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Der Wintersportler und das Recht – ein Ratgeber für die Skisaison

Alljährlich zieht es Millionen deutsche Wintersportler in die Berge, um dort beim Ski- oder Snowboardfahren zu entspannen. Beliebte Wintersportregionen finden sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Nicht selten wird die Vorfreude auf das Bergpanorama und die mit Pulverschnee bedeckten Pisten jedoch durch Berichte über schwere Unfälle, defekte Liftanlagen oder schlechtes Wetter getrübt. Welche Rechte und Pflichten die Wintersportler haben, soll dieser Ratgeber beantworten.
Inhaltsverzeichnis
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    Stornomöglichkeit nur bei Schneegarantie

    Grundsätzlich trägt der Wintersportler selbst das Risiko für schlechtes Wetter und ausbleibenden Schneefall. Denn weder der Reiseveranstalter noch das zuständige Tourismusbüro oder der Liftbetreiber haben eine Einflussmöglichkeit auf das Wetter. Da es sich beim Wetter um höhere Gewalt handelt, stehen dem Urlauber im Normalfall keine Ansprüche zu. Eine Ausnahme stellen sogenannte „Schneegarantien“ dar, die insbesondere in Ganzjahresskigebieten (z.B. Gletscherskigebieten) von Reiseveranstaltern gewährt werden. Liegt hier entgegen der Garantie, in vertretbarer Nähe zur Unterkunft, zu wenig Schnee, um den Skibetrieb zu gewährleisten, so kann der Urlauber entweder vor Antritt der Reise gegen Rückzahlung des gesamten Reisepreises vom Vertrag zurücktreten oder, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde, früher abreisen und anteilig die Reisekosten zurückverlangen (AG München, Urteil vom 07. Juli 2006, Az. 161 C 10590/89).

    Kann der Urlaubsort auf Grund eines Lawinenabgangs nicht erreicht werden, trägt der Veranstalter das Risiko

    Ist die Anreise zum gebuchten Hotel unmöglich, z.B. wegen Lawinenabgängen, Lawinengefahr oder Einschneiung des Zielortes, trägt der Reiseveranstalter bzw. das Hotel das wirtschaftliche Risiko. Dem Urlauber drohen auch keine Stornogebühren.

    Erstattung der Kosten für Skipass bei unbefahrbaren Pisten

    Grundsätzlich trägt der Urlauber, wie bereits angesprochen, das Wetterrisiko. Sind jedoch sämtliche Pisten eines Skigebietes, z.B. wegen hoher Lawinengefahr oder großen Mengen an Neuschnee unbefahrbar, so kann er den Preis für den Skipass zurückverlangen.

    Haftung des Betreibers bei schlechten oder unsicheren Pisten

    Unabhängig vom jeweiligen Urlaubsland besteht eine allgemeingültige Verkehrssicherungspflicht für den Liftbetreiber. Demnach ist der Betreiber verpflichtet, die Wintersportler vor möglichen Gefahrenherden zu schützen und zu warnen, so z.B. scharfe Kurven, Löcher oder Gruben auf der Piste, Steilhänge oder Lawinengefahr.

    „Kommt es durch eine Vernachlässigung des Betreibers bei der Pistenpräparierung zum Unfall, so kann der Betroffene Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber geltend machen.“

    Keine Haftung des Betreibers abseits der Piste

    Begibt sich der Urlauber auf eigene Faust auf Strecken abseits der gekennzeichneten Pisten, z.B. für eine Tiefschneeabfahrt, so tut er das auf eigenes Risiko.

    „Der Betreiber haftet nur für die als offizielle Pisten gekennzeichneten Strecken.“

    Bei Lawinenauslösung drohen dem Wintersportler hohe Kosten

    Verursachen sog. „Freerider“ abseits der gekennzeichneten Pisten einen Lawinenabgang, ist dies neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen mit enormen Kosten verbunden.
    Da das „Freeriding“ nach Ansicht der Rechtsprechung immer ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, erlischt der Versicherungsschutz des Verursachers.

    „Neben den Kosten für die eigene Rettung, hat er weiterhin auch für sämtliche Fremdschäden einzustehen.“

    Verkehrsregeln auf der Skipiste

    Der Internationale Skiverband FIS hat zehn weltweit gültige Verhaltensregeln (sog. Pistenregeln) aufgestellt. Sie finden als Gewohnheitsrecht Eingang in die Rechtsordnungen der Länder.
    Wie bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) regeln diese nicht nur Sanktionen, z.B. der Verweis von der Piste bei Verstößen, sondern sie sind auch Grundlage für Schadenersatzforderungen im Falle eines Unfalls.
    Besondere Bedeutung in der Praxis kommt dabei FIS-Regel Nr. 3.) zu. Demnach ist grundsätzlich der von hinten kommende Fahrer verpflichtet, seine Fahrweise so anzupassen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet werden.
    Stellvertretend führte das LG Ravensburg (Urteil vom 22. März 2007, Az. 2 O 392/06) hierzu aus:

    „Der untere Skifahrer hat den uneingeschränkten Vorrang gegenüber dem von hinten (oben) kommenden. Der von oben kommende Skifahrer muss also mit allen Bewegungen rechnen, die vernünftiger (= vorausschauender) Weise vom unteren Fahrer im jeweiligen Gelände erwartet werden müssen. Dies können enge oder weite Schwünge sein, auch Schrägfahrten und große Bögen, jederzeitige Richtungswechsel und plötzliches Anhalten […]. Er hat besonders im Bereich von Liftstationen damit zu rechnen, dass ein vorausfahrender Skifahrer anstatt seine Fahrtrichtung beizubehalten, in die Liftstation einbiegt. Denn dieses Verhalten ist an solchen Stellen geradezu typisch.“

    Resultiert aus einem Verstoß gegen die FIS-Regeln ein Unfall, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen den Unfallverursacher.

    Alkohol auf der Piste

    Anders als im Straßenverkehr besteht keine feste Promillegrenze auf der Skipiste. Von ausuferndem Alkoholkonsum ist trotzdem dringend abzuraten, da der Betroffene jederzeit die FIS-Regeln befolgen muss.

    „Verursacht ein angetrunkener Urlauber einen Unfall, drohen ihm nicht nur Schadenersatzforderungen des Opfers, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen im jeweiligen Urlaubsland.“

    Wo ist eine Klage nach einem Skiunfall einzureichen?

    Geklagt werden kann entweder am Wohnort des Beklagten oder wahlweise bei dem für das Skigebiet zuständigen Gericht. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Nationalität des Unfallgegners (vgl. EuGVVO).
    Sind also zwei Deutsche in der Schweiz kollidiert, so kann entweder in Deutschland oder der Schweiz geklagt werden.

    In jedem Falle empfiehlt es sich bei einem Unfall, die örtliche Polizei zur Feststellung der Personalien hinzuzuziehen, um eine spätere Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Egal, ob Sie in einen Skiunfall verwickelt sind oder es Probleme mit dem Hotel gibt, wir beraten Sie und setzen Ihre Rechte durch! Kontaktieren Sie uns!

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