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Alle Jahre wieder: Die Weihnachtsfeier – der Arbeitsrechts-Knigge

Die Weihnachtsfeier soll bestenfalls der Verbesserung des Betriebsklimas und als Zeichen der Anerkennung für die Belegschaft dienen. Doch auch wenn die Atmosphäre leger erscheint und nicht selten alkoholische Getränke gereicht werden, so findet die Weihnachtsfeier nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Damit es am nächsten Morgen nicht zu einem bösen Erwachen kommt, hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Weihnachtsfeier aus arbeitsrechtlicher Sicht.

Inhaltsverzeichnis
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    Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten?

    Nein. Dem Arbeitgeber ist es vollkommen freigestellt, ob er eine Weihnachtsfeier organisiert oder nicht. Anders als beispielsweise bei der Auszahlung von Weihnachtsgeld erwächst auch kein Anspruch auf eine Weihnachtsfeier aus sog. betrieblicher Übung. Selbst wenn bislang jedes Jahr eine Feier ausgerichtet wurde, so entsteht daraus also keine Verpflichtung des Arbeitgebers für die Zukunft, Weihnachtsfeiern auszurichten.

    Muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter einladen?

    Grundsätzlich bleibt es dem Chef überlassen, wen er zu einer Weihnachtsfeier einladen möchte. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Einladung besteht deshalb grundsätzlich nicht. Sind jedoch annährend alle Mitarbeiter eingeladen und nur einige ohne erkennbaren Sachgrund nicht, so kommt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht, z.B. § 75 BetrVG.

    Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtend?

    Es bestehen zu dieser Frage keine gesetzlichen Regelungen. Demnach ist es grundsätzlich jedem Mitarbeiter freigestellt, ob er an einer Weihnachtsfeier teilnimmt oder nicht. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, begründet eine Teilnahme somit auch keine Überstunden.

    „Wird die Weihnachtsfeier jedoch während der Arbeitszeit veranstaltet, müssen Mitarbeiter, die nicht an der Feier teilnehmen wollen, stattdessen normal arbeiten.“

    Ist das nicht möglich, weil der Geschäftsbetrieb während der Feier ruht, dürfen sie erst nach ausdrücklicher Genehmigung des Vorgesetzten gehen.

    Kein Weihnachtsgeschenk ohne Teilnahme an der Weihnachtsfeier

    Mitunter verteilen Firmen auf Weihnachtsfeiern auch durchaus wertvolle Geschenke an die teilnehmenden Mitarbeiter. Bleibt ein Mitarbeiter der Weihnachtsfeier jedoch fern, steht ihm kein Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk zu (ArbG Köln, Urteil vom 09. Oktober 2013, Az 3 Ca 1819/13).

    Unfallversicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier besteht nicht immer

    Unfälle auf Firmenfeiern sind nur sehr bedingt durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts besteht ein Versicherungsschutz nur, wenn die Feier allen Mitarbeitern offensteht und von der Firmenleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird (Urteil vom 26.06.2014, Az. B 2 U 7/13 R). Der Versicherungsschutz endet dann mit dem Ende der Feier.
    Organisieren Mitarbeiter eine „After-Party“ nach Abschluss der offiziellen Weihnachtsfeier, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Gleiches gilt für privat organisierte Weihnachtsfeiern.

    Unangemessenes Verhalten auf der Weihnachtsfeier kann Kündigungsgrund sein

    Die ausgelassene Stimmung auf der Weihnachtsfeier darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sämtliche arbeitsvertraglichen Nebenpflichten durchweg weiter bestehen. Belästigungen, Beleidigungen und insbesondere Handgreiflichkeiten führten in der Vergangenheit bereits zu fristlosen Kündigungen (LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.18 Sa 836/04).

    „Grundsätzlich gilt: Was man während der normalen Arbeitszeit nicht tut, sollte man auch auf der Weihnachtsfeier unterlassen.“

    Somit kann nur davon abgeraten werden, sich der sympathischen Kollegin zu sehr „anzunähern“ oder dem Chef mal allzu offen mitzuteilen, wie man wirklich über ihn denkt.

    Der Tag danach – ein Kater ist keine Krankheit

    Wenngleich die Symptome eines Katers für den Betroffenen durchaus schmerzlich sein mögen – eine Krankheit im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 1 EFZG) ist er nicht. Krank ist danach nämlich nur, wer unter einer unverschuldeten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die nicht in Zusammenhang mit dem Verhalten des Arbeitnehmers steht. Wer also am Tag nach der Weihnachtsfeier seiner vertraglichen Arbeitsflicht wegen eines Katers nicht nachkommt, riskiert nicht nur die Entgeltortzahlung für die Zeit der Abwesenheit, sondern auch eine Abmahnung.

    „Wiederholungstätern“ droht aufgrund des Fernbleibens von der Arbeit wegen eines Katers sogar die Kündigung.“

    Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder der Firmenpolitik auch mit nur geringstem Restalkohol nicht arbeiten dürfen, z.B. Piloten oder Maschinenführer, sollten dementsprechend besonders vorsichtig sein.

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