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Die europäischen Fluggastrechte – Die Ansprüche bei Flugverspätung, Flugausfall und Überbuchung

In Deutschland ist wieder Urlaubszeit. Neben den beliebten Naherholungsgebieten wie Österreich, Südtirol und dem Gardasee zieht es die Erholungssuchenden auch wieder in Massen zu weiter entfernten Reisezielen, die nur mit dem Flugzeug zu erreichen sind. Bedingt durch Billigflieger und Charterflüge sind Fernreisen für viele Reisende erschwinglich geworden. Rund 70 Millionen lange Urlaubsreisen gönnen sich die Deutschen jährlich, wovon 40 %, also rund 30 Millionen Reisen, mit dem Flugzeug als Verkehrsmittel angetreten werden. Bei diesem Verkehrsaufkommen bleiben Komplikationen nicht aus und nicht selten wird die schönste Zeit des Jahres zu einer nervenaufreibenden Geduldsprobe am Flughafen. Mehrstündige Flugverspätungen, Flugausfälle und überbuchte Maschinen sind in der Hauptreisezeit an der Tagesordnung. Welche Rechte also stehen gefrusteten Urlaubern in diesen Fällen zu?

Inhaltsverzeichnis
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    Die europäische Fluggastrechteverordnung

    Bereits im Februar 2004 trat die europäische Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen zu verringern und allgemein die Fluggastrechte zu stärken.

    Für wen gilt die Fluggastrechteverordnung?

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 a) und b) VO 261/2004 gilt die Fluggastrechteverordnung für alle Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen eines EU-Mitgliedstaates antreten oder, sofern die Fluggesellschaft in der EU ansässig ist, auch für Fluggäste, die von einem Drittstaat einen Flug in einen EU-Mitgliedstaat antreten.
    Voraussetzung ist nach Art. 3 Abs. 2 VO 261/2004, dass der Fluggast einen gültigen Flugschein für den jeweiligen Flug besaß und sich rechtzeitig am Abflughafen einfand.
    Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 3 VO 261/2004 Fluggäste, die mit einem Ticket reisen, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, so z.B. Diplomatentickets, Dienstreisen von Staatsbeamten oder Soldaten. Gratisflüge, z.B. auf Grund von Meilenprogrammen einer Fluggesellschaft, führen hingegen nicht zum Ausschluss des Anspruchs.

    Rechte des Fluggastes bei Verspätungen

    Fluggesellschaft muss bei verspätetem Abflug für kostenlose Verpflegung und Unterkunft sorgen

    Grundsätzlich führt nicht jede geringe Verzögerung des Abflugs sofort zu einem Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Der Zeitraum, den ein Fluggast mindestens warten muss, bevor ihm ein Anspruch auf Verpflegung und ggf. Unterkunft aus Art. 9 VO 261/2004 zusteht, ist in Art. 6 Abs. 1 VO 261/2004 geregelt.
    Hierbei sieht die Verordnung Staffelungen nach Flugentfernung und Flugziel (innerhalb oder außerhalb der EU) vor.

    • Über 2h Wartezeit bei bis zu 1.500 km Entfernung
    • Über 3h Wartezeit bei mehr als 1.500 km Entfernung innerhalb der EU
    • Über 3h Wartezeit bei mehr als 1.500 km bis zu 3.500 km Entfernung in Drittstaaten
    • Über 4h Wartezeit bei mehr als 3.500 km Entfernung in Drittstaaten

    Liegt eine solche Verspätung vor, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für Mahlzeiten und Getränkte in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu sorgen (Art. 9 Abs. 1 a) VO 261/2004). Verzögert sich durch die Wartezeit der Abflug auf den nächsten Tag, sind die Fluggäste auf Kosten der Airline in einem Hotel unterzubringen (Art. 9 Abs. 1 b) VO 261/2004). Weiterhin stehen dem Reisenden zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Fax zu (Art. 9 Abs. 2 VO 261/2004).
    Bei einer Verspätung von über 5 Stunden können Passagiere von der Reise zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen (Art 6 Abs. 1 iii) i.V.m Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004).

    Ab drei Stunden verspäteter Ankunft steht dem Reisenden daneben eine Entschädigung zu

    Beträgt die Verspätung am Ankunftsort mindestens drei Stunden, so steht dem Fluggast neben den beschriebenen Betreuungsleistungen eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004 zu. Entscheidend für die Berechnung der Verspätung ist der Zeitpunkt des Öffnens der Türe am Zielort.
    Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ist ebenfalls abhängig von der Flugentfernung und dem Flugziel.

    • 250 € bei bis zu 1.500 km Entfernung
    • 400 € bei mehr als 1.500 km Entfernung innerhalb der EU
    • 400 € bei bis zu 3.500 km Entfernung in Drittstaaten
    • 600 € bei mehr als 3.500 km Entfernung in Drittstaaten

    Die Entschädigung hat in Bargeld, Scheck oder mittels Überweisung zu erfolgen. Der Reisende muss keinen Fluggutschein akzeptieren (Art. 7 Abs. 3 VO 261/2004).

