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Die Umtausch-Regeln: Das müssen Verbraucher beachten!
Grillen gehört bei vielen Deutschen einfach zu einem lauen Sommerabend dazu. Deshalb ist der Sommeranfang für viele Deutsche ein beliebter Anlass, sich einen neuen Grill anzuschaffen. Was aber tun, wenn das neue Hightech-Gerät am ersten Grillabend den Dienst verweigert? Natürlich Umtauschen! Unglücklicherweise wurde die Originalverpackung des Grills gleich nach der Montage auf dem nächstgelegenen Wertstoffhof entsorgt und der Mitarbeiter am Infostand des Grillfachhändlers seines Vertrauens verweist zwar freundlich, aber bestimmt auf die Firmenpolitik „Umtausch nur in Originalverpackung“. Ähnliche Erfahrungen dürften tausende deutsche Verbraucher tagtäglich machen. Bleibt die drängende Frage: „Dürfen die das?“
Was bedeutet Umtausch im rechtlichem Sinn?
Erstaunlicherweise taucht der Begriff „Umtausch“ an keiner Stelle des Gesetzes auf. Umtausch ist also streng genommen kein Rechtsbegriff, findet aber doch im Alltag regen Gebrauch und wird für völlig unterschiedliche Fallkonstellationen verwendet.
Im Großen und Ganzen können drei unterschiedliche Fallgruppen des Umtauschs gebildet werden.
1. Die gekaufte Ware ist mangelhaft und der Käufer will die defekte Ware in funktionierende Ware umtauschen.
2. Die gekaufte Ware ist mangelhaft und der Käufer will die defekte Ware zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten.
3. Die gekaufte Ware ist einwandfrei, der Käufer möchte aber aus bestimmten Gründen die Ware doch nicht behalten, die Ware also zurückgeben und seinen Kaufpreis zurückerhalten.
In den Fällen 1. und 2. ist die ursprünglich gekaufte Ware mangelhaft, wohingegen im 3. Fall die Ware einwandfrei ist. Diese Feststellungen sind für die Frage, ob und wie ein Umtausch durchgeführt, wird von großer Bedeutung.
Was ist überhaupt ein Sachmangel?
Die Frage, wann eine Ware mangelhaft ist, lässt sich in vielen Fällen mit gesundem Menschenverstand beantworten, teilweise kann man sich hierüber aber auch trefflich streiten.
Definiert ist der Begriff des Sachmangels in § 434 BGB.
Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Ware mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Beschaffenheit einer Ware ist im Allgemeinen eine Eigenschaft, die den tatsächlichen Zustand der Ware beschreibt, z.B. Kilometerstand, Ausstattung, Farbe und Unfallfreiheit eines Pkws, etc.. Die Beschaffenheit wird in der Regel ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart.
Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB. Demnach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware nicht für den vertraglich beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Beispielsweise der Kauf eines Digitalreceivers, der anders als vom Verkäufer angegeben, nicht mit dem Fernseher des Käufers kompatibel ist. Der beabsichtigte Verwendungszweck muss jedoch zum Inhalt des Vertrages gemacht oder jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht worden sein.
Fehlt es sowohl an einer vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der Ware, greift § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Demnach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht üblich ist. Abgedeckt werden hiermit insbesondere „Käufe von der Stange“. Eignet sich der neue Grill aus dem Baumarkt also nicht für das Braten von Steaks, eignet er sich damit weder für die gewöhnliche Verwendung eines Grills, noch weist er die übliche Beschaffenheit dieses industriell produzierten Massenprodukts auf.
Ein weiterer Fall des Sachmangels ist der sog. Montagemangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 BGB. Ist der Verkäufer nämlich vertraglich zusätzlich zum Aufbau der Ware verpflichtet worden und führt er oder seine Angestellten die Montage fehlerhaft durch, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor.
Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die Montageanleitung einer Ware fehlerhaft ist, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (sog. IKEA-Klausel). Eine Gebrauchsanweisung ist fehlerhaft, wenn sie entweder inhaltlich falsch ist oder nur in ausländischer Sprache geliefert wird. Aber Vorsicht: Gelingt dem versierten Käufer die fehlerfreie Einrichtung des neuen WLan-Routers trotz chinesischer Gebrauchsanleitung, liegt kein Sachmangel (mehr) vor.
Abschließend liegt natürlich auch ein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer eine falsche Ware oder eine zu geringe Menge liefert, § 434 A bs. 3 BGB.
Wer muss den Mangel beweisen?
Problematisch ist in der Praxis natürlich die Beweisführung. Der neue Grill kommt zwar schon mit gebrochenem Rost aus der Verpackung, der Verkäufer behauptet jedoch die Beschädigung sei auf ein fehlerhaftes Verhalten des Käufers zurückzuführen. Müsste nun der Käufer beweisen, der Grill sei schon beschädigt aus der Verpackung gekommen, wird ihm das schwer möglich sein.
