News & Ratgeber

Das Kaufgewährleistungsrecht in der Reichsstadt Augsburg und sein Bezug zum Ius Commune

Inhaltsverzeichnis
    Add a header to begin generating the table of contents

    I. Einleitung

    Die in der Sachmängelhaftung zum Ausdruck kommende käuferfreundliche Tendenz stand auch im römischen Recht nicht am Anfang der Entwicklung, sondern stellte sich erst mit einer Verfeinerung der Kultur und des Handels ein. Die Nichthaftung ist Kennzeichen einer frühen und primitiven Rechtskultur. Die Sache ist gekauft wie sie ist.[1] Den Impuls für die weitere Entwicklung gab das Sonderrecht der kurilischen Ädilen. Den entscheidenden Schritt zur allgemeinen Sachmängelhaftung gelang Justitian durch dessen Rezeption. Parallelen hierzu zeigt die Geschichte der Sachmängelhaftung in der Reichsstadt Augsburg: Auch hier stand die Käuferfreundlichkeit erst am Ende einer Entwicklung, auch hier war die erste Normierung zur Sachmängelhaftung einer Elite vorbehalten, auch hier brachte eine Rezeption die entscheidende Wende.

    II. Sachmängelhaftung im römischen Recht

    Der Corpus Iuris unterscheidet bei der Sachmängelhaftung zwischen gesetzlichen Tatbeständen und jenen, die kraft Zusicherung oder besonderer Stipulation begründet werden.

    1. Haftungsbegründung kraft Stipulation

    Eine Haftungsbegründung des Verkäufers für Sachmängel konnte seit jeher durch den Abschluss einer stipulatio über die Fehlerfreiheit der Kaufsache vollzogen werden, D 21, 2, 31. Bei einer Stipulation handelt es sich um ein streng formgebundenes, mündliches Leistungsversprechen zwischen zwei Vertragsparteien. Beide Parteien versprechen sich gegenseitig in zwei einseitig verpflichtenden Verträgen die jeweilige Leistung.[2] Der Verkäufer verspricht dabei, dass die von ihm angebotene Sache, mangelfrei sei oder bestimmte Eigenschaften aufweise, D 21, 2, 31. Unerheblich für die Haftung des Verkäufers ist, ob ihm die Fehler bekannt waren. Offenkundige Mängel allerdings schließen eine Haftung aus, D 18, 1, 43, 1. Es handelt sich bei Stipulation um eine wissens- und verschuldensunabhängige Garantie für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache.

    2. Edikt der kurilischen Ädilen

    a) Tatbestand der actio redhibitoria/actio quanti minoris

    Daneben besteht die Sachmängelhaftung des Verkäufers nach dem in die Digesten eingefügtem Edikt der kurilischen Ädilen, denen die Marktgerichtsbarkeit oblag. Es handelt sich dabei um ein „Sonderrecht“ für den Kauf von Sklaven und Zugtieren.[3] Dem Verkäufer kommt danach eine Anzeigepflicht hinsichtlich bestimmter, abschließend normierter Mängel zu, D 21, 1, 1, 1. Beim Sklavenkauf sind dies die körperlichen Mängel: morbus, vitium und noxa,[4] die nachteiligen charakterlichen Eigenschaften erro oder fugitivus,[5] sowie dessen Nationalität[6]. Obwohl die Sachmängelgewähr in der nachklassischen Praxis mit Ausnahme des Sklavenkaufs an Bedeutung verlor,[7] erweiterte Justitian das ädilizische Gewährleistungsrecht auf den Kauf aller Sachen,[8] wenngleich die Anzeigepflicht nur im Zusammenhang mit dem Sklaven- und Zugtierkauf erwähnt wird, D 21, 38 pr.. Da die Anzeigepflicht wissensunabhängig ist, gilt sie auch für den redlichen Verkäufer, D 21, 1, 1, 2. Die Gewährleistungsansprüche sind allerdings ausgeschlossen, soweit es sich um äußerlich erkennbare Mängel handelt, D 21, 1, 14, 10. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn der Käufer positive Kenntnis vom mangelhaften Zustand des Kaufobjekts erlangt.[9] Auch wenn der Fiskus als Verkäufer auftritt, findet das Edikt keine Anwendung, 21, 1, 1, 3. Gleiches gilt für unbedeutende Mängel,[10] sowie gemäß D 21, 1, 48, 8, für die Haftung bei der simplaria venditio. Dieser Ausdruck für sich betrachtet schafft zwar keine Klarheit darüber, wann ein Kauf als „einfach“ zu beurteilen ist. Der an die Schutzwürdigkeit des Käufers anknüpfende Telos der Norm legt aber die Annahme nahe, dass damit die Geringwertigkeit der Kaufsache gemeint ist. Den Vertragsparteien ist es möglich, die Sachmängelhaftung des Edikts gänzlich auszuschließen, D 2, 14, 31. Ein Verschulden des Verkäufers setzt das Edikt nicht voraus.[11] Neben den gesetzlich normierten Tatbeständen können haftungsbegründende Zusicherungen über die Abwesenheit bestimmter Mängel abgegeben werden: Dies geschieht kraft dictum oder promissa, wonach der Verkäufer über die Sachmängeltatbestände des Edikts hinaus, für die „Abwesenheit weiterer oder das Vorhandensein besonderer Eigenschaften“[12] einsteht. Bemerkenswert ist auch, dass das Edikt zwischen unverbindlichen Anpreisungen und rechtsverbindlichen Zusicherungen, D 21, 1, 19 pr. unterscheidet. Auf Kenntnis des Verkäufers von der Unrichtigkeit seiner Äußerung kommt es wiederum nicht an, D 19, 1, 13, 3. Soweit der Verkäufer aber arglistig handelt,[13] haftet er unabhängig davon, ob eine Anzeigepflicht besteht oder besondere Zusicherungen abgegeben wurden. Schließlich liegt die Ratio des Edikts gerade darin, „ut occuratur fallaciis vendentium“[14].

