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Frage zur WM: Wie oft dürfen Mieter und Wohnungseigentümer grillen?

Die Fußballweltmeisterschaft beginnt und für viele Zuschauer in Deutschland ist dies der passende Anlass, um den Grill in Betrieb zu nehmen. Sommer, WM und Grillen scheint die perfekte Symbiose zu sein.
Im eigenen Garten, sofern keine Nachbarn belästigt werden, ist das ungetrübte Grillvergnügen auch problemlos möglich. Es stellt sich jedoch immer wieder die Frage, inwieweit das Grillen in einem Mehrfamilienhaus, etwa auf dem Balkon oder auf einer Terrasse, erlaubt ist. Schließlich können die Nachbarn hier durch das Grillen nicht unerheblich beeinträchtigt werden.

Inhaltsverzeichnis
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    Streitigkeiten landen oft vor Gericht

    Die Antwort auf die Frage, wie oft gegrillt werden darf, lautet auch hier: Es kommt darauf an. Wie oft das Grillvergnügen erlaubt ist, hängt hauptsächlich davon ab, wo und wie man wohnt bzw. welche Regelungen im Mietvertrag und in der Hausordnung enthalten sind.

    Zunächst kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung gänzlich verboten werden. Grillt ein Mieter trotz einer Abmahnung munter weiter, so kann ihm fristlos gekündigt werden (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.10 S 438/01).

    In einer Wohnungseigentumsanlage können die Eigentümer auch durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen beschließen. Ein entsprechender Beschluss einer WEG hielt bereits einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens stand (OLG Zweibrücken, 06.04.1993, Az. 3 W 50/93).

    Keine einheitliche Rechtsprechung zur Häufigkeit

    In einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96) klagte ein Wohnungseigentümer gegen den unter ihm wohnenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung des Grillens. Er fühlte sich durch Geräusche aus der unteren Wohnung sowie dadurch belästigt, dass der andere Eigentümer gelegentlich auf der Terrasse grille. Er beantragte, den anderen Eigentümer zu verurteilen, es zu unterlassen, Rauch-, Ruß- und Grillgerüche auf seinen Balkon und in seine Eigentumswohnung zu leiten. Der klagende Wohnungseigentümer blieb erfolglos. Das Gericht führte aus, dass durch das Grillen auf der Terrasse für den darüber wohnenden Eigentümer kein Nachteil entsteht, der über das Maß hinausgeht, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Wörtlich führt es aus:

    „Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar. Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass das Grillen auf einem Holzkohlegrill durch die damit verbundenen Rauch- und Geruchsbelästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohnungen zumindest eine Beeinträchtigung von kurzer Dauer darstellen kann. Zur Bewertung des Grades der Beeinträchtigung ist jedoch auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Dabei war hier zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner für ihre Grillaktivitäten die Terrasse und den angrenzenden Gartenstreifen, nicht jedoch einen Balkon, benutzten. Zu solchen Aktivitäten kam es im Jahr 1995 unstreitig dreimal. Die Kammer geht davon aus, dass die durchschnittliche Grilldauer pro Grillabend nicht mehr als ca. zwei Stunden beträgt, da auch bei einer „Anfeuerphase“ des Grills die Garzeit von Grillspeisen relativ kurz ist. Somit stellt jedenfalls das Grillen in diesem Ausmaß (ca. sechs Stunden im Jahr 1995) keine i.S. des § 14 Nr. 1 WEG wesentliche Beeinträchtigung der Antragssteller dar. Vielmehr ist eine derart geringfügige Beeinträchtigung im Rahmen des Toleranzgebots, das auch unter Wohnungseigentümern gilt, hinzunehmen.“

    Das Amtsgericht Bonn urteilte sogar noch liberaler und erlaubte das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, 29.04.1997, Az. 6 C 545/96). Nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02) könne grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Allerdings sei es sozialadäquat ca. viermal jährlich bis 24.00 Uhr zu grillen. Laut dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg dürfe jährlich 20 bis 25 Mal für etwa zwei Stunden und maximal bis 21.00 Uhr gegrillt werden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.10.2007, AZ: 3 C 14/07). Das Landgericht München urteilte ganz pauschal, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Beschluss vom 12.01.2004, Az.: 15 S 22735/03).

    Unser Fazit

    Ein generelles Recht auf Grillen gibt es nicht. Zunächst sollte überprüft werden, ob ein generelles Grillverbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung enthalten ist bzw. ob die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Ist dies nicht der Fall, dann gilt es eine Beeinträchtigung der Nachbarn auf ein Minimum zu reduzieren. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert. Auch die Verwendung von Alufolie ist ein geeignetes Mittel um zu vermeiden, dass Fett in die Glut tropft und dadurch zusätzlicher Rauch entstehet. Letztlich ist über eine zulässige Anzahl an Grillabenden keine zuverlässige Aussage zu treffen, wie die unterschiedlichen Ansichten der verschiedenen Gerichte zeigen. Fest steht lediglich, dass ein sozialadäquater Rahmen eingehalten werden sollte, d.h. dass die Nachbarn nicht über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt werden dürfen. In jedem Fall sind jedoch die Ruhezeiten zu beachten.

    Es gilt also: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, mit den Nachbarn Kontakt aufzunehmen und einen Grillabend anzukündigen. Rechtzeitige Kommunikation ist das geeignetste Mittel, um Verärgerung oder Missverständnisse vorzubeugen.

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