News & Ratgeber

„Wenn die nicht Geld waschen (…) “ – Restaurantkritik und ihre Grenzen

Inhaltsverzeichnis
    Add a header to begin generating the table of contents

    Zum Fall

    Jeder Gastronomiebetrieb sollte Kritik am Service und den angebotenen Produkten ertragen können und selbstverständlich auch ernst nehmen. Im Idealfall nämlich sollte Kritik Ansporn zur Verbesserung der Service- und Produktqualität sein und somit die künftige Gästezufriedenheit steigern.
    Noch nie war es für Feinschmecker einfacher als heutzutage ein Restaurant in der Nähe zu finden, das exakt die Küche des eigenen Geschmacks zu beherbergen verspricht. Schnell das Tablet oder Smartphone zur Hand genommen und schon gelangt man über Facebook, TripAdvisor oder Google-Maps zu unzähligen Restaurants und abertausenden Bewertungen. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass nicht jeder Gast eine Bewertung über seinen Besuch im Internet hinterlässt. Im Internet bewerten für gewöhnlich nur diejenigen, die entweder von einem Produkt oder einer Dienstleistung vollends begeistert sind oder eben diejenigen, die hiervon maßlos enttäuscht wurden. Während mittelmäßige Bewertungen oft dünn gesät sind, dominiert regelmäßig eine Schwarzweißmalerei aus Fünf-Sterne-Bewertungen und Ein-Sterne-Bewertungen. Deshalb sollte jedermann klar sein, dass Bewertungen im Internet nicht spiegelbildlich die tatsächliche Qualität eines Restaurants wiedergeben müssen, sondern regelmäßig ein verzerrtes Bild hiervon gezeichnet wird.
    Feststeht aufgrund des Kreises der Rezensenten damit aber auch, dass Kritiken im Internet emotional oftmals sehr aufgeladen sind, da man außer im Falle vollkommener Begeisterung oder totaler Enttäuschung typischerweise nicht sofort nach dem Dessert das Laptop aufgeklappt, um eine Restaurantkritik zu verfassen.
    Gleichwohl lassen sich viele bei der Wahl ihres Restaurants von diesen Kritiken stark beeinflussen. Gerade bei neu eröffneten Restaurants, die oftmals noch mit „Kinderkrankheiten“ zu kämpfen haben, aber gleichzeitig existenziell auf positive Bewertungen angewiesen sind, können vermehrte Ein-Sterne-Bewertungen kurz nach dem Start den gesamten weiteren Erfolg der Unternehmung gefährden.
    Während negative Bewertungen kurz nach der Eröffnung für jeden Gastronomen schon schmerzlich genug sind, treffen sie diesen umso härter, je unsachlicher die Kritik ist.
    Unerträglich wird sie schließlich dann, wenn dem Gastronomen gar eine Straftat unterstellt wird. Ebenso erging es einem unserer Mandanten.

    Nach einem abendlichen Besuch im frisch eröffneten Restaurant unseres Mandanten hinterließ ein Gast, der von den Speisen und dem Service offensichtlich wenig angetan war, auf der Facebook-Seite des Restaurants eine Bewertung. Nach zunächst sachlicher Kritik an Essen und Service wurde der Gast am Ende des Kommentars zutiefst unsachlich und ausfallend. Wörtlich schrieb er:

    „Wenn die nicht Geld waschen, dann weiß ich nicht wovon die Leben. Von Gastronomie jedenfalls nicht.“

    Unser Mandant ließ schließlich Unterlassungsansprüche gegen den Gast vor dem Landgericht Augsburg von uns geltend machen und bekam Recht.

    Das Landgericht Augsburg zur Restaurantkritik

    Antragsgemäß verurteilte das Landgericht Augsburg den vormaligen Gast schließlich in seinem Urteil vom 15. Dezember 2017 (Az. 095 O 1488/17) dazu, zur Vermeidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die vorgenannte Behauptung gegenüber Dritten aufzustellen oder aufstellen zu lassen.

    Der Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.

    Das Gericht führt hierzu aus:

    I.
    Nach den benannten Vorschriften kann derjenige, der in seinem sonstigen Recht, u.a. der Ehre und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, widerrechtlich beeinträchtigt wird, für den Fall, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, gegenüber dem Störer auf Unterlassung klagen. Diese Ansprüche dienen der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt dabei die soziale Anerkennung des Einzelnen, wobei besonders der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das persönliche Bild des Betroffenen in der Gesellschaft auszuwirken, erfasst wird.
    Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts kann daher nicht nur zu Schadensersatzansprüchen, sondern auch zu negatorischen Ansprüchen, also Unterlassungsansprüchen analog § 1004 BGB führen.