    b) Rechtsfolgen

    Entsprechend der angestrebten Rechtsfolge hat sich der Käufer, bei ansonsten identischen Tatbeständen, zwischen dem Rechtsmittel der actio redhibitoria und der actio quanti minoris zu entscheiden.[15] Dem Käufer kommt dabei ein Wahlrecht[16] zu, D 21, 1, 18 pr..

    aa) Actio redibitoria

    Entscheidet er sich für die actio redhibitoria, so erhält er gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis zurück, D 21, 1, 60.[17] Die Frist zur Erhebung einer actio redhibitoria beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, D 21, 1, 19, 6.[18] Der Ersatz des interesse ist nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verkäufer auf das, was im ädilizischen Edikt steht, keine Sicherheit leistet D 21, 1, 28. Eine auf die Erstattung des interesse gerichtete Klage ist auch in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten zu erheben.[19] Wandlung kann dann jedoch nur innerhalb von zwei Monaten, auch wenn sich die Mängel nicht gezeigt haben, geltend gemacht werden.[20] Es muss unterstellt werden, dass die finanziellen Belastungen, die dem Verkäufer durch Ausgleich des interesse entstehen, den Wert der Kaufsache nicht übersteigen dürfen. Andernfalls würde dies eine Stärkung der Position desjenigen Käufers bedeuten, den fehlende Zusicherungen nicht vom Vertragsschluss abhalten. Dem entspricht die Fristverkürzung im Falle der Wandlung. Hat der Käufer Verwendungen auf die Kaufsache gemacht, so kommt ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, D 21, 1, 29, 3. Weigert sich der Verkäufer, den Kaufpreis zurückzugeben, wird er zur Zahlung des dupli verpflichtet, D 21, 1, 45.

    bb) Actio quanti minoris

    Die actio quanti minoris richtet auf die Rückzahlung desjenigen Betrages, den der Käufer bei positiver Kenntnis des Sachmangels weniger gezahlt hätte, D 21, 1, 61, „…quanti minoris emisset emptor, si scisset…“. Es scheint der vereinbarte Preis dem tatsächlichem Wert der Kaufsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gleichgesetzt zu werden.[21] Führt die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands zu dessen völliger Wertlosigkeit, so richtet sich die Klage auf die Rückzahlung des gesamten Betrags, D 21, 1, 43, 6. Soweit der Kaufsache mehrere Mängel anhaften, „quidem saepius agi posse quanto minoris dubium non est“. Allerdings wäre der Käufer nicht mehr schutzwürdig, würde dies den Wert der Sache übersteigen.[22] Die actio quanti minoris ist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an innerhalb eines Jahres geltend zu machen.[23]

    3. Gesetzliche Sachmängeltatbestände

    Der Corpus Iuris enthält darüber hinaus einige von jeder Zusicherung unabhängige gesetzliche Sachmängeltatbestände. Sachlich entsprechen sie weitgehend denen des Edikts. Auf die Kenntnis des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit kommt es nicht an. Beispielhaft sei hierfür fugitivus[24] oder noxa[25] genannt.

    4. Actio empti

    In einem Konkurrenzverhältnis mit dem ädilizischen Edikt steht die actio empti: Soweit der Verkäufer die Sache arglistig verkauft hat, D 44, 4, 4, 5, kommt dem Erwerber mit dieser Klage die Möglichkeit zu, nach römischem Zivilrecht vorzugehen. Neben Wandlung oder Minderung, kann auch Erstattung des interesse verlangt werden, D 19, 1, 11, 7, D 19, 1, 13, 1 und D 19, 1, 13, pr.. Haftungsgrund ist dabei die Arglist (dolus), nicht jedoch der Kaufvertrag. Auch wenn dem Käufer Zusicherungen außerhalb des ädilizischen Edikts gemacht wurden, konnten Ansprüche über die actio empti durchsetzt werden, D, 19, 1, 6, 4. Später wurden die Rechtsfolgen der ädilizischen Klagen auf den redlichen Verkäufer erweitert. Dann allerdings war nur Minderung des Kaufpreises[26] oder Wandlung[27] möglich. Durch die Integration der ädilizischen actiones glichen diese fortan einem Annex der actio empti. Als eigenständige Klagen waren sie überflüssig.[28] Für das zivilrechtliche Kaufrecht hingegen war dieser Schritt von großer Bedeutung, da hierdurch eine Haftung des Verkäufers direkt aus der kaufrechtlichen Vereinbarung abgeleitet werden konnte. Indem Justitan das Edikt der kurilischen Ädilen in den Corpus Iuris aufnahm, kam es zu einem Nebeneinander zweier gewährleistungsrechtlicher Haftungssysteme für mangelhaft leistende Verkäufer, deren Konkurrenzverhältnis fortan Gegenstand wissenschaftlicher Beschäftigung sein sollte.

