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Mietwagen nach einem Unfall – was ist zu beachten?

Jeder Autofahrer versucht ihn zu vermeiden, den meisten aber widerfährt er irgendwann doch im Laufe eines Autofahrerlebens: Der Verkehrsunfall. Nach dem ersten Schreck und hoffentlich der Feststellung, dass zumindest kein Personenschaden entstanden ist, folgen weitere Ärgernisse. Neben dem Bestreben, den gesamten Schaden von der gegnerischen Versicherung ersetzt zu bekommen, stellt sich für viele Betroffene die bange Frage, ob für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeuges ein Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung angemietet werden kann.

Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Mietwagen nach einem Autounfall.

Inhaltsverzeichnis
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    Kostenübernahme für Mietwagen entsprechend der Schuldverteilung

    Voraussetzung für eine vollständige Kostenerstattung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ist, dass der Unfallgegner die alleinige Schuld an dem Unfall trägt. Liegt eine Teilschuld vor, werden die Kosten für den Mietwagen anteilmäßig entsprechend der Mitverschuldensquote übernommen.

    Ausfallzeit ist präzise nachzuweisen

    Wer einen Unfall erleidet, hat also grundsätzlich einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Jedoch muss der Geschädigte genau nachweisen können, wie lange sein Fahrzeug tatsächlich unbenutzbar war. Hierzu empfiehlt sich die Anforderung eines Reparaturablaufplans von der beauftragten Werkstatt. Weiterhin sollten sämtliche Werkstattrechnungen und sonstige Unterlagen aufbewahrt werden.
    Hat das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten und wird daher vom Betroffenen ein neues Fahrzeug angeschafft, so steht ihm ein Mietwagen bis zur tatsächlichen Lieferung des neuen Autos zu. Auch hier ist die Dauer so genau wie möglich nachzuweisen (BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az. VI ZR 211/08).

    Kein Mietwagen unterhalb der Bagatellgrenze

    Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht nicht, wenn der Betroffene weniger als 20 km täglich fährt. Hier sieht die Rechtsprechung einen Verstoß gegen die sog. „Schadensminderungspflicht“ des Geschädigten. Demnach sind dem Anspruchssteller für solch kurze Strecken z.B. Taxifahrten zumutbar (OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 2018, Az. 7 U 46/17).
    Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Betroffene nachweisen kann, auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeuges angewiesen zu sein, z.B. Bereitschaftsdienst eines Arztes. Gleiches gilt, wenn der tatsächliche Fahrbedarf noch nicht vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013, Az. VI ZR 290/11).
    Häufig besteht die gegnerische Versicherung auf eine genaue Auflistung der gefahrenen Kilometer mit dem Mietwagen. Hier ist Geschädigten dringend anzuraten, keine Fahrten zu unterschlagen oder zu erfinden, um unnötige Streitigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden.

    Nur tatsächlich entstandene Kosten werden ersetzt

    Dem Betroffenen wird von der gegnerischen Versicherung keine Pauschale ausbezahlt. Vielmehr werden nur die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten übernommen. Die Erstattung der Kosten für ein Ersatzfahrzeug ist demnach zweckgebunden.

     

    Schadensminderungspflicht auch beim Mietwagen

    Aufgrund der sog. Schadensminderungspflicht sind Betroffene angehalten, die Kosten bei der Unfallregulierung möglichst niedrig zu halten. Dies beinhaltet u.a. eine Pflicht zum Preisvergleich bei unterschiedlichen Mietwagenanbietern sowie zur Wahl der preiswertesten Variante.

    „Anstatt eines Kleinwagens darf also keinesfalls ein Luxussportwagen gefahren werden. In diesem Fall hätte die gegnerische Versicherung nämlich das Recht, einen Großteil der Kosten einzubehalten.“

    Bedenkzeit ist möglich – nur nicht zu lange

    Betroffene müssen sich nicht sofort entscheiden, ob sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen wollen. Eine Bedenkzeit von rund einer Woche ist zulässig. In diesem Zeitraum kann die Reparatur geplant, ein Schadensgutachten eingeholt oder über eine mögliche Neuanschaffung entschieden werden.

    Versicherung darf Eigenersparnis des Betroffenen einbehalten

    Durch einen Mietwagen erlangt der Betroffene eine sog. „Eigenersparnis“. Er fährt dann nämlich keine Kilometer mehr auf sein eigenes Fahrzeug, so dass der wertmindernde Verschleiß entfällt. Hierin sieht die Rechtsprechung eine Ersparnis. Diesen Betrag darf die Versicherung von den Mietwagenkosten abziehen, da der Betroffene sonst wirtschaftlich besser stünde als vor dem Unfall. In der Praxis variiert der pauschale Abschlag je nach Sachverhalt zwischen 3% – 10%. Hierdurch können dem Betroffenen Zusatzkosten durch den Mietwagen entstehen, da er diese Eigenersparnis selber bezahlen muss.

    „Um diese Zusatzkosten zu vermeiden, sollte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug auswählen, das mindestens eine Fahrzeugklasse unter dem eigenen Pkw angesiedelt ist.“

    Welcher Klasse das eigene Fahrzeug angehört, kann mittels der sog. Schwacke-Liste festgestellt werden.

    Verweigert die gegnerische Versicherung den Ersatz Ihrer Mietwagenkosten? Wenden Sie sich noch heute an Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Augsburg.

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