Hier kommt dem Käufer glücklicherweise in den meisten Fällen eine Beweislastumkehr zugute.
Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB gilt in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB).
Ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB liegt vor, wenn der Käufer Verbraucher, und der Verkäufer Unternehmer ist. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt hingegen nicht vor bei einem Kauf eines Unternehmers bei einem anderen Unternehmer oder Käufe „von Privat“ (z.B. Ebay-Kleinanzeigen).
Liegt ein solcher Verbrauchsgüterkauf vor, kehrt sich in den ersten 6 Monaten nach Übergabe die Beweislast um, § 477 BGB. In dieser Zeit muss dann der Verkäufer in dem genannten Beispiel beweisen, dass der Grillrost nicht bereits bei der Übergabe gebrochen war. Dieser Beweis wird ihm in der Regel nicht gelingen.
Wann ist der Käufer zum Umtausch berechtigt?
Umtausch mangelhafter Ware in einwandfreie Ware
Die Rechte des Käufers bei Mängeln an der Kaufsache sind in § 437 BGB geregelt. Ist die gekaufte Ware mangelhaft, kann der Käufer zunächst nach § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Hierbei steht ihm ein Wahlrecht zu. Der Käufer kann entweder die Reparatur der mangelhaften Ware oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Die Nacherfüllung wird auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet und soll dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel an der Ware zu beheben, bevor der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Verkäufer kann auf dieses Recht bestehen.
Umtausch mangelhafter Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises
Ein Umtausch mangelhafter Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises stellt im rechtlichen Sinne einen Rücktritt dar. Aus dem Recht der zweiten Andienung ergibt sich, dass ein Rücktritt erst möglich ist, wenn die Nacherfüllung erfolglos bleibt oder verweigert wird.
Der Verkäufer kann nämlich die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn sie entweder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder offensichtlich unmöglich ist, z.B. Neulieferung von Unikaten. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung.
Erst wenn beide Arten der Nacherfüllung fehlgeschlagen sind, kann der Käufer nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zurücktreten.
Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, so hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen und der Käufer ihm die mangelhafte Ware zurückzugeben.
Umtausch einwandfreier Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises
Ein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe von mangelfreier Ware besteht nicht. Denn gefällt dem Käufer sein neuer Grill nach einigen Wochen nun doch nicht mehr, ist das zwar für ihn ärgerlich, darf aber nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. Einige Händler bieten ihren Kunden jedoch einen freiwilligen Umtausch an. Bei solchen Kulanzleistungen kann der Händler selbstverständlich selbst festlegen, unter welchen Voraussetzungen er die Ware zurücknimmt, also z.B. auf die Rückgabe in Originalverpackung bestehen.
Für den Onlinehandel gelten jedoch abweichende Vorschriften. Dem Verbraucher steht bei im Internet getätigten Käufen nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Käufer ist berechtigt binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag zu widerrufen, die Ware zurückzusenden und den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Welche Fristen gelten für den Umtausch?
Die Ansprüche aus der Kaufgewährleistung verjähren in der Regel 2 Jahre nach Erhalt der Ware, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese zweijährige Frist gilt zunächst einmal unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt. Allerdings kann die Gewährleistung unter Umständen verkürzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.
So dürfen gewerbliche Anbieter die Gewährleistung für Gebrauchtwaren nach derzeitigem Rechtsstand auf ein Jahr verkürzen. Ist der Verkäufer eine Privatperson und liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dürfen Mängelrechte sogar ganz ausgeschlossen werden.
Muss der Käufer die Ware zurückbringen oder wird sie abgeholt und wer trägt die Kosten?
Die eindeutigste Fallgruppe stellt hier die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB bei Onlinekäufen da. Erklärt der Käufer den Widerruf, so ist er nach § 357 Abs. 2 S.1 BGB verpflichtet, Waren, die per Postpaket versendet werden können, zurückzuschicken. Ist dies etwa aufgrund des Gewichts der Ware nicht möglich, z.B. bei einer Waschmaschine, ist der Verkäufer verpflichtet die Ware abzuholen. Die Versandkosten im Falle des Widerrufs hat der Käufer zu tragen. Jedoch muss der Verkäufer vor Vertragsschluss darauf hingewiesen haben.
Ist die gekaufte Ware defekt und verlangt der Käufer Nacherfüllung, also entweder Reparatur der Ware oder Neulieferung (§ 439 BGB), kann die Frage nicht einheitlich beantwortet werden.
Klare Vorgaben der Rechtsprechung bestehen jedenfalls für Kaufverträge die einen Ein- oder Aufbau beinhalten. War die Montage des neuen Schrankes Vertragsbestandteil, muss der Verkäufer die Ware zur Nacherfüllung auch abholen und wieder abbauen.
