.

    Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung

    Neben dem Gewährleistungsrecht, das von Privatverkäufern ausgeschlossen werden kann, besteht für den Käufer auch immer die Möglichkeit einen Vertrag anzufechten. Hier ist insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB relevant.
    Grundsätzlich ist der Verkäufer nämlich verpflichtet, wahrheitsgemäß den Zustand des Fahrzeuges darzulegen und Nachfragen des Käufers umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten (BGH, Urteil vom 27. März 2009, VI ZR 30/08). Allgemein handelt der Verkäufer bereits arglistig, wenn er Fragen und Erklärungen, die erkennbar für die Kaufentscheidung des Interessenten maßgeblich sind, falsch oder unvollständig beantwortet (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006, VIII ZR 209/05).
    Die Frist für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ergibt sich aus § 124 Abs. 1 BGB. Demnach beträgt die Frist ein Jahr, ab dem Moment in dem der Käufer von der Täuschung erfährt. Es kommt hier also nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an.
    Der Käufer muss allerdings den Beweis führen, dass der Verkäufer auch tatsächlich Kenntnis von den beanstandeten Tatsachen hatte und diese bewusst verschwiegen hat. Im Rahmen der Anfechtung reicht es nicht aus, dass ein möglicher Mangel schon bei Gefahrübergang bestanden hat.
    Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wird der Kaufvertrag behandelt, als ob er nie geschlossen wurde, demnach sind Kaufpreis sowie das Fahrzeug zurückzuerstatten.

    Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

    Viele Gebrauchtwagenkäufer schrecken von einem Kauf zurück, wenn der Händler eine Garantie ausgeschlossen hat. Es besteht die Sorge, man stünde im Falle eines Sachmangels dann alleine vor den Kosten.
    Von juristischen Laien werden die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ meist synonym verwendet. Juristisch betrachtet, bedeuten sie aber jeweils etwas ganz anderes:
    Während man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung (§§ 437 BGB ff.) versteht, die den Kern des Kaufrechts bildet, ist eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, des Herstellers oder eines Drittens. Während also die Gewährleistung beim Kauf vom Händler auf höchstens ein Jahr reduziert werden kann, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zugabe, die der Händler nicht geben muss und deren Inhalt er deshalb frei bestimmen kann. Für Verbraucher bedeutet also eine solche Garantie eine rechtliche Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Mängelrechten.
    Beim Gebrauchtwagenkauf kommt die Garantie entweder in der Gestalt vor, dass der Händler die Gewähr dafür übernimmt, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer entweder eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder sie die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit für einen festgelegten Zeitraum behält (Haltbarkeitsgarantie).
    Tritt im Garantiezeitraum ein Sachmangel an einem in der Garantie enthaltenen Teil auf, so ist der Händler zur Reparatur verpflichtet.
    Inhaltlich muss jede Garantie vom Käufer genau untersucht werden. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Händlers handelt, sind häufig bestimmte Schadensposten ausgeschlossen, z.B. Verschleißteile, elektronische Ausstattung, o.ä. Auch Regelungen über Verhaltensweisen des Käufers in Garantiefällen sind häufig die Regel und auch zulässig, z.B. die Pflicht sofort einen Gutachter einzuschalten, den Verkäufer oder alternativ die Versicherungsgesellschaft zu informieren und die Auflage, etwaige Schäden nur in einer bestimmten Werkstatt beheben zu lassen.
    Eine Garantie ist meist immer mit direkten oder indirekten Zusatzkosten für den Käufer verbunden, entweder werden die Kosten der Garantie auf den Fahrzeugpreis aufgeschlagen oder die Garantie muss gleich bei Abschluss des Kaufvertrages kostenpflichtig mit abgeschlossen werden.

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