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Die Rechte von Kunden im VW-Abgasskandal - Ein Update

Da Volkswagen und seine Konzerntöchter Audi, Seat, Skoda und Porsche weiterhin versuchen, ihrer Verantwortung im Skandal um manipulierte Abgassteuerungen bei Dieselfahrzeugen durch zweifelhafte Softwareupdates gerecht zu werden, sollten Käufer Ihre Rechte im VW-Abgasskandal kennen. Gerade nachdem das Bundesverwaltungsgericht jüngst den Weg für Diesel-Fahrverbote freigemacht hat (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018, Az. 7 C 26.16, 7 C 30.17), sollten sich betroffene Käufer von Diesel-Fahrzeugen nicht vorschnell mit der vom Konzern präsentierten, vermeintlich einfachen Lösung des Problems zufriedengeben.

Inhaltsverzeichnis
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    Recht auf Nachbesserung

    Käufer von Fahrzeugen mit dem betroffenen Dieselmotor vom Typ EA 189 haben gegen den Verkäufer – also in der Regel ein Autohaus – einen Anspruch auf Nachbesserung (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 1.Alt. BGB), da das Fahrzeug mangelhaft ist.
    Hat VW den Käufer angeschrieben, ist damit der Mangel vom Hersteller anerkannt. Der Käufer muss dann nicht mehr aufwendig durch einen Gutachter beweisen, dass auch bei dem konkreten Fahrzeug die Abgaswerte im Normalbetrieb erheblich überschritten werden. Die Kosten für die Nachbesserung zahlt Volkswagen. Der Käufer hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz dafür, dass ihm das Auto während der Reparatur nicht zur Verfügung steht.

    Recht auf Nachlieferung

    Am 07. März 2018 verurteilte das Landgericht Hamburg in einem wegweisenden Urteil (Az. 329 O 105/17) einen VW-Händler erstmals dazu, das Dieselfahrzeug eines Kunden mit Betrugssoftware zurückzunehmen und ihm stattdessen einen mangelfreien Neuwagen aus der aktuellen (!) Serienproduktion zu liefern (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Alt. BGB).
    Das Gericht stellte klar, dass das Software-Update keine ausreichende Art der Nachbesserung sei. Es sei für den Kunden unzumutbar, sich mit einem Softwareupdate als Nachbesserung begnügen zu müssen, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Auch sei derzeit unklar, ob das Softwareupdate nicht langfristig zu technischen Problemen am Fahrzeug führe. Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung folge auch aus der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten aufgrund der Täuschung durch den Hersteller. Das Verhalten des Herstellers sei insofern dem Händler zuzurechnen.

    Rücktritt vom Kaufvertrag

    Wurde der Verkäufer vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB). Dies führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Kunde gibt sein Auto zurück und erhält im Gegenzug vom Händler den Kaufpreis abzüglich des Nutzungsersatzes.
    Die für den Rücktritt erforderliche Erheblichkeit des Mangels ist nach einem Urteil des Landgericht München I vom 14. April 2016 (Az. 23 O 23033/15) schon deshalb anzunehmen, weil das zur Nachbesserung verwendete Softwareupdate vorab vom Kraftfahrt-Bundesamt zu prüfen und genehmigen sei. Von einer Unerheblichkeit könne deshalb keine Rede mehr sein.
    In der Rechtsprechung wurde das Rücktrittsrecht des Käufers seither bereits mehrfach bestätigt. Entsprechend entschieden die Landgerichte Braunschweig, Hagen (Az. 3 O 66/16), Heilbronn (Az. 9 O 111/16), Lüneburg (Az. 4 O 3/16) München II (Az. 12 O 1482/16), Oldenburg (Az. 16 O 790/16) sowie das Oberlandesgericht Köln (Az. 18 U 112/17, Beschluss vom 20. Dezember 2017).
    Beachten Sie: Der Käufer muss dem Händler schriftlich eine Frist gesetzt haben, innerhalb der er den Mangel am Fahrzeug zu beseitigen habe. Erst wenn der Händler der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

    Minderung des Kaufpreises wegen Sachmangels

    Beseitigt der Verkäufer den Mangel am Fahrzeug innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, kann der Käufer alternativ zum Rücktritt den Kaufpreis auch mindern (§§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Kunde vom Händler Geld zurückbekommt. Zwar ist die Wertminderung häufig schwer zu beziffern, allerdings kann diese vom Gericht auch geschätzt werden.

    Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

    Sofern der Autokonzern oder der Händler bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen gemacht hat, kann der Käufer auch mittels einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Entsprechend hat das Landgericht München I in seinem oben genannten Urteil vom 14. April 2016 geurteilt. In diesem Fall wurde zudem entschieden, dass sich die Konzerntochter Seat und schließlich auch der Vertragshändler die Angaben des Mutterkonzerns VW zu den Abgaswerten am Fahrzeug zurechnen lassen muss.
    In Folge der Anfechtung gab auch hier der Kunde – ähnlich wie beim Rücktritt – ein Auto zurück und erhielt im Gegenzug vom Händler den Kaufpreis abzüglich des Nutzungsersatzes.

    Verjährung der Rechte

    Die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei Gebrauchtwagen verjähren sie im Falle der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Verkäufer häufig schon nach einem Jahr.
    Im Falle einer arglistigen Täuschung beträgt die Verjährung drei Jahre ab Kenntnis des Mangels. Die Frist läuft ab dem 1. Januar des Folgejahres. Diese Frist gilt dann sowohl für die Anfechtung als auch für die Gewährleistungsrechte.

    Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller

    Neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Händler kommen zugunsten des Käufers auch sog. deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller in Betracht (§§ 823, 826 BGB). Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings streng. Auch muss der Schaden vom Käufer bewiesen werden. Sollte nach dem Softwareupdate der Spritverbrauch steigen oder die Fahrzeugleistung sinken, wäre in jedem Fall ein Schaden anzunehmen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug seine Betriebszulassung oder seine Umweltplakette verliert.
    In einem solchen Fall kann der Käufer den Kaufpreis als Schaden geltend machen, wobei sich der Käufer wiederum den Nutzungsersatz abziehen lassen muss. Die Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt wiederum gegen Rückgabe des Fahrzeugs
    Das Landgericht Hildesheim hat am 17. Januar 2017 (3 O 139/16) entschieden, dass der VW-Konzern durch die Manipulation der Abgassteuerung den Kunden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise geschädigt habe. Deshalb müsse VW das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Richter sprachen sehr deutlich von verwerflicher, vorsätzlicher „Verbrauchertäuschung“.

    Wir setzen Ihre Rechte durch!

    Das Gesetz kennt also viele Antworten auf den Diesel-Skandal. Welches Vorgehen in Ihrem Falle in Betracht kommt, hängt vor allem von einer Frage ab: Wollen Sie Ihr Diesel-Fahrzeug behalten oder wollen Sie vom Kaufvertrag Abstand nehmen? Gerne erörtern wir gemeinsam mit Ihnen diese und andere Fragen zu Ihren Rechten im Diesel-Skandal. Ebenso beraten wir mit Ihnen das weitere Vorgehen, um anschließend an den Verkäufer heranzutreten, um Ihre Rechte geltend zu machen. Weist dieser Ihre Ansprüche zurück, setzen wir Ihre Rechte erforderlichenfalls vor Gericht durch. Kontaktieren Sie uns!

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