Handelt es sich bei dem Kaufvertrag jedoch um einen Kauf im Ladengeschäft, ist der Käufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Ware zur Nacherfüllung zum Verkäufer gelangt. Zu beachten ist aber, dass der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat. So kann der Käufer entweder seine Fahrkosten zurückverlangen oder gleich auf Kosten des Verkäufers die Ware per Post oder Spedition verschicken. Wem also der Weg zum Baumarkt zu beschwerlich ist, um seinen mangelhaften Grill umzutauschen, kann auf Kosten des Verkäufers auch den Versandanbieter seiner Wahl beauftragen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10).
Ob der Käufer im Falle des Rücktritts die Ware zurückbringen oder der Verkäufer sie abholen muss, ist höchst umstritten. Grundsätzlich richtet sich diese Frage nach § 269 BGB. Besteht eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, so gilt diese. Wurde also ausdrücklich die Lieferung und Montage der Ware beim Käufer vereinbart, muss der Verkäufer im Falle des Rücktritts die Ware auch wieder abholen.
Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, richtet sich die Beantwortung der Frage nach der Natur des Vertrages. Liegt also ein alltäglicher Ladenkauf vor, muss sich der Käufer um die Rückgabe oder Rückversand selbst kümmern. Der Käufer kann also nicht etwa die Abholung eines angerissenen Joghurtbechers verlangen.
Insgesamt kommt es zur Beurteilung stark auf den jeweiligen Einzelfall an. Anhaltspunkt kann z.B. die Größe der Ware sein. Ist eine persönliche Rückgabe oder Rückversand nicht oder nur unter großem Aufwand für den Käufer möglich, beispielsweise bei Küchengroßgeräten wie Spül- oder Waschmaschinen, kann eher von einer Abholpflicht des Verkäufers ausgegangen werden, also bei einer Winterjacke.
Im Zweifel erscheint es angeraten, dass der Käufer den Rücktransport selbst veranlasst, zumal der Verkäufer auch im Falle des Rücktritts die Kosten hierfür zu übernehmen hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 oder 283 BGB.
Ist ein Umtausch ohne Originalverpackung ausgeschlossen?
Immer wieder schließen Verkäufer einen Umtausch aus, wenn die Originalverpackung fehlt. Dies allerdings meist zu Unrecht!
Ist die Ware mangelhaft und der Käufer somit zum „Umtausch“ berechtigt, so stehen dem Käufer seine Gewährleistungsrechte auch dann zu, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist. Der Verkäufer muss die fehlerhafte Ware auch ohne Originalverpackung zurücknehmen und dem Käufer mangelfreie Ware liefern oder ihm sein Geld zurückbezahlen.
Gleiches gilt, wenn der Käufer die mangelfreie Ware aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts umtauschen möchte (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Käufer kein gesetzliches Gewährleistungsrecht oder Widerrufsrecht zusteht. Nimmt der Käufer Ware aus Kulanz zurück, kann er freilich selbst entscheiden, ob er den Umtausch an das Vorhandensein der Originalverpackung knüpft oder nicht. Es handelt sich dann nämlich um eine freiwillige Leistungen des Verkäufers. Somit kann er die Bedingungen für einen Umtausch auch frei gestalten.
Muss der Käufer Wertersatz bei fehlender Originalverpackung leisten?
Erfolgt der Umtausch ohne Originalverpackung, so stellt sich die Frage, ob der Verkäufer in diesem Falle Wertersatz vom Käufer verlangen kann. Schließlich kann eine fehlende Originalverpackung zweifelsohne zur einer Wertminderung des Produkts führen, weil es sich regelmäßig nicht mehr zum ursprünglichen Preis weiterverkaufen lässt.
Steht dem Käufer aber ein gesetzliches Gewährleistungsrecht oder ein Widerrufsrecht zu, muss er häufig keine Ansprüche des Verkäufers auf Wertersatz fürchten:
Möchte der Käufer sein mangelhaftes Produkt umtauschen und kommt es nur dadurch zu einem Wertverlust, weil der Käufer die Ware auf seine Mangelhaftigkeit geprüft oder sie schlichtweg nur getestet hat, so ist ein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz ausgeschlossen. Denn dann handelt es sich lediglich um eine „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“. Eine damit verbundene Wertminderung rechtfertigt nach dem Gesetz keinen entsprechenden Anspruch des Verkäufers (§ 346 Abs. 2 BGB).
Gleiches gilt, wenn der Käufer die Verpackung eines Produkts entfernt, das er im Internet bestellt hat, um „die Beschaffenheit, die Eigenschaft oder die Funktionsweise“ der Ware zu überprüfen und er schließlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware umtauscht (§ 357 Abs. 2 Nr. 1 BGB).