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Prost Mahlzeit! Bier nicht (mehr) bekömmlich!

„Erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst“ – mit diesem und ähnlichen Werbeslogans bewarb eine kleine Brauerei aus Leutkirch im Kreis Ravensburg ihre Biere auf Etiketten und im Internet. Dabei handelte es sich um Biersorten mit Alkoholgehalten von 5,1 %, 2,9 % und 4,4 %, die allesamt unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.

Inhaltsverzeichnis
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    Worum geht es?

    Gegen diese Etikettierung und Bewerbung der Biere mit dem Begriff „bekömmlich“ ging der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin – ein Zusammenschluss von rund 90 Unternehmen der Lebensmittelbranche – 2015 mit einer einstweiligen Verfügung vor. Der Verband argumentierte damit, dass es sich bei der Werbeaussage „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handele. Diese seien bei alkoholischen Getränken, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % aufweisen, nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten.
    Als Reaktion hierauf, ließ die Brauerei auf den Etiketten von 30.000 Bierflaschen das Wort „bekömmlich“ von Hand mit Filzstiften streichen. Dem Verband aber war eine bloße Umetikettierung nicht genug. Vielmehr vertrat er die Auffassung, dass solche gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch bei der Bewerbung verboten seien. Deshalb klagte der Verband und begehrte Unterlassung (§§ 8 Abs. 1 Satz 1; 3 a UWG) sowie die Erstattung von Abmahnkosten (§ 9 UWG).

    Bereits das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 16. Februar 2016, Az. 8 O 51/15) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. November 2016 – 2 U 37/16) gaben dem Verband Recht. Der Begriff „bekömmlich“ suggeriere eine gesundheitsfördernde Wirkung. Deshalb sei auch eine entsprechende Etikettierung und Bewerbung der Biere verboten.

    BGH bestätigt Unterlassungsanspruch

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2018 (I ZR 252/16) angeschlossen und nun auch die Revision der Brauerei zurückgewiesen. Bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in Zusammenhang mit der Etikettierung der Produkte verboten, sondern auch soweit es um deren Bewerbung geht. Eine solche „gesundheitsbezogene Angabe“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen oder in Aussicht gestellt wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.

    Was spricht gegen „bekömmlich“?

    Das aus dem Mittelhochdeutschen stammende „bekom(en)lich“ bedeutete so viel wie „bequem“ oder „passend“. Heute wird der Begriff als Synonym für „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel also zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach Auffassung des BGH kann dieser Begriff im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung nur so verstanden werden. Nicht zu entnehmen lässt sich der Werbung hingegen, dass der Begriff „bekömmlich“ alleine auf den (guten) Geschmack des Bieres bezogen sein soll.

    Gibt es vergleichbare Fälle?

    Bereits 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Pfälzer Winzern verboten, für „bekömmlichen“ Wein zu werben (C-544-10-Urteil). Dies sei in Verbindung mit dem geringen Säuregehalt, der von den Winzern angepriesen wurde, eine gesundheitsbezogene Angabe. Ähnlich wie jetzt der BGH argumentierte seinerzeit auch der EUGH, dass durch das Wort „bekömmlich“ eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggeriert werde. Insbesondere lege die Begrifflichkeit nahe, dass auch der langfristige Verzehr oder größere Mengen gesundheitlich unbedenklich seien. Alkohol aber sei schädlich für die Gesundheit. Deshalb müssten Verbraucher vor irreführender Werbung geschützt werden.

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