    Kein Anspruch auf Entschädigung, wenn außergewöhnliche Umstände für die Verspätung verantwortlich sind

    Die Airlines können Entschädigungszahlungen nur dann verweigern, wenn die Verspätung nachweislich auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die nicht durch die Fluggesellschaft beeinflussbar sind (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004). Hierunter fallen insbesondere unvorhersehbare (!) Streiks von Piloten oder der Flugsicherung, die Sperrung des Luftraums oder Naturkatastrophen. Hingegen stellen technische Probleme am Flugzeug selbst keinen außergewöhnlichen Umstand dar und entbinden die Airline nicht von der Entschädigungspflicht.

    Rechte des Fluggastes bei Annullierung des Fluges

    Wird ein Flug ersatzlos gestrichen, muss die Airline den Ticketpreis zurückerstatten und Entschädigung leisten

    Streicht die ausführende Fluggesellschaft einen gebuchten Flug ersatzlos, so steht dem Reisenden aus Art. 5 Abs. 1 a) i.V.m Art. 8 Abs. 1a) VO 261/2004 die Rückzahlung des Ticketpreises zu. Zusätzlich ist die Airline verpflichtet, pauschale Entschädigungszahlungen zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungen ist ebenfalls gestaffelt:

    • 250 € bei bis zu 1.500 km Entfernung
    • 400 € bei mehr als 1.500 km Entfernung innerhalb der EU
    • 400 € bei bis zu 3.500 km Entfernung in Drittstaaten
    • 600 € bei mehr als 3.500 km Entfernung in Drittstaaten

    Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die Fluggesellschaft ihre Passagiere rechtzeitig über die Annullierung des Fluges unterrichtet. In aller Regel hat die Mitteilung über einen ausgefallenen Flug spätestens zwei Wochen vor dem Abflugtag zu erfolgen (Art. 5 Abs. 1 c) i VO 261/2004).

    Wird der gestrichene Flug zeitnah nachgeholt, besteht ein Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung sowie auf Entschädigung.
    Führt die Fluggesellschaft einen gestrichenen Flug zeitnah noch aus, z.B. durch einen Sonderflug oder mit dem nächsten Linienflug, haben Passagiere während der Wartezeit einen Anspruch auf angemessene Verpflegungs- und ggf. Unterbringungsleistungen durch die Airlines (Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VO 261/2004).
    Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Entschädigungszahlung bei eben aufgeführter Staffelung und Höhe.

    Kein Anspruch auf Entschädigung, wenn außergewöhnliche Umstände für die Annullierung des Fluges verantwortlich sind

    Entsprechend der Vorgaben bei Verspätungen steht dem Reisenden kein Anspruch auf eine Entschädigung zu, wenn nachweislich unbeeinflussbare Umstände wie Naturkatastrophen, Terrorwarnungen oder unvorhersehbare Streiks Grund für die Streichung des Fluges waren.

    Rechte des Fluggastes bei Überbuchung

    Ist der gebuchte Flug aufgrund eines Verschuldens der Fluggesellschaft überbucht und wird dem Passagier deswegen die Mitreise gegen seinen Willen verweigert, so kann er von dem Luftfahrtunternehmen sowohl den Ticketpreis zurückverlangen als auch Entschädigung in oben genannter Höhe fordern (Art. 4 Abs. 3 i.V.m Art. 8 Abs. 1 a) VO 261/2004).

    Rechte des Fluggastes bei Up- und Downgrade

    Für ein Upgrade in eine höhere Klasse dürfen dem Reisenden keine Kosten entstehen

    Bietet die Fluggesellschaft einem Reisenden, z.B. wegen sonstiger Überbuchung des Fluges, ein Upgrade in eine höhere als die ursprünglich gebuchte Klasse an, darf sie dafür keinerlei Kosten oder Gebühren erheben (Art. 10 Abs. 1 VO 261/2004).

    Bei einem unfreiwilligen Downgrade müssen die Airlines einen Teil des Ticketpreises erstatten

    Wird ein Reisender unfreiwillig in eine niedrigere als die ursprünglich gebuchte Klasse verlegt, hat die Fluggesellschaft einen Anteil des Ticketpreises zurückzuerstatten (Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004).

    • 30% des Ticketpreises bei bis zu 1.500 km Entfernung
    • 50% des Ticketpreises bei mehr als 1.500 km Entfernung innerhalb der EU
    • 50% des Ticketpreises bei bis zu 3.500 km Entfernung in Drittstaaten
    • 75% des Ticketpreises bei mehr als 3.500 km Entfernung in Drittstaaten

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Ansprüche aus der Fluggastrechtverordnung sind innerhalb von drei Jahren zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag des beabsichtigten Fluges.

    Gegen wen sind die Ansprüche zu erheben?

    Wurde der Flug separat gebucht, richten sich die Ansprüche nur gegen die Fluggesellschaft.
    Wurde hingegen eine Pauschalreise gebucht und ist der Flug nur Teil einer Vielzahl an Reiseleistungen (§ 651 a BGB), kann der Reisende einen Anspruch sowohl gegen das Luftfahrtunternehmen als auch gegen den Reiseveranstalter erheben.
    Der Fluggast kann jedoch nicht von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung und zusätzlich vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung verlangen (siehe LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2/24 S 67/12). Wendet sich der Reisende gegen beide, so ist der Minderungsanspruch gegen den Veranstalter auf die Entschädigungszahlung der Airline anzurechnen.

    Sind auch Sie von einer Flugverspätung, Flugausfall oder einer Überbuchung betroffen? Kontaktieren Sie Ihre Rechtsanwälte für Reiserecht. Wir setzen Ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung für Sie durch.

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