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„Rosinenpicken“ gibt es nicht – Bundesverfassungsgericht erklärt Streikverbot für Beamte für verfassungskonform

Viele Berufseinsteiger überlegen sich, ob eine Tätigkeit für sie als Beamter im Dienste des Staates in Frage kommt: Lebenslange Festanstellung, vorgezeichnete Besoldungssprünge, Beihilfeversicherung, Pensionsansprüche, von denen man leben kann. Das hört sich vielversprechend an. Dafür muss man als Berufsbeamter aber auch etwas aufgeben und zwar sein Streikrecht. Dass man nicht beides haben kann, das sieht auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 12. Juni 2018, Az. 2 BvR 1738/12) so und hat das Beamtenrecht über das Streikrecht gestellt.

Inhaltsverzeichnis
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    Hintergrund

    Geklagt hatten drei Lehrerinnen und ein Lehrer, unterstützt von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Die vier Lehrer hatten sich an GEW Warnstreiks beteiligt und mussten daraufhin Bußgelder in Höhe von bis zu 1.500 € bezahlen und bekamen einen Eintrag in die Personalakte. Gegen diese Disziplinarmaßnahme gingen sie vor. Die Gewerkschaft machte sich auf Grund zweier Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg Hoffnung, in dem dieser entschieden hatte, dass Bedienstete in der Türkei ein Streikrecht haben müssten.

    Grundsatz des Berufsbeamtentums

    Das Beamtenrecht ist gekennzeichnet von einem „Geben und Nehmen“ des Staates und seiner Beamten. Staatsdiener haben eine Treuepflicht gegenüber diesem, der Staat hat dagegen eine „Fürsorgepflicht“ gegenüber seinen Beamten. Diese sind auf Lebenszeit angestellt und müssen angemessen bezahlt werden. Weder in Art 33 Abs. 5 GG noch anderswo im Grundgesetz steht aber ausdrücklich, dass Beamte nicht streiken dürfen. In Art. 33 Abs. 5 GG findet sich lediglich ein Verweis auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“.

    Die Entscheidung

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Streikverbot ein solcher „hergebrachter Grundsatz“ im Sinne des Art 33 Abs. 5 GG ist. Damit ist auch der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Nach Ansicht des zweiten Senates ist in diesem wechselseitigen Verhältnis zwischen Staat und Beamter ein „Rosinenpicken“ nicht möglich. Zur Identität des Beamtentums gehört nach Aussage des Gerichts eben auch das Streikverbot:

    „Seine Preisgabe würde die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Ordnung des Berufsbeamtentums grundsätzlich in Frage stellen.“

    Das Beamtentum müsse auch in Krisenzeiten verlässlich hinter dem Staat stehen.
    Die Entscheidung des BVerfG steht rein formal auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des EGMR. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nämlich steht in Deutschland unter dem Grundgesetz und wird nur als „Auslegungshilfe“ herangezogen.

    Ausblick

    Selbst wenn die Beschwerdeführer nach Straßburg gehen, wäre eine Entscheidung des EGMR, anders als eine des Europäischen Gerichtshofes, für die Entscheidung des BVerfG ohne Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht steht über dem EGMR. An dem Streikverbot für Beamte wird sich daher in absehbarer Zeit nichts ändern.

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