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Gutachter nach einem Autounfall – worauf muss man achten?

Trotz des Dieselskandal, der Feinstaubbelastung in deutschen Großstädten und zahlloser Rückrufaktionen der hiesigen Hersteller bleibt das Auto des Deutschen liebstes Kind. Im Schnitt werden über 31.000 € für die Anschaffung des eigenen Fahrzeugs ausgegeben. Umso ärgerlicher ist es, wenn dann ein Unfall passiert. Schon kleine Schrammen oder Beulen können erhebliche Reparaturkosten verursachen. Damit Betroffene eines Unfalls auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt bekommen, muss meist ein Gutachter hinzugezogen werden. Was aber ist bei der Beauftragung zu beachten? Und wer trägt die Kosten? Welche Rolle spielt die Versicherung? Dieser Ratgeber beantwortet die häufigsten Fragen rund um das Thema „Gutachten nach Autounfällen“:
Inhaltsverzeichnis
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    Wozu eigentlich ein Gutachten nach einem Unfall?

    Der Geschädigte muss im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Autounfall beweisen können, in welcher Höhe ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Da dem Geschädigten hierzu meist die Fachkenntnis fehlt, wird der Schaden durch einen Gutachter in einem sog. „Schadensgutachten“ untersucht und dann beziffert. Anhand dieser Gutachten erfolgt dann die Schadensabwicklung zwischen den Beteiligten.

    Wer zahlt das Gutachten nach einem Unfall?

    Für die Kosten eines Gutachtens muss der Verursacher des Unfalls bzw. dessen Haftpflichtversicherung aufkommen. Damit verhält es sich bei den Gutachterkosten wie mit den Reparaturkosten.

    Wer also ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann die Kosten für das Gutachten vollständig vom Unfallverursacher ersetzt verlangen.

    „Aber Vorsicht! Hat man am Unfall eine Teilschuld, so werden die Kosten von der gegnerischen Versicherung nur anteilmäßig entsprechend der Mitverschuldensquote übernommen.“

    Darf man ein Gutachten auch bei geringen Schäden einholen?

    Um die Kosten für ein Gutachten erstattet zu bekommen, muss der voraussichtliche Schaden über der Bagatellgrenze von rund 750 € liegen.

    „Bei Schäden unterhalb dieser Höhe ist in der Regel ein Kostenvoranschlag der ausführenden Kfz-Werkstatt ausreichend, ein Gutachten bezahlt die gegnerische Versicherung dann nicht.“

    Wer beauftragt das Sachverständigengutachten?

    Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall das Recht, einen Gutachter nach seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten für das Schadensgutachten trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers.

    Sind Empfehlungen der Versicherung bindend?

    Gängige Praxis sind Versuche der gegnerischen Versicherung, beim Geschädigten die Wahl eines bestimmten, versicherungsnahen Gutachters durchzusetzen. Dieser arbeite schon lange vertrauensvoll mit der Versicherung zusammen, seine Gutachten seien besonders anerkannt und im Übrigen erfolge die Arbeit auch noch preiswert. Einer schnellen Schadenregulierung stehe dann nichts mehr im Wege.

    Eine solche Empfehlung erfolgt natürlich nicht uneigennützig. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der fragliche Gutachter eher die Interessen der Versicherung vertritt und demnach den Schaden eher niedrig sieht.

    „Betroffene sind bei der Gutachterwahl nicht an solche Empfehlungen der gegnerischen Versicherung gebunden.“

    Geschädigte dürfen vielmehr selbstständig einen eigenen Gutachter beauftragen und sollten von diesem Recht auch Gebrauch machen, um von dem Schadensgutachten nicht übervorteilt zu werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. VI ZR 357/13).

    Die gegnerische Versicherung hat bereits einen Gutachten geschickt – was nun?

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte genug zu regeln. Mitunter kommt es vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallgeschädigten überrumpelt und es bereits zu einer Begutachtung durch ihren Gutachter gekommen ist. Dass die Schadenshöhe dabei regelmäßig geringer ausfällt, als wenn der Geschädigte gleich einen unabhängigen Gutachter beauftragt hätte, liegt auf der Hand.

    Es stellt sich dann die Frage, ob der Geschädigte trotz der bereits erfolgten Begutachtung noch einen eigenen Sachverständigen einschalten darf?

    Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte grundsätzlich noch ein eignes, zweites Gutachten auf Kosten der gegnerischen Versicherung einholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Geschädigte mit der Entsendung des Gutachters durch die Versicherung ausdrücklich einverstanden erklärt hat und das Verhalten des Geschädigten eindeutig als Verzicht auf ein eigenes Gutachten zu deuten ist (Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 01. Juni 2015, Az. 32 C 8/14).

    Selbst wenn aber ein Verzicht vorliegt, so hat der Geschädigte auch dann das Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen, wenn das ursprünglich im Einverständnis mit dem Geschädigten von der Versicherung beauftragte Schadensgutachten offensichtlich falsch und oberflächlich ist (Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 17. Juni 2009, Az. 1 C 169/09).

    Gutachter der Versicherung ist günstiger – kein Grund die Erstattung zu verweigern!

    Grundsätzlich muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners das Gutachten bezahlen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten, da die gegnerische Versicherung nur das Gutachterhonorar erstatten will, das bei ihrem vorgeschlagenen Gutachter angefallen wäre. Da der vom Betroffenen beauftragte Gutachter in aller Regel teurer war, drohen die Geschädigten auf den Mehrkosten sitzenzubleiben.
    Dies jedoch zu Unrecht!

    „Geschädigten steht es frei, einen Gutachter ihrer Wahl zu beauftragen, auch wenn der gegnerischen Versicherung dadurch höhere Kosten entstehen.“

    Einen aufwändigen Preisvergleich verschiedener Gutachter braucht der Betroffene nicht durchzuführen (BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az. VI ZR 50/15). Dieser Grundsatz wird lediglich dann eingeschränkt, wenn die Kosten des Gutachters – auch für einen Laien ersichtlich – deutlich überhöht waren, so z.B. Pauschalbeträge wie 2,50 € pro Foto oder 1 € / Km Anfahrt.

     „Anfechtung“ des Gutachtens vermeiden – vereidigten Sachverständigen wählen

    Ein bereits eingeholtes Schadensgutachten kann von der gegnerischen Versicherung angefochten werden. Die häufigsten Gründe dafür sind meist die fehlende Qualifikation des beauftragten Gutachters oder die Verhinderung eines Gegengutachtens.
    Um Probleme zu vermeiden, sollten Betroffene daher auf die Kompetenz des von ihnen beauftragten Gutachters achten. Optimalerweise wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt.
    Besteht die gegnerische Versicherung auf die Einholung eines eigenen Gegengutachters, muss ihr dies ermöglicht und auch ihrem Gutachter der Zugang zum betroffenen Fahrzeug gewährt werden.

    Wurden auch Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt? Egal, ob es um das Gutachten oder sonstige Fragen rund um die Abwicklung des Autounfalls geht, Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Augsburg stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

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