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Haben Arbeitnehmer auch hitzefrei?

Wie schön war doch die Schulzeit als es bei hohen Sommertemperaturen plötzlich hieß: Hitzefrei! Bei vielen Arbeitnehmern stellt sich bei diesem Gedanken ein nostalgisches Gefühl ein und sie fragen sich: Gibt es hitzefrei auch im Büro?

Inhaltsverzeichnis
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    Arbeitspflicht für Arbeitnehmer trotz Hitze

    Grundsätzlich gilt: Auch wenn die Temperaturen hoch sind, so befreit dies den Arbeitnehmer nicht von seiner Arbeitspflicht.
    Fest steht aber auch, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht hat. Und weil klar ist, dass die gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer mit steigenden Temperaturen zunehmen, muss kein Arbeitnehmer bis zum Kreislaufkollaps weiterarbeiten. Stattdessen muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, dass seine Arbeitnehmer die Hitze unbeschadet überstehen.
    Ausfluss dieser Fürsorgepflicht ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit der dazu gehörigen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

    Die Grenzwerte laut Arbeitsschutz

    Stellt ein Arbeitgeber fest, dass für seine Beschäftigten – vorliegend aufgrund von Hitze und Sonneinstrahlung – Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen, so muss er zunächst anhand einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 ArbStättV) beurteilen, wie er diese Gefahren beseitigen kann, und anschließend entsprechende Maßnahmen treffen.
    Bei dieser Gefahrenbeurteilung sind u.a. die Art der Tätigkeit sowie die physische Verfassung der Beschäftigten zu berücksichtigen.
    Nimmt man den klassischen Büroarbeitsplatz als Maßstab, so hat der Arbeitgeber nach Anhang 3.5 Abs.1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausdrücklich für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen: Belastungen durch Kälte oder Hitze sind danach zu vermeiden. Eine Einschätzung, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und vor allem von der konkreten (körperlichen) Arbeitsbelastung abhängt.
    Auf der Suche nach festen Grenzwerten kann die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 weiterhelfen. Diese stellt jeweils auf die Raumtemperatur ab. Unter Raumtemperatur versteht man dabei das subjektive Temperaturempfinden des Beschäftigten, während Lufttemperatur die tatsächliche Temperatur der Luft an einem Arbeitsort meint.
    Die Abschnitte 4.3 und 4.4 der ASR A3.5 enthalten einen abgestuften Pflichtenkatalog für den Fall, dass die Sonneneinstrahlung oder eine hohe Außentemperatur für eine Raumtemperatur von über 26 Grad sorgt.

    • Bei Überschreitung einer Lufttemperatur im Raum von 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Weitere Maßnahmen sind grundsätzlich nicht verpflichtend, werden aber angeraten.
    • Bei über 30 Grad Hitze im Büro sind zusätzliche Maßnahmen verpflichtend zu ergreifen.
      Als Maßnahmen nennt das Gesetz etwa:

    – Durchlüftung der Räume in der Früh, wo es noch nicht so warm ist;
    – Elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben;
    – Einsatz von Jalousien oder anderen Schutzvorkehrungen an Fenstern;
    – Bereitstellung von Ventilatoren;
    – Lockerung der Bekleidungsregeln;
    – Ausschenken von Erfrischungsgetränken.

    Zwischen diesen Maßnahmen kann der Arbeitgeber frei wählen. Jedoch unterliegen sie der Mitbestimmung des Betriebsrates. Der hat bezüglich zu treffender Maßnahmen sogar ein Initiativrecht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01. Oktober 2013, Az. 1 TaBV 33/13)

    • Die absolute Grenze für Lufttemperatur im Raum liegt grundsätzlich bei 35 Grad. Wird diese Grenze überschritten, ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, wenn keine Schutzausrüstung, Luftduschen oder ähnliches zur Verfügung stehen, die das gesundheitliche Risiko minimieren.

    „Hitzefrei“ im Einzelfall denkbar

    Zwar entfällt bei Hitze – wie erwähnt – die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht, so dass der Arbeitnehmer auch bei Überschreitung der oben genannten Temperaturen nicht einfach zu Hause bleiben darf.