    5. Entwicklung der Sachmängelhaftung unter dem Einfluss der Glossatoren, Kommentatoren und Kanonisten

    Wie sich die Sachmängelhaftung bei den Glossatoren, Kommentatoren und Kanonisten entwickelt hat, gilt es im Folgenden zusammenfassend zu skizzieren. Insgesamt setzt sich die bereits oben erwähnte Tendenz fort, dass das ius civile stetig an Bedeutung gewann. Die Summa Trecensis 5, 53, 3 sieht die ädilizischen Tatbestände als leges speciales gegenüber dem subsidiär geltenden ius civile. Kennzeichnend hierfür ist die Auffassung, wonach in den ädilizischen Edikten spezielle Sachverhalte geregelt seien, während im Übrigen das ius civile eingreife: „non tamen edilitiae actiones de omni morbo et vitio loquuntur, sed de his nominatim quae in Responsis notantur: de ceteris vero ex empto agendum est (…)“[29]. Azo folgt der Tendenz zum Ausbau der Tatbestände des ius civile, die überwiegend wissensunabhängig bestehen. Er differenziert aber noch klar von den Sachmängeltatbeständen des Edikts, C 4, 58, n 10. Auch über das Edikt hinaus, können Zusicherungen hinsichtlich beliebiger Eigenschaften des Verkäufers abgegeben werden. Die Unkenntnis des Verkäufers vom Vorhandensein des Mangels bleibt unerheblich, C 4, 58 n 31.[30] Die französischen Kommentatoren Petrus de Bellapertica, Petrus Jacobi und Johannes Faber vollziehen die faktische Zusammenfassung der zivilrechtlichen und der ädilizischen Tatbestände. Zwar kennen sie etwa die auf einseitiger Zusicherung beruhende Haftung des Verkäufers, eine Bezugnahme auf das ädilizische Edikt allerdings unterbleibt. Auch erwähnen sie morbum und vitium nur noch als gesetzliche Haftungstatbestände. Offensichtliche Mängel bleiben ausgeschlossen.[31] Diese Entwicklungen gelangen über Cinus in die Theorie der italienischen Kommentatoren, bei denen sich die Vereinheitlichung der ädilizischen und zivilrechtlichen Tatbestände und damit die Abstrahierung fortsetzt. Bartolus gelingt eine erhebliche Vereinfachung des Tatbestands. Er spricht nur noch von einer Abweichung der qualitatis rei[32], also der vom Üblichen nachteilig abweichenden Beschaffenheit. Dem Bestreben nach Vereinheitlichung folgend, lassen Bartolus, Baldus und Paulus de Castro die Rechtsfolgen der actio empti und denen der actiones aedilitiae als gleichwertig nebeneinander gelten. Baldus bemerkt: „emptor potest agere redhibitoria, vel certe quanto minoris (…) potest agi actione ex empto similiter.”[33] Azo folgt dem nicht. Er sieht die actiones des Edikts als unselbstständige Rechtsfolgen der actio empti. Sie sind nur bezüglich des Tatbestands vom Edikt bestimmt.[34]

    III. Sachmängelhaftung der Reichsstadt Augsburg unter Berücksichtigung des Einflusses der Rezeption des römischen Rechts

    Ausgehend von den dargestellten Erkenntnissen, widmet sich der folgende Teil der Arbeit sogleich der Frage, wie die Sachmängelhaftung im Augsburger Stadtrecht gestaltet war, vor und nachdem sie im Zuge der Rezeption mit dem römischen Recht in Berührung kam. Von diesem Prozess wurde schließlich nahezu jede europäische Rechtsordnung in mehr oder weniger großem Umfang erfasst. In Deutschland begann der Rezeptionsprozess im 13. Jahrhundert[35]. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob es sich abzeichnete, am Ende der Entwicklung einen Zustand vorzufinden, in dem man an vielen zweifelhaften Details des römischen Rechts allzu sklavisch festhält. [36]

