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Impfpflicht für Arbeitnehmer: Darf Arbeitgeber Corona-Impfung verlangen?

Jeder ist mit seinen Gedanken einmal woanders: Zu größter Verzweiflung kann dies dann führen, wenn man sein Auto in einer fremden Stadt geparkt hat und es nach der Rückkehr an dem sicher geglaubten Parkplatz einfach nicht mehr auffindbar ist. Unweigerlich wird man sich dann wie in Ashton Kutchers gleichnamigem Film fragen: „Ey Mann, wo ist mein Auto?“ Zu größten Verzweiflungstaten kann die vergebliche Suche schließlich dann führen, wenn das Fahrzeug nicht einmal das Eigene ist und man zu allem Unheil auch noch weiß, dass der „Verleiher“ zu dessen Überlassung ebenfalls nicht berechtigt war. Eben dies sind Eckpunkte der Geschichte eines Mandanten, die schließlich vor dem Amtsgericht Augsburg endete.

Inhaltsverzeichnis
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    Zum Fall

    Der Mann war zum Zeitpunkt der Tat bei einem Backbetrieb im Landkreis Augsburg als Fahrer tätig. Wie zu dieser Zeit unter den Fahrern durchaus üblich, borgte auch er sich über das Wochenende hin und wieder ein Fahrzeug. Blöd nur, dass die Geschäftsführung mit einem Verleihen von Fahrzeugen an die Mitarbeiter zu Freizeitzwecken überhaupt nicht einverstanden war und lediglich der gutmütige Fuhrparkleiter Fahrzeuge immer wieder „unter der Hand“ an die Fahrer verlieh. So kam es, dass der Mann übers Wochenende einen Kleintransporter mitnahm, um mit seiner neuen Freundin nach München zum Shoppen zu fahren. Am darauffolgenden Montag schließlich sollte er das Fahrzeug zur nächsten Schicht mitbringen und außer dem Fuhrparkleiter hätte keiner von dem Wochenendausflug erfahren. Doch dazu kam es nicht: In München habe er das Fahrzeug irgendwo in der Nähe des Sendlinger Tors in einem Wohngebiet abgestellt. Nachdem der Mann und seine Freundin nach den Freizeitaktivitäten in München zum Fahrzeug zurückkehren wollten, sei es einfach nicht mehr auffindbar gewesen. Über vier Stunde habe das Paar den Kleintransporter gesucht – allerdings vergeblich. Deshalb habe man sich letztlich dazu entschieden, mit dem Zug zurück nach Augsburg zu fahren.

    Als er vom Fuhrparkleiter schließlich bei der nächsten Schicht auf das Fahrzeug angesprochen wurde, behauptete der Mann in seiner Verzweiflung, er habe den Kleintransporter bereits am Vortag auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Allerdings habe er wohl vergessen, das Fahrzeug abzuschließen. Die einzig mögliche Schlussfolgerung sei demnach, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Aufgrund dieser Geschichte erstattete die Unternehmensleitung schließlich Anzeige. Auch der Polizei erzählte er seine Geschichte vom Ausflug nach München und dem vermeintlichen unverschlossenen Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmenparkplatz am Vortag.
    Nachdem das Fahrzeug wenige Tage später von einer Streife plötzlich in besagtem Wohngebiet in der Nähe des Sendlinger Tors entdeckt wurde, flog die Mär vom vermeintlichen Diebstahl schließlich auf.

    Anklage wegen Vortäuschens einer Straftat

    Der Mann wurde schließlich wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er wider besseren Wissens gegenüber der Polizei einen Diebstahl (§ 242 StGB) an dem Transporter vortäuschte.

    Da er keinen festen Wohnsitz hatte, sondern abwechselnd bei Lebensgefährtinnen oder in seinem Lkw wohnte, konnte ihm die Anklage erst vier Jahre nach Tat zugestellt werden. Aus diesem Grunde erging nach seinem Ergreifen bei einer Polizeikontrolle ein Haftbefehl gegen ihn, da Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen wurde. Die Zeit bis zur Hauptverhandlung verbrachte er deshalb in Untersuchungshaft.

    Urteil des Amtsgerichts Augsburg

    Vor dem Amtsgericht Augsburg äußerte der Angeklagte schließlich reumütig, dass dies einer der dümmsten Sachen gewesen sei, die er jemals getan habe. Als Motiv erklärte er, dass er lediglich den Fuhrparkleiter schützen wollte, nachdem ja die Geschäftsleitung nichts davon wusste, dass dieser gelegentlich Fahrzeuge über die Wochenenden an Fahrer herausgab.

    Unter Tränen bat der Angeklagte, der in Folge der Tat nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch seine damalige Lebensgefährtin verlor, um Entschuldigung. Das Amtsgericht Augsburg folgte schließlich der Forderung der Verteidigung und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 15 €. Da er am Tag der Hauptverhandlung bereits 55 Tage in U-Haft saß, wurde diese Zeit auf die Geldstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 StGB), weswegen die Strafe damit als verbüßt gilt und er somit nur noch die Prozesskosten zu tragen hatte. Der Haftbefehl wurde – wie beantragt – ebenfalls aufgehoben.

    In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht Augsburg aus, dass die Tat bereits vier Jahre zurückliege, der Angeklagte geständig sei und er ein nachvollziehbares Motiv für diesen „Unsinn“ hatte. „Jetzt sitzt er seit 55 Tagen in Haft, sein Arbeitsplatz ist weg – das muss jetzt auch mal gut sein“. Das Urteil ist rechtskräftig.

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