    Eine Verletzung dieses Rechts liegt vor, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis gegeben ist, der sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation richtet und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs ist alles zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewebebetrieb zur Entfaltung und Bestätigung in der Wirtschaft befähigt, darunter auch die Geschäftsverbindungen und der Kundenkreis.

    II.
    Die Äußerung des Beklagten stellt einen widerrechtlichen Eingriff sowohl in das Persönlichkeitsrecht, als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewebebetrieb dar.

    1.
    Durch den Kommentar auf der Facebook-Seite wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Die Formulierung „Wenn die nicht Geld waschen…“ ist dazu geeignet, diesen in seinem persönlichen Ehrgefühl herabzuwürdigen. Durch die Äußerung wurde der Kläger in einem Zusammenhang mit begangenen Straftaten nach § 261 StGB gebracht.

    Weiter ist es für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unerheblich, dass der Kläger namentlich nicht genannt wird. Dies ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene nach dem Inhalt der Äußerung konkret identifiziert werden kann (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 18.03.2013, 1 S 12/13).
    Der streitgegenständliche Satz ist in einem längeren Kommentar am Ende einer Facebook-Beurteilung auf der Seite des Restaurants enthalten. Damit lasse sich ein eindeutiger Bezug zu dem für das Restaurant verantwortlich handelnden Kläger herstellen, der als Betreiber des Restaurants nur die vom Beklagten aufgestellte Vermutung der Geldwäsche bezogen auf das Restaurant erfüllen konnte.

    Durch die Äußerung erfolgt auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers, insbesondere die Beziehungen zu Geschäftspartnern und Kunden des Restaurants, könnte dadurch negativ beeinflusst werden.

    2.
    Die Äußerung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht über die Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, geschützt.

    a)
    Bei der Äußerung handelt es sich nach Würdigung des Gerichts um eine vom Beklagten getätigte Meinung.

    Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt nach den in Rechtsprechung und Literatur zu §§ 186, 187 StGB entwickelten Grundsätzen. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.

    Der Kommentar des Beklagten stellt keine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Beweis der Wahrheit oder Unwahrheit zugänglich ist. Der Beklagte hat nicht die Behauptung aufgestellt, dass Geldwäsche betrieben wird. Der Satz ist vielmehr als Vermutung formuliert und ihm ist eine eigene Wertbildung und eigene Stellungnahme des Beklagten zu entnehmen.

    b)
    Der grundrechtlich gewährte Schutz der Meinungsfreiheit ist weit zu fassen, findet seine Grenze aber dort, wo eine geäußerte Meinung die Grenze zur Schmähkritik übersteigt.
    Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Die persönliche Kränkung drängt in Fällen der Schmähkritik das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund.
    Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten.

    Bei den Äußerungen des Beklagten handelt sich um eine Beschimpfung ohne Bezug zur vorgegangen sachlichen Kritik an den Serviceleistungen des von dem Kläger betriebenen Restaurants. Die mit der streitgegenständlichen Äußerung einhergehende Wertung bezieht sich gerade nicht auf die Qualität des Restaurants als solche, sondern stellt eine Mutmaßung hinsichtlich verwirklichter Straftatbestände im Bereich des Finanzgebarens des Klägers dar.
    Es werden nicht nur die negativen Eindrücke des Beklagten von seinem Besuch in dem vom Kläger betriebenen Restaurant geschildert, sondern der Betreiber in Verbindung mit einer kriminellen Tätigkeit gesetzt. Es handelt sich um eine Ehrverletzung, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext innerhalb einer Restaurantkritik den dahinterstehenden Kläger herabsetzt.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Unsere Einschätzung

    Das Landgericht Augsburg hat den Beklagten völlig zu Recht zur Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptung verurteilt. Der Argumentation des Urteiles des Landgerichts Augsburg wird daher vollumfänglich beigetreten.
    Insbesondere wurde zutreffend erkannt, dass es sich vorliegend um eine Schmähkritik handelt, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
    Aufgrund des großen Gewichts von Bewertungen, das Restaurantsuchende diesen bei der Wahl ihrer Lokalität beimessen, sollten Kritiken ohnehin immer mit Bedacht abgegeben werden. Nicht mehr hinnehmbar sind sie schlechtweg dann, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird.

    Sollten auch Sie von derartigen Bewertungen betroffen sein, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren. Wir geben unsere rechtliche Einschätzung hierzu ab. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser besteht, setzen wir Ihre Rechte vor Gericht für Sie durch.

    Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit

    Nach oben scrollen

    Wir helfen Ihnen gerne weiter!

    Oder nutzen Sie das Kontaktformular:

    Ihre Daten:
    Ihre Mitteilung
    Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Umfassende Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.