    1. Fehlen konkreter Sachmängeltatbestände

    a) Regelungsgehalt des Stadtbuchs von 1276

    Richtet man im Rahmen der Beschäftigung mit dem Kaufgewährleistungsrecht der Reichsstadt Augsburg seinen Blick auf das Stadtbuch von 1276, so erfährt der Betrachter sogleich die ernüchternde Einsicht, dem Werk in seiner ursprünglichen Fassung keine konkreten Regelungen entnehmen zu können. Gleichwohl das Stadtbuch inhaltlich „elliu diu reht, dia disiu stat ze Auspurch von alten ziten bi kaisern, bi kunigen unde bi bischofen herbraht hete, ez si an des vogtes rähte oder aus ans buggrafen oder an der muenze oder an zollen unde eins ieglichen biderben mannes reht, er si arm oder riche“ umfassen sollte.[37] Von der thematischen Ausrichtung also, sollte das Werk ähnlich „den Rechtsspiegeln das gesamte in der Stadt geltende Recht“ aufzeichnen; „dieser Zug zur Vollständigkeit, zu einer Rechts-Summe, lag in der Zeit.“[38] Entsprechend des Anspruchs nach erschöpfender Darstellung des Rechts eines Gebiets, war auch das dem Stadtbuch zugrundegelegte Quellenmaterial breit gefächert: Ausgangspunkt der Arbeit war das Stadtbuch von 1156, das noch die Ordnung des Stadtbuchs von 1276 prägte. Außerdem wurden „spätere Privilegien, Verträge, Landfrieden und frühe städtische Verordnungen“[39], die aus dem Stadtbuch zu entnehmen sind, verarbeitet. Vor allem aber schöpfte man aus ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, das, „wie altertümliche Institutionen zeigen, weit zurückreicht“[40]. Insofern wäre wohl ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Gewährleistungsrecht vom Streben nach schriftlicher Niederlegung erfasst worden.

    b) Hinweis auf den Umgang mit Rechtsmängeln und verborgenen Sachmängeln

    Bei intensivierter Beschäftigung allerdings, offenbart das Stadtbuch einen versteckten Hinweis in Form eines negativ formulierten Ausspruchs, wann ein Kauf seine Bestandskraft verlieren solle. Soweit nämlich der Kauf mit „ettelich dinch da inne“ belastet sei, würde der „kauf gebrechen“, ansonsten soll er „staete sin“[41]. Der Kauf würde somit seine Bestandskraft verlieren. Welche dinch dies sein könnten, wird nicht erwähnt. Der Wortlaut ist dahingehend zu verstehen, dass der Mangel unmittelbar den essentialia negotii des Vertrags anhaftet. Gleichzeitig legt die Bezeichnung „da inne“ die Vermutung nahe, es handele sich um etwas verborgenes, nicht sichtbares. Die erwähnte Alternative „oder geirren“ stützt dies. Liegt es doch gerade in der Natur eines Irrtums, dass falsche Annahmen deswegen getroffen werden, weil der ihm Unterliegende, bei der Meinungsbildung entscheidende, ihm aber nicht ersichtliche Tatsachen unberücksichtigt lässt. Denkbar wären somit verborgene Mängel, haften sie nun der Sache oder dem Rechte an. Etwa wenn der Verkäufer seiner Pflicht nicht nachkommt, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, weil einem gutgläubigen Käufer, gestohlenes Gut auf dem Markt verkauft wurde. Die Beschaffenheit der im Mittelalter gehandelten Waren lässt Zweifel aufkommen, inwieweit verborgene Sachmängel überhaupt denkbar waren. Für erkennbare Mängel jedenfalls ist die Regelung nicht anwendbar. Im weiteren Verlauf der Untersuchungen gilt es diese These zu belegen. Anzunehmen ist, dass die Norm in der Praxis überwiegend im Falle des Rechtsmangels Anwendung gefunden haben dürfte. Quellen, die eine sachgemäßere Interpretation der Norm stützen, sind nicht zu finden. Wie zu einem späteren Zeitpunkt bewiesen wird, war eine Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln jedoch ohnehin nicht bekannt. Zwar sind auch nach römischem Recht Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt,[42] ob die Norm römischrechtlichen Ursprungs ist, kann wegen deren geringen Regelungsgehalts nicht erörtert werden. Aussagen zu Gewährleistungsfristen werden keine getroffen. Allerdings wird auf das „capitel von der gulte“[43] verwiesen. In diesem Kapitel findet sich eine Regelung, wonach der den Schulden Bezichtigte drei Tage Zeit hat, seine Unschuld zu beschwören oder durch einen unbeteiligten Dritten bezeugen zu lassen. Das Beschwören genügte zur Befreiung des Schuldvorwurfes.[44] Dass die Geltendmachung eines Sachmangels innerhalb der Drei-Tages-Frist zu erfolgen hätte, ist somit anzunehmen. Hierauf wird zu einem späteren Zeitpunkt der Arbeit nochmals eingegangen.

