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Die deutsche Limited - Bedrohung durch den Brexit

Inhaltsverzeichnis
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    Die „Limited“ – eine Bestandsaufnahme

    Der geplante Austritt Großbritanniens aus der EU zum 29.03.2019 stellt nicht nur die europäische Politik und die gesamte Gemeinschaft vor große Herausforderungen, sondern könnte auch für mehrere tausend Unternehmen in Deutschland gravierende Folgen haben.
    Betroffen sind in Deutschland ansässige Firmen, die sich der englischen „Limited“ oder der Mischform „Limited & Co KG“ als Rechtsform bedient haben. Ihnen droht bei einem „harten Brexit“ eine Behandlung als OHG oder GbR. Dies hätte eine Haftung mit dem Privatvermögen der Gesellschafter zur Folge.
    Die „Limited“ ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts, vergleichbar mit der deutschen GmbH, für deren Gründung jedoch nur 1,- Pfund Stammkapital fällig wird. Bis 2008 waren in Deutschland mindestens 25 000 Euro Stammkapital zur Gründung einer GmbH notwendig. Erst mit Einführung der UG und deren Mindesteinlage von 1,- € wurde vom Gesetzgeber eine Alternative zur „Limited“ geschaffen.
    Wenngleich die UG seit ihrer Einführung im Oktober 2008 die „Limited“ weitestgehend verdrängt hat, erfreute sich die britische Kapitalgesellschaft vor diesem Zeitpunkt gerade in der deutschen Startup-Szene großer Beliebtheit. Noch rund 15.000 „Limiteds“ bestehen in Deutschland, überwiegend kleine und mittlere Unternehmen, aber auch einige Schwergewichte, darunter die Drogeriekette „Müller“.

    Die „deutsche Limited“ – bisher nur möglich durch die Niederlassungsfreiheit

    Grundsätzlich geht das deutsche Unternehmensrecht von der sog. Sitztheorie aus. Demnach muss ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland auch eine deutsche Rechtsform aufweisen.
    Da die „Limited“ eben keine solche Rechtsform darstellt, bleibt ihr die Anerkennung in Deutschland somit grundsätzlich versagt.
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Centros, Urteil vom 09.03.1999, Az. C-212/97) ist die Sitztheorie jedoch nicht mit der in Art. 49 und Art. 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar.
    Somit waren nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts bisher auch deutsche Limiteds möglich.

    Darum könnten Gesellschafter nun persönlich haften

    Die Niederlassungsfreiheit bindet das deutsche Recht nur gegenüber Mitgliedstaaten der EU oder Mitgliedern des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), vgl.BGHZ 190, 242-251.
    Da der EU-Austritt Großbritanniens beschlossen ist und ein verbleib im EWR mehr als ungewiss scheint, droht das Ende der „deutschen Limited“.
    Den betroffenen Unternehmen entfällt somit ihre Rechtsform. Sie werden daher behandelt wie eine inländische Unternehmung, die eine formfreie Rechtsform für ihren Geschäftsbetrieb gewählt hat. Sie werden daher als OHG oder GbR eingestuft, was eine vollumfängliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen zur Folge hat.

    Wahl einer neuen Rechtsform – GmbH oder UG ?

    Um Rechtssicherheit für die Unternehmer zu gewährleisten, ist eine Änderung der Rechtsform dringend angeraten. Soll eine Haftungsbeschränkung beibehalten werden, eignen sich hierfür vor allem die Rechtsformen der GmbH und UG.

    Beachten Sie jedoch

    Die Überführung einer Limited in eine GmbH ermöglicht zwar eine reibungslose Fortführung des Geschäftsbetriebs, entbindet den Unternehmer jedoch nicht von der Kapitaleinlage in Höhe von 25.000 €. Zusätzlich ist mit nicht unerheblichen Anwalts- und Notarkosten zu rechnen, sowie einem Zeitrahmen bis zum Abschluss der Verschmelzung von bis zu einem Jahr.
    Eine Verschmelzung von Limited und UG ist im Falle des Brexit nicht mehr möglich. Somit ist dann eine Neugründung als UG erforderlich, die Limited ist zu liquidieren. Dies hat einerseits eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebs zur Folge, weiterhin können bestehende Verträge mit Geschäftspartnern nicht einfach fortgeführt werden.

    Ist auch Ihr Unternehmen von den möglichen Folgen des Brexit betroffen? Kontaktieren Sie uns noch heute um rechtzeitig ein gemeinsames Vorgehen zu planen.

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