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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Dauerhafte Überlastung der Gerichte kein Grund für längere Untersuchungshaft

Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 (2 BvR 819/18) gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Mannes statt, der sich seit Anfang November 2016 wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft befand.
Inhaltsverzeichnis
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    Acht Monate zwischen Beginn der U-Haft und Eröffnungsbeschluss

    Das Zwischenverfahren begann mit dem Zugang der von der zuständigen Staatsanwaltschaft Dresden verfassten Anklageschrift am 27. April 2017. Aufgrund einer dauerhaften Überlastung der zuständigen 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden wurde das Verfahren Ende Juni 2017 von der neu geschaffenen 16. Strafkammer übernommen. Am 21. November 2017 wurde die Anklage zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Die Hauptverhandlung begann am 06. Dezember 2017. Während dieses Zeitraums wurde mehrmals die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zwischen Beginn der Untersuchungshaft und der Eröffnung des Hauptverfahrens lagen demnach rund acht Monate.

    Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsrecht und staatlichem Strafverfolgungsinteresse

    Diese Zeitspanne von acht Monaten ist eindeutig zu lange, wie die Karlsruher Richter entschieden.
    Grundsätzlich stehe ein Freiheitsentzug vor einer rechtskräftigen Verurteilung im Spannungsverhältnis zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, könne aber in Einzelfällen gerechtfertigt sein. Zwingend erforderlich sei dann aber eine schnelle, effiziente Ermittlungsarbeit, um das Hauptverfahren und somit eine gerichtliche Entscheidung schnellstmöglich herbeizuführen und abzuschließen.
    Geringe Verzögerungen je nach Gewicht der Tat seien zulässig, jedoch könne nicht mehr von einer Notwendigkeit der Untersuchungshaft ausgegangen werden, wenn die Verzögerungen nicht direkt durch die Tat oder das Strafverfahren an sich begründet sind, also vom Betroffenen zu vertreten sind, sondern auf dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerungen fußen. Auch die Schwere der Tat und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe stehen dem nicht entgegen.
    In der Regel sei rund 3 Monate nach Zulassung der Anklage die Hauptverhandlung zu eröffnen.

    Staatliches Organisationsversagen nicht zu Lasten des Betroffenen

    Zwar sei dieses Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt worden, doch beziehe sich der Beschleunigungsgrundsatz auch auf das Zwischenverfahren. Dessen Abschluss rund acht Monate nach Antritt der Untersuchungshaft sei unbegründet zu lange gewesen. Insbesondere sei eine der zuständigen Gerichtsverwaltung bereits durch frühere Vorkommnisse bekannte dauerhafte Überlastung der Strafkammer kein Grund, den Betroffenen in Untersuchungshaft zu belassen. Ein staatliches Organisationsversagen könne ihm nicht zugerechnet werde, geschweige denn zu seinen Lasten sein.
    Im Übrigen rügte das BVerfG auch die geringe „Effektivverhandlungsdichte“ von weniger als einem Verhandlungstag pro Woche seit Dezember 2017. Der Beschleunigungsgrundsatz gelte demnach auch insbesondere während des Hauptverfahrens, um schnell zu einer gerichtlichen Entscheidung zu gelangen.

    Unsere Einschätzung

    Das Urteil unterstreicht, dass die Untersuchungshaft im Rechtsstaat einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellt, und somit nicht die Regel, sondern Ausnahme bleiben muss. Wird sie aber angeordnet, so ist das Verfahren mit größtmöglicher Geschwindigkeit voranzutreiben. Die chronische Überlastung der Gerichte begründet in keinem Fall eine längere Dauer der Untersuchungshaft. Dies kann durchaus als Fingerzeig an die Politik verstanden werden, die Justiz personell endlich ausreichend zu besetzen.

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