    c) Historische Begründung für das Fehlen konkreter Normen

    Stark beeinflusst wurde die Redaktion des Stadtbuchs, wie es mehrere Anleihen belegen, durch den Urschwabenspiegel, der in enger zeitlicher Nähe zum Stadtbuch, 1275 in Augsburg fertiggestellt wurde und „aus dem Deutschenspiegel, einer überarbeiteten Augsburger Sachsenspiegelübersetzung, hervorging.“[45] Bereits die für ein Stadtbuch ungewöhnliche Überschrift „hie hebt sich an daz lantrehtbuch“[46] erweckt den Eindruck, man hätte es mit einem Rechtsbuch dieser Zeit zu tun. „Zuweilen verweist das Stadtbuch auf Landrecht, worunter wohl das Recht des Schwabenspiegels begriffen wird.“[47] Aufschluss über die sich nun aufdrängende Frage, ob sich gewährleistungsrechtliche Vorschriften, jedenfalls in greifbarerer Form, etwa aufgrund eines Redaktionsversehen im Stadtbuch unberücksichtigt blieben oder ob dieses Phänomen vielmehr aus der Zeit seiner Entstehung zu begründen ist, soll nun ein Blick in die beiden erwähnten schriftlichen Quellen, nämlich das Stadtbuch von 1156 und den Schwabenspiegel, bringen. Allerdings lassen sich auch bei deren Untersuchung keine derartigen Regelungen finden. Die Tatsache, dass auch die Untersuchung dieser Quellen ergebnislos blieb, legt den Verdacht fehlender Regelungsbedürftigkeit nahe. Dessen Bestätigung soll nun durch eine Lösung des Blicks vom Augsburger Stadtrecht und der gleichzeitigen Hinwendung zum allgemeinen Umgang mit dem Gewährleistungsrecht in der mittelalterlichen Praxis, erbracht werden. „Augen auf, Kauf ist Kauf“, so das eingängige Motto der kaufrechtlichen Praxis des Mittelalters. Dem werden die Sätze zur Seite gestellt: „Wer die Augen nicht aufmacht, muss den Beutel aufmachen. Die Augen auf oder den Beutel. Augen für Geld. Wer närrisch kauft, muss weislich bezahlen.“[48] All diese Sprichwörter bringen die Obliegenheit des Käufers zum Ausdruck, Vorsicht zu üben und die Kaufsache zu prüfen.[49] Zwar konnte der Käufer die Ware stets zurückweisen, die vorbehaltlose Annahme galt allerdings als Billigung. Hatte der Käufer die Sache besehen, so konnten aus später hervortretenden Mängeln keine Ansprüche deduziert werden.[50] Diese Aussagen decken sich mit obiger These, dass der Verkäufer für offensichtliche Sachmängel nicht einzustehen hatte. Der Regelfall war der Kauf vor Augen auf dem Markt, der dem Kaufinteressenten die Gelegenheit bot, die Qualität der Ware sogleich, etwa durch Beschmeckung oder Besehung zu prüfen und sich danach entsprechend des Ergebnisses für oder gegen den Kauf entscheiden. „Ob nun aber eigene Handwerkserzeugnisse oder Handelsware verkauft wurden – stets hatte der Käufer vor Augen, was er erwarb. Wenn er aus Unaufmerksamkeit einen Fehler der Ware übersah, so musste er den Schaden selbst tragen.“[51] Charakteristisch für den Kauf war dabei, dass es sich um ein einheitliches Bargeschäft handelte, das über eine bewegliche Sache geschlossen wurde. Die vorbehaltlose Annahme einer mangelhaften Sache war somit der Verantwortungssphäre des Käufers zuzuordnen. Um den Grund für die Entbehrlichkeit umfangreicher gewährleistungsrechtlicher Regelungen zu erkennen, muss der Fokus auf die gehandelten Waren selbst gerichtet werden. Als insbesondere in den Städten „der Boden innerhalb der schützenden Mauern so knapp“ wurde, „dass nicht mehr jeder Stadtbewohner die für seinen Unterhalt erforderlichen tierischen und pflanzlichen Lebensmittel selbst herstellen“ konnte, mussten nunmehr „die entsprechenden Waren über den Markt erworben werden.“[52] Es handelte sich also im Regelfall um einfache Produkte, deren Mangelhaftigkeit für den kritischen und aufmerksamen Käufer meist problemlos erkennbar sein mussten. Die Regelungsbedürftigkeit wuchs erst mit einer Zunahme an Komplexität des Wirtschaftsverkehrs, gerade wenn die zu verkaufenden Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vor Ort waren und eine Begutachtung durch den Käufer unmöglich war, wie etwa der „Färberwaid, der in einer anderen Stadt im Speicher lagerte, oder Getreide, das sich noch auf hoher See im Schiff befand.“[53] Aber auch die Produktion technisch aufwendigerer Produkte, deren Mangelhaftigkeit bei Gefahrenübergang nicht mehr ohne weiteres zu erkennen war, dürfte das Regelungsbedürfnis und das Verlangen nach Antworten auf die Frage, „ob der Käufer wegen eines Mangels der Ware wieder vom Kaufe loskommen könne“[54] verstärkt haben. Im Hinblick auf die oben dargestellte Norm muss vor diesem Hintergrund festgestellt werden, dass deren Regelungszweck genau diejenigen Fälle von Sachmängeln umfasst, die selbst bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Kaufsache, nicht erkennbar waren. Dass das Augsburger Stadtrecht in der Fassung von 1276 lediglich eine Norm für den Fall des verborgenen Sachmangels aufweist, steht somit in Einklang mit der mittelalterlichen Praxis. Das Dargestellte bestätigt aber auch, dass der Norm im Falle eines Rechtsmangels mehr Bedeutung zugekommen sein dürfte als bei dem des Sachmangels. Eine Ausnahme der dargestellten Grundsätze ist vorstellbar, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dafür jedenfalls spricht die Deliktsähnlichkeit der Arglist. Auch eine vertragliche Haftungsbegründung ist denkbar, etwa wenn der Verkäufer die Fehlerhaftigkeit einer Sache zugesichert hatte oder wenn eine weitergehende Haftung vereinbart wurde. Zur Zeit des Augsburger Stadtrechts nämlich konnte eine Haftung aus einer Schuld begründet werden. Zur Schuldbegründung war ein offenkundig abgegebenes Schuldversprechen in Form eines Gelöbnisses, das von gewissen Formen, etwa dem Handschlag begleitet war, ausreichend.[55] Die Privatautonomie ermöglichte den Parteien somit eine vertragliche Haftungserweiterung.

