Probezeit

Probezeit

Der Arbeitsmarkt in Deutschland entwickelt sich zunehmend zu einem Arbeitnehmermarkt. Durch die Überalterung der Gesellschaft und dadurch fehlenden „Nachwuchs“, wetteifern Firmen um gut qualifizierte Fachkräfte. Um festzustellen, ob der Bewerber sowohl fachlich für die Stelle geeignet ist, als auch menschlich in die Firma passt, entwickeln Unternehmen immer ausgeklügelter Personalauswahlverfahren. Aber auch das beste Selektierungsverfahren ersetzt nicht die Testphase des neuen Mitarbeiters am Arbeitsplatz –die Probezeit. Erfahren Sie in diesem Ratgeber alles rund um das Thema Probezeit:

Inhaltsverzeichnis
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    1. Was ist die Probezeit?

    Unter Probezeit versteht man den Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich der Mitarbeiter besonders beweisen muss. Sie soll dem Arbeitgeber einerseits die Möglichkeit geben, neue Mitarbeiter im Arbeitsalltag zu erproben, noch bevor ein Kündigungsschutz die Trennung vom Arbeitnehmer erheblich erschwert. Andererseits bietet sie auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die neue Tätigkeit, das Unternehmen, die Kollegen und die betrieblichen Abläufe kennenzulernen, bevor eine „festere“ Bindung an den Betrieb mit längeren Kündigungsfristen – auch für den Mitarbeiter – entsteht.

    2. Ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben?

    Gesetzlich ist keine Probezeit vorgeschrieben. Sie muss vielmehr ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein, und zwar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die nachträgliche Anordnung einer Probezeit durch den Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist nicht möglich.

    3. Wie lange dauert die Probezeit?

    Aus § 622 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass die Probezeit höchstens 6 Monate betragen darf. Je nach Art der Tätigkeit und den Vorkenntnissen des Arbeitnehmers kann auch eine deutlich kürzere Dauer vereinbart werden.

    4. Kann die Probezeit verlängert werden?

    Wurde zuerst eine kürzere Probezeit vereinbart, kann im beiderseitigen Einvernehmen eine Verlängerung der Probezeit bis zu einer Höchstgrenze von sechs Monaten erfolgen.
    Für die Dauer der Probezeit sind nicht die tatsächlich gearbeiteten Werktage maßgeblich, sondern immer nur der jeweils vereinbarte Zeitraum. Erkrankt ein Arbeitnehmer längerfristig oder befindet er sich im Urlaub, darf die Probezeit nicht um die Anzahl der Fehltage verlängert werden.
    Wird eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart oder besteht der Arbeitgeber nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit auf deren Fortsetzung, so ist dies mit dem Gesetz unvereinbar. Denn ab diesem Zeitraum greift der Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 KSchG), der im Übrigen auch einvernehmlich nicht eingeschränkt werden kann. Ebenso gelten dann die „normalen“ gesetzlichen Kündigungsfristen.

    5. Kündigung während der Probezeit

    Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB) nur zwei Wochen, tarifvertragliche Vereinbarungen ermöglichen sogar noch kürzere Fristen. Ein Kündigungsgrund während der Probezeit ist nicht erforderlich. Dem Arbeitnehmer steht, wie oben erwähnt, mit Ausnahme von Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangere), auch kein Kündigungsschutz zu.

    6. Urlaubsanspruch während der Probezeit

    Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatiger Beschäftigung im jeweiligen Unternehmen. Demnach kann der Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub während der Probezeit nicht im vollen Umfang nehmen. Der Mitarbeiter sammelt jedoch monatlich anteilig Urlaubstage, demnach pro Monat 1/12 seines Jahresurlaubes. Mit Ablauf der Probezeit steht ihm dann sofort der gesamte Jahresurlaub zu.

    Bsp: Sind im Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage vereinbart, sammelt der Arbeitnehmer in jedem Monat der Probezeit 24/12 = 2 Urlaubstage.

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