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E-Scooter und das Recht

Mit der Zulassung der E-Scooter in Deutschland durch das E-Scooter-Gesetz wimmelt es in deutschen Innenstädten seit Juni 2019 zunehmend von den elektrischen Tretrollern. Bereits Dutzende Sharing-Anbieter sind auf den lukrativen E-Mobilitätszug aufgesprungen und bieten an fast jeder Straßenecke Miet-Scooter an. Trotz der rasant steigenden Beliebtheit der Elektroflitzer herrscht noch große Unsicherheit unter den Nutzern, welche rechtlichen Rahmenbedingen gelten. Maßgeblich ist hier insbesondere die neu geschaffene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem Thema:
Inhaltsverzeichnis
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    Muss der E-Scooter versichert sein?

    Ja. Nach § 2 eKFV ist der Betrieb des E-Scooters nur zulässig, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der bestehende Versicherungsschutz muss durch eine Plakette auf dem E-Scooter nachgewiesen werden (sog. Versicherungskennzeichen).

    Darf jeder E-Scooter am Straßenverkehr teilnehmen?

    Nein. Zulässig sind nur Scooter mit einer Betriebserlaubnis in Deutschland. Um mit solchen E-Scootern am Straßenverkehr teilnehmen zu können, benötigen Sie zudem ein Versicherungskennzeichen (siehe oben). Nehmen Sie mit einem E-Scooter ohne Betriebserlaubnis am Straßenverkehr teil, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
    Achten Sie daher insbesondere bei Käufen im Internet unbedingt darauf, dass der E-Scooter eine Betriebserlaubnis in Deutschland hat. Oftmals wird die fehlende Betriebserlaubnis nicht ausreichend gekennzeichnet.

    Wer darf E-Scooter fahren?

    Nach § 3 eKFV dürfen Personen ab 14 Jahren einen Elektroroller fahren. Ein Führerschein ist grundsätzlich nicht erforderlich.
    Aber Achtung: Besteht gegen einen Autofahrer ein allgemeines Fahrverbot (bis zu 6 Monaten), ist auch das Fahren eines E-Scooters verboten. Denn E-Scooter gelten, anders als Fahrräder, als Kraftfahrzeuge. Wurde dem Betroffenen hingegen der PKW-Führerschein ganz entzogen, darf er einen E-Scooter betreiben, da für dessen Betrieb gerade keine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
    Erfahren Sie hier mehr über die Unterschiede zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis.

    Wie muss ein E-Scooter beschaffen sein?

    Wichtige technische Eckdaten, die E-Roller einhalten müssen, sind direkt in der eKFV festgelegt:
    Der E-Scooter muss gem. § 1 eKFV einen Elektromotor besitzen, der eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h, eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h und ein Leergewicht von höchstens 55 kg erreicht. Hat der Scooter keinen Sitz, wie wohl die meisten, muss der Lenker mindestens 70 cm hoch sein. Der E-Scooter ist gem. § 4 eKFV mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen auszustatten und muss gem. § 5 eKFV über einen Scheinwerfer, Bremslicht und seitliche Reflektoren verfügen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auch abnehmbar sein. Weiter ist nach § 6 eKFV eine Hupe mit einer helltönenden Glocke Voraussetzung für eine Zulassung. Ein Blinker ist hingegen nicht erforderlich, wie beim Radfahren genügen Handzeichen.

    Wie viele Personen dürfen auf einem E-Scooter fahren?

    Aus § 8 eKFV ergibt sich ein Verbot der Personenbeförderung. Demnach darf immer nur eine Person auf dem Scooter fahren.

    Wo darf ein E-Scooter fahren?

    Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus § 10 eKFV. Demnach dürfen E-Scooter grundsätzlich auf Radwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen fahren. Gibt es keinen Radweg, müssen die E-Scooter auf der Straße fahren, reine Fußwege sind hingegen immer tabu. Nach § 12 eKFV gelten allgemeine Verkehrsverbotszeichen auch für E-Scooter. Gleiches gilt für das Rechtsfahrgebot. Grundsätzlich ist nur das Fahren hintereinander und nicht nebeneinander erlaubt.

    Alkohol und Cannabis auf dem E-Scooter – diese Grenzwerte gelten

    Diese Frage sorgt momentan für die meisten Missverständnisse, da viele Nutzer glauben, der E-Roller sei dem Fahrrad gleichgestellt. Tatsächlich aber gelten die gleichen Grenzwerte wie für Autofahrer. Demnach liegt ab 0,5 Promille Alkohol eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) vor, die bereits mit rund 500 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet wird. Wesentlich früher, bereits ab 0,3 Promille, kann sich ein Scooter-Fahrer sogar strafbar machen, nämlich dann, wenn er entweder Ausfallerscheinungen, wie z.B. Fahren von Schlangenlinien, verminderte Reaktionszeit etc., zeigt und somit betrunken am Straßenverkehr teilnimmt (§ 316 StGB) oder beinahe einen Unfall verursacht (§ 315c StGB).

    Ab 1,1 Promille liegt eine sog. absolute Fahruntüchtigkeit vor. Der Fahrer macht sich damit automatisch jedenfalls nach § 316 StGB strafbar.
    Ab 1,6 Promille ist neben dem Entzug der Fahrerlaubnis zur Neuerteilung auch im Falle eines Erstverstoßes eine MPU zu absolvieren.
    Eine alkoholisierte Fahrt auf dem E-Scooter kann den Betroffenen demnach auch seinen PKW-Führerschein kosten!
    Erfahren Sie hier mehr zum Thema Alkohol & Führerschein.

    Auch für Cannabis gelten dieselben, sehr strengen, Grenzwerte wie für Autofahrer. Bereits ab THC-Konzentrationen von 1,0 ng / ml wird in jedem Falle ein Fahrverbot verhängt. Zudem droht Entzug der Fahrerlaubnis!
    Erfahren Sie hier mehr zum Thema Cannabis & Führerschein.

    Wird auch Ihnen ein Verstoß beim Fahren eines E-Scooters vorgeworfen, oder droht sogar ein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis? Setzen Sie sich noch heute mit Ihren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht in Verbindung! Wir beraten Sie bei sämtlichen Fragen rund um das Thema „E-Scooter“ und setzen Ihre Rechte durch.

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