    d) Verbraucherschutz in der Reichsstadt Augsburg

    Zwar legt das Fehlen einer umfassenderen Sachmängelhaftung den Verdacht nahe, es sei dadurch ständig zu einem Aufeinandertreffen bösgläubiger Verkäufer und argloser Käufer gekommen, doch würde dies nur ein verzerrtes Bild der damaligen Realität wiedergeben. Seit jeher suchte man nämlich dem Missstand einseitiger Benachteiligung der Käuferschaft durch Erlass bestimmter Verbraucherschutzregelungen entgegenzuwirken. Diese erlauben allesamt eine Einteilung in zwei Gruppen: Nämlich die, der sanktionierenden Verbotsnormen und die, dem Verbraucherschutz präventiv dienenden Normen. So sah bereits das Stadtrecht aus dem Jahre 1156 die Bestrafung von Bäckern vor, die zum dritten Mal gegen ordentliches Backen verstoßen hatten. Die Brote mussten nämlich das richtige Gewicht haben und gegenüber einer Kaltwasserprobe bestehen.[56] Dieselbe Maßnahme galt auch für Schankwirte, die mehrmals schlechtes Bier brauten und einschenkten. Ihr Bier sollte vernichtet oder den Armen – wohl kostenlos – ausgeschenkt werden.[57] Ähnlich verbraucherfreundliche Regelungen finden sich auch im Stadtbuch von 1276. So war es fleishaeckeln, gemeint sind Metzger, untersagt „phinnik fleisch gaeben wan mit wizen“ des Kunden, sowie das Gewicht der Ware durch Zusätze zu manipulieren.[58] Geschlachtet wurde ausschließlich im schlachus[59], der Verkauf hatte auf den Fleischbänken zu erfolgen. Ähnliche Vorschriften galten auch für das Bäckergewerbe. So wurde den Bäckern bezüglich des Brotbackens vorgeschrieben, „in welher wise si daz bachen suln“[60]. Auch der Backvorgang selbst wurde stets auf dessen Güte hin überprüft, so dass das Brot auch „wol gebachen“[61] wird. Der Verkauf ihrer Waren hatte, auf den seit 1248 nachweisbaren Brottischen, zu geschehen.[62] Die Normierung derartiger Qualitäts- und Hygienestandards muss als erhebliche Stärkung der Käuferstellung gesehen werden, sind doch gerade bei Lebensmitteln Qualitätsdefizite, in Anbetracht ihrer Folgen für die Gesundheit, kaum ersichtlich. Dieser Überblick offenbart exemplarisch das Facettenreichtum der Regelungen im Lebensmittelgewerbe, deren Medium mit Beginn der Neuzeit vor allem die Spezialordnungen waren. Der Verbraucherschutz im Augsburger Stadtrecht gipfelt in der umfassenden Überwachung und Abwicklung des Einzelhandels durch underkeufel, die durch Wahl des Rates aus der Bürgerschaft zwölf Vertreter bestimmt wurden und deren Aufgabe es war, dafür Sorge zu tragen, „daz den burgern unde den gesten rehte geschaehe“ Vier von ihnen waren für „gewande, ez si sidin oder wullin“, welsche Waren, Metalle, Öl, Wachs und Kleidung, sechs für Wein, Honig, Salz und Pferde, sowie zwei für Garn- und Leinwandgeschäfte zuständig.[63] Das Minus im Bereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts konnte durch ein Plus im Verbraucherschutz auf normativer Ebene, jedenfalls ansatzweise, kompensiert werden, denn gezielte staatliche Produktkontrollen wurden dort angedacht, wo Irrungen bei der Begutachtung der Waren durch die Augen des Verbrauchers am wahrscheinlichsten waren.

