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Sparkassen kündigen Prämiensparverträge

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    Der Prämiensparvertrag

    Die Besonderheit der sogenannten Prämiensparverträge liegt darin, dass der Sparer in den Anfangsjahren nur geringe Zinsen und wenn überhaupt nur kleine Prämien erhält. Wer aber über viele Jahre hinweg spart, dem wird beispielsweise ab dem 15. Jahr eine jährliche Prämie in Höhe von bis zu 50 Prozent der im jeweiligen Jahr einbezahlten Sparbeiträge versprochen.

    Ein exemplarisches Rechenbeispiel bei Erreichen der Bonusstufe von 50 Prozent sieht demnach wie folgt aus: Bei einer monatlichen Spareinlage in Höhe von 50,00 € läge die Jahresspareinlage bei 600,00 €. Diese würde sodann mit einer Prämie in Höhe von 300,00 € belohnt werden.

    Zu teuer für Sparkassen: Kündigung langjähriger und hochverzinster Sparverträge
    Einige Sparkassen haben nun damit begonnen, derartige Prämiensparverträge ihrer Kunden zu kündigen. In ihren Kündigungsschreiben berufen sich die Sparkassen darauf, dass sie die Sparverträge infolge des anhaltenden Niedrigzinsniveaus nicht mehr wirtschaftlich fortführen könnten. Es fehle an entsprechenden Anlagemöglichkeiten, die die Erträge erwirtschafteten. Bei der Kündigung berufen sich die Sparkassen dabei auf eine vermeintliche dreimonatige Kündigungsfrist.

    Verzicht auf Kündigungsrecht durch die Sparkassen?

    Ein Sparvertrag ist rechtlich gesehen nichts anderes als ein Darlehen der Sparer an die Sparkassen, so dass grundsätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB gilt.
    Allerdings können die Vertragspartner auf dieses Kündigungsrecht auch verzichten. Dies haben die Sparkassen unserer Auffassung nach getan. Sie bewarben die Sparverträge in ihren Broschüren mit Aussagen wie „Laufzeiten nach Wunsch“. Durch solche Aussagen wurde den Sparkassenkunden suggeriert, dass sie selbst die Laufzeit bestimmen könnten. Mit einer einseitigen Beendigungsmöglichkeit der Sparkassen sind solche Versprechungen jedenfalls nicht zu vereinbaren.
    Insofern käme nur ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugunsten der Sparkassen in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Darlehensverträge 10 Jahre nach vollständiger Darlehensauszahlung gekündigt werden.
    Vertragliche Regelungen darüber, wann der Sparer den Sparkassen das „Darlehen“ vollständig gewährt haben soll, existieren in den Prämiensparverträgen aber gerade nicht.

    Noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Nach unserer Einschätzung können die Prämiensparverträge keinesfalls mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es allerdings noch nicht.
    Durchaus vergleichbar ist die Sachlage allerdings mit der Kündigung von Bausparverträgen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden (Urteile vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16), dass das Erreichen der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen mit einer vollständigen Darlehensauszahlung gleichgesetzt werden könne. Bausparkassen können Altverträge somit also frühestens zehn Jahre nach Zuteilungsreife gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, auch wenn sie noch nicht voll bespart sind.
    Analog hierzu ist davon auszugehen, dass es bei Prämiensparverträgen der Zeitpunkt des erstmaligen Erhalts der höchsten Prämienstufe ist, der mit der vollständigen Darlehensauszahlung gleichzusetzen ist.
    Die höchste Prämienstufe erhält man typischerweise am Ende des 15. Sparjahres. Die Sparkassen könnten dann die Verträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens nach 25 Jahren kündigen. Vorliegend erfolgten Kündigungen jedoch regelmäßig viel früher.

    Entscheidung aus Karlsruhe erhofft

    Die Sparkasse Anhalt-Bitterfeld hatte bereits Ende 2015 ca. 2.200 Prämiensparverträge gekündigt. Dies teilweise sogar schon vor Erreichen der höchsten Prämienstufe. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. geklagt. Das Landgericht Dessau und das Oberlandesgericht Naumburg waren jedoch der Auffassung, dass nur die betroffenen Sparer selbst klagen dürfen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hierüber entscheiden.
    Die Kläger hoffen derweil, dass der BGH dann auch sogleich in der Sache darüber urteilen wird, ob die Kündigungen der Sparkasse wirksam sind oder nicht. 

    Wir beraten und vertreten betroffene Prämiensparer, die bereits die Kündigung durch das Kreditinstitut erhalten haben oder eine solche befürchten bzw. in Aussicht gestellt bekommen haben. Kontaktieren Sie uns.

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