    Etwas anderes gilt allerdings im Einzelfall, wenn der Arbeitgeber bei Temperaturen von konstant über 30 Grad im Büro keine geeigneten Maßnahmen unternimmt, um seinen Mitarbeiter die Arbeit wieder erträglich zu machen, oder die Lufttemperatur im Büro gar 35 Grad übersteigt und keine kühleren Räume im Betrieb zur Verfügung stehen. Dann heißt es tatsächlich: hitzefrei!

    In diesem Fall nämlich steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) seiner Arbeitsleistung zu, weil der Arbeitgeber die ihn treffende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz nicht mehr erfüllt (§ 618 Abs. 1 BGB; § 4 ArbSchG). Da sich der Arbeitgeber während der berechtigten Zurückbehaltung in Annahmeverzug befindet, muss die Zeit des Arbeitsausfalls auch arbeitsvertragsgemäß vergütet werden (§ 615 S. 1 BGB).

    Hitzefrei für Schwangere: Gelten spezielle Vorschriften?

    Da Schwangere besonders schutzwürdig sind, müssen Arbeitgeber deren Arbeitsplatz stets anhand einer besonderen Gefährdungsbeurteilung bewerten. Gemäß 4.4 der ASR A3.5 sind Gesundgefährdungen von Schwangeren aufgrund von Hitze und Sonneneinstrahlung ab 26 Grad Außentemperatur besonders zu beobachten, bei Bedarf sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
    Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, Schwangere durch entsprechende Maßnahmen (z.B. durch Ventilatoren, durch Verlegung der Arbeitszeiten, usw.) oder durch Verlegung der Beschäftigung in einen anderen Raum hinreichend zu schützen, ist es durchaus denkbar, dass Schwangere vor den anderen Arbeitnehmern hitzefrei haben.
    Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregel, die Schwangere, stillende Mütter und Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen einschließt.
    Um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, erscheint es sinnvoll, wenn sich Schwangere bei hitzeanfälligen Arbeitsplätzen ein Attest ausstellen lassen, das bestimmt, welche Temperaturen am Arbeitsplatz einzuhalten sind.

    Hitzefrei auf dem Bau? Was gilt hier?

    Wer Tag für Tag im Freien arbeitet, ist Hitze und Sonneneinstrahlung im Sommer schonungslos ausgesetzt.
    Deshalb werden die besonders gefährdeten Bauarbeiter neben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) speziell von der Baustellenverordnung (BaustellV) vor Gesundheitsgefahren aufgrund von Hitze und Sonneneinstrahlung geschützt.
    Konkrete Grenzwerte, wann es Hitzefrei für Bauarbeiter gibt, kennt das Gesetz allerdings nicht.
    Gemäß 4.4 der ASR A3.5 sind Gesundgefährdungen aufgrund von Hitze und Sonneneinstrahlung bei schwerer körperlicher Arbeit ab 26 Grad Außentemperatur vom Arbeitgeber in besonderem Maße im Auge zu behalten.
    Der Arbeitgeber muss wiederum eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchführen, um so entscheiden zu können, wie er seine Mitarbeiter am besten vor hohen Temperaturen und Sonneneinstrahlung schützen kann. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber unternimmt, bleibt wiederum ihm überlassen. Entscheidend ist nur, dass sie ein Arbeiten ohne Gesundheitsgefahren ermöglichen. Gelingt dies allerdings nicht, wird der Arbeitnehmer im Einzelfall hitzefrei haben.

    Fazit

    Nur geringfügige und kurze Hitze-Verstöße werden sicherlich kein Hitzefrei begründen können. Die Situation am Arbeitsplatz muss also äußerst prekär sein. Gibt sich der Arbeitnehmer selber zu Unrecht Hitzefrei, so riskiert er in jedem Falle eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung. Um also das Arbeitsverhältnis nicht nachhaltig zu belasten, sollte der Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben, sondern gemeinsam mit seinem Arbeitgeber nach einer Lösung suchen.

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