    2) Sachmängelgewährleistung beim Pferdekauf

    a) Dekret vom 4. Juli 1364

    War offensichtlich im Jahre 1276 eine konkrete Regelung zur Sachmängelhaftung entbehrlich, man beschäftige sich mit der Bestandskraft von Verträgen im allgemeinen, scheint das Jahre 1364 eine Trendwende herbeigeführt zu haben. Hiervon zeugt eine vom Rat der Stadt Augsburg getroffene Festsetzung über die Gewährleistung bei Pferdekäufen vom 4. Juli 1364, die als Akt ihrer Verbindlichkeitserklärung Einzug ins Stadtbuch fand.[64]

    b) Tatbestand

    Der Regelungsgehalt der Norm erlaubt eine Einteilung in zwei Alternativen: Nämlich der Begründung eines Haftungsanspruchs sowie dessen Abdingbarkeit.

    aa) Begründung des Haftungsanspruchs

    Anspruchsberechtiger kann dabei grundsätzlich jeder sein, der „ain ros oder mer kauffet“, unabhängig ob er nun „burger oder gast“ sei. Der Verkäufer eines Pferdes, „der sol in dez weren dry gantz tag von der zeit und ers gekaufft hat, daz es niht rutzig noch hertzschlehtig sy.“[65] Den Verkäufer trifft demnach die Obliegenheit, verschuldensunabängig für die Mangelfreiheit eines Pferdes einzustehen. Innerhalb der genannten Frist von drei Tagen ist es dem Käufer möglich nachträglich einen Anspruch gegen den Verkäufer geltend zu machen. Ob der Verkäufer von der Mangelhaftigkeit des verkauften Pferdes weiß, ist unerheblich. Einen anderen Schluss jedenfalls lässt die Norm nicht zu. Auffallend ist außerdem die äußerst knapp bemessene Gewährleistungsfrist. Diese entspricht allerdings der deutschrechtlichen Tendenz: So betrug die Frist beim Kauf von Pferden nach dem revidierten Lübschen Recht von 1586 vierzehn Tage,[66] desgleichen nach den Nürnberger Reformationen. Warum diese Frist in Augsburg mit drei Tagen allerdings derart kurz bemessen ist, ist außergewöhnlich. Es scheint hierbei schlechtweg die Drei-Tages-Frist der allgemeinen Schuldklagen, die wie bereits dargelegt auch bei allen übrigen Sachmängeln anzuwenden war, übernommen worden zu sein.[67] Diese Fristdauer entspricht auch der des Schwabenspiegels.[68] Zwar trifft die Norm eine klare Aussage dahingehend, dass die Frist „von der zeit und ers gekaufft hat“ zu laufen beginnt, gemeint sein dürfte allerdings der Zeitpunkt der Übergabe, andernfalls würde der Schutzzeck der Norm unterlaufen werden. Diese sprachliche Ungenauigkeit ist weniger gesetzgeberisches Kalkül als vielmehr Zeugnis davon, dass die zeitlich unmittelbar dem Vertragsschluss folgende Übergabe Mitte des 14. Jh.s den ganz überwiegenden Fall darstellt. Die Einstandspflicht trifft den Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Tier entweder rutzig oder hertzschlehtig ist; die Regelung ist insofern abschließend. Das Adjektiv ruztig bedeutet schlichtweg „rotzig“ oder „mit Rotz behaftet“[69]. Anzunehmen ist, dass das Wort im Sinne einer pars pro toto für eine Erkältung bzw. Erkrankung des Pferdes und nicht nur für einen Schnupfen steht. Dem Wortlaut rutzig zu urteilen, dürfte eine vorübergehende Mangelhaftigkeit für die Bejahung dieser Variante ausreichen, liegt doch gerade die Vergänglichkeit in der Natur von Erkältungen. Herzschlehtig meint die nachteilige Abweichung des Herzens von dessen Normalzustand. Das religiös geprägte mittelalterliche Verständnis vom Begriff des Herzens geht allerdings über eine rein anatomische Sichtweise hinaus, da man glaubte das Herz sei der Ort, an dem sich die Seele befindet. Da beim Kauf mangels technischer Möglichkeiten ein Herzfehler ohnehin nicht identifizierbar gewesen wäre, so war entweder ein schlechter Zustand oder unter Berücksichtigung der Seelenmetapher das schlechte „Gemüt“[70] des Tieres gemeint. Dem Sinn und Zweck dieser Verbraucherschutznorm zu urteilen, dürften die Mängelbegriffe rutzig und herzschlehtig ausschließlich für verborgene Mängel gegolten haben, da Gewährleistungsansprüche ansonsten ja gerade wegen der Besehung ausgeschlossen wurden. Diesen Schluss deckt auch das Ergebnis der oben diskutierten Regelung. Außerdem muss es sich bei allen Mängeln um besonders schwere handeln, die die Brauchbarkeit des Pferdes erheblich mindern. Dies ist denkbar, wenn ein Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Krankheitserregern infiziert gewesen wäre, aufgrund der Inkubationszeit, Symptome phänotypisch aber noch nicht ersichtlich waren. Da es sich um einen gesetzlichen Garantieanspruch handelt, entsteht dieser, „es werd in dem kauff benent oder niht“. Dass das Stadtrecht von 1276 nur eine allgemeine gewährleistungsrechtliche Regelung enthält, später jedoch eine derart konkrete, lässt sich damit begründen, dass wohl eine aktuelle Rechtsfrage den Stadtrat zum Handeln veranlasste und weniger dessen gesetzgeberische Schaffenskraft. Ob es sich allerdings um schriftlich fixiertes Gewohnheitsrecht oder um gesetztes Recht handelt, ist der Norm nicht zu entnehmen.[71] Es ist zu unterstellen, dass mit dieser Norm der eigentliche Beginn der Geschichte des Sachmängelrechts der Stadt Augsburg markiert wird, waren doch Überlegungen, etwa hinsichtlich des Sachmangelbegriffs, bis dato offensichtlich unnötig.

