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Alkohol auf dem Fahrrad – diese Strafen drohen!

Alkohol am Steuer gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und den alkoholisierten Fahrer selbst. Es drohen empfindliche Strafen und der Versicherungsschutz entfällt bei einem Unfall meist auch. Nicht selten ist daher für viele das Fahrrad das Transportmittel der Wahl, wenn der Abend feuchtfröhlich werden soll. Aber auch Fahrradfahrer können sich schnell strafbar machen und sogar ihren Pkw-Führerschein verlieren. Im Folgenden informieren wir Sie zum Thema Alkohol auf dem Fahrrad:

Inhaltsverzeichnis
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    Betrunken auf dem Fahrrad ist keine Ordnungswidrigkeit

    Anders als Autofahrern droht betrunkenen Radfahrern kein Bußgeld nach § 24 a Abs. 1 StVG. Das Gesetz nämlich setzt ausdrücklich das Führen eines Kraftfahrzeuges voraus. Fahrräder sind aber grundsätzlich keine Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG. Das gilt auch für E-Bikes, sofern der Elektromotor nur unterstützend wirkt.

    Ab 1.6 Promille ist der Fahrradfahrer absolut Fahruntüchtig

    Im Gegensatz zu Autofahrern, wo eine sog. absolute Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,1 Promille angenommen wird, liegt diese Radfahrern erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Wird ein Radler mit dieser Blutalkoholkonzentration erwischt, liegt unweigerlich eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) vor.

    Strafbarkeit bereits ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen

    Jedoch kann sich ein Radfahrer – genauso wie Autofahrer – bereits ab 0,3 Promille strafbar machen. Ab diesem Wert geht die Rechtsprechung von einer sog. relativen Fahruntüchtigkeit aus. Auch beim Radfahrer führt sie zu einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen. Typische Ausfallerscheinungen sind z.B. das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme.
    Weiterhin kann ab 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) vorliegen, wenn der Radfahrer zumindest einen Beinahe-Unfall verursacht und dadurch fremde Sachen von beträchtlichem Wert oder fremde Personen gefährdet werden.

    Absteigen und schieben schützt nicht immer vor Strafe

    Das Gesetz setzt für eine Strafbarkeit (vgl. §§ 315 c, 316 StGB) jeweils das „Führen“ eines Fahrzeuges voraus. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dafür das „in Bewegung setzen“ eines Fahrzeuges ausreichend. Daher muss auch das Schieben grundsätzlich als Führen eines Fahrzeuges gewertet werden. Zwar kommt es in der Praxis bei dieser Fallgruppe eher selten zur Strafverfolgung, ist aber sehr wohl möglich. Im Zweifelsfall raten wir daher stets, das Fahrrad stehen zu lassen und zu Fuß oder mit dem Taxi den Heimweg anzutreten.

    Welche Strafen drohen bei Trunkenheit auf dem Fahrrad?

    Grundsätzlich orientieren sich die Strafen für Trunkenheit auf dem Fahrrad an den Strafen für Alkohol am Steuer eines Pkws (Lesen Sie hier: Alkohol am Steuer – das droht bei Trunkenheit im Straßenverkehr). Meistens wird die Geldstrafe jedoch etwas niedriger ausfallen, da die sog. Betriebsgefahr eines Fahrrads im Vergleich zu der eines Autos geringer ist.
    Ab 1,6 Promille drohen dem Radfahrer neben einer Geldstrafe, ein Führerscheinentzug, 3 Punkte in Flensburg sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

    Alkohol am Lenker kann zum Führerscheinentzug und MPU führen

    Bereits bei erstmaliger Auffälligkeit wird dem Radfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr – soweit vorhanden – der Autoführerschein (!) entzogen. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann erst nach Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) (§ 13 Ziff. 2 c FeV) wieder beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde nämlich geht ab diesem Wert von einem (nicht mehr) nicht sozial-adäquatem Trinkverhalten aus und stellt dem Radfahrer somit die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Abrede.

    Hat der Fahrradfahrer (noch) gar keinen Führerschein, muss er trotzdem zur MPU. Denn auch der Radfahrer nimmt am Straßenverkehr teil und muss dafür geeignet sind.

    Wird die MPU verweigert, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch das Fahrradfahren untersagen (VGH München, Urteil v. 01. Oktober 2012, Az.: 11 BV 12.771).

    Punkte in Flensburg auch ohne Führerschein möglich

    Entgegen der landläufigen Meinung ist das Punktesammeln auch dann möglich, wenn noch gar kein Führerschein erteilt oder beantragt wurde, insbesondere bei Jugendlichen. Liegen z.B. Punkte wegen Alkoholfahrten mit dem Fahrrad vor, kann es bei der Anmeldung zur Führerscheinprüfung zum bösen Erwachen kommen. Unter Umständen ist dann, um zur Fahrprüfung zugelassen zu werden, erst eine MPU zu absolvieren.

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