    bb) Rechtsfolge

    Welche Rechtsfolge durch den Gewährleistungsanspruch allerdings herbeigeführt wird, lässt die Norm offen. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Beschreibung des Tatbestands. Eine Wandlung zu vermuten ist naheliegend, dies nämlich stützen mehrere Gesichtspunkte: Die normierten Mängel beschneiden die Gebrauchsfähigkeit des Pferdes derart, dass selbst im Falle einer Minderung das Interesse wohl regelmäßig entfallen wäre. Daneben spricht auch die partiturklarrechtliche Praxis für diese Annahme. So heißt es etwa in dem erwähnten Lübecker Statut[72], dass ein verkauftes Pferd zurückzunehmen ist, sollte es für „ungesund befunden“ werden. Dass die Wandlung durch Rückgabe des Kaufpreises vollendet wird, wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Gleiches gilt für die Nürnberger Reformationen, wie sogleich darzustellen ist. Die Behauptung, dass es sich bei der Rechtsfolge um eine Wandlung handle, kann aus oben zitierter Norm des Augsburger Stadtrechts geschlossen werden. Sie stellt nämlich klar, dass soweit eine Kaufsache mit einem Mangel belastet sei, der „kauf gebrechen“ werde. Durch Geltendmachung des Rechts- oder Sachmangels kann sich der Käufer somit vom Vertrag lösen. Wenn diese Belastungen nun dem Käufer erlauben vom Kaufvertrag zurückzutreten, so ist es am naheliegendsten, dass die Rückgängigmachung des Vertrags in der Form geschieht, dass der Käufer unter Voraussetzung der Herausgabe der Kaufsache sein Geld zurückbekommt. Diesen Schluss zu ziehen, erscheint sachgerecht. Die einzig denkbare Rechtsfolge wäre somit die Wandlung.

    cc) Normierung der Möglichkeit des vertraglichen Haftungsausschlusses

    Gegenüber dem Erörterten wird nun der Privatautonomie durch Normierung der Möglichkeit eines Haftungsausschlusses ausdrücklich Vorrang gewährt. Konkludent ist dieser allerdings nicht möglich. Es bedarf des ausdrücklichen vertraglichen Haftungsausschlusses, wie er oben erwähnt wurde. Die Norm fingiert eine Käuferposition, wie sie herrschen würde, als wäre der Mangel bekannt: Ich „gib dir daz ros oder diu ros, ob ir mer wern, alz du si gesihest“. Dieser Fiktion ist zu entnehmen, dass die Sachmängelhaftung zu dieser Zeit noch eine Ausnahmeerscheinung darstellt, andernfalls wäre in der Norm kaum derart metaphorisch erklärt, wie der Käufer in die gewohnte mittelalterliche Position verbracht werden kann. Dass sich die Aussage auf die Besehung der Pferde bezieht, ist irritierend. Gemeint ist, dass das Pferd gekauft wird, als kenne der Käufer die Mängel. Für diese Sichtwiese spricht einerseits, dass beim vorherrschenden Kauf auf dem Markte, eine Untersuchung des Tieres auf Mängel ohnehin obligatorisch war. Andererseits die Bestätigung obiger Behauptung, die Begriffe rutzig und herzschlehtig restriktiv auszulegen und ausschließlich für verborgene Mängel gelten zu lassen, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Überprüfung nicht erkennen konnte.

    c) Römisch-kanonische Einflussnahme auf den Regelungsgehalt der Norm

    In diesem Zusammenhang gilt es zu erörtern, ob die gewährleistungsrechtliche Norm im Zuge der Rezeption des gemeinen Rechts hinzugefügt wurde. Dass die vorliegende Norm römisch-kanonischen Ursprungs ist, wäre zeitlich gesehen nicht ausgeschlossen. Vergleicht man etwa den Tatbestand des ädilizischen Gewährleistungsrechts mit dem des Augsburger Stadtrechts, so fallen zunächst bedeutende Gemeinsamkeiten auf: Beide Normen regeln einen gesetzlichen, verschuldensunabhängigen Garantieanspruch. Ob der Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat, ist mit Ausnahme des Falls der Arglist unerheblich. Auch sehen sie die Schutzwürdigkeit des Käufers für nicht gegeben, soweit es sich um erkennbare Mängel handelt. Gleiches gilt für unbedeutende Mängel. Eine weitere Gemeinsamkeit besteht in der Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen. Indes finden sich auch signifikante Unterschiede beider Normen: Während im römischen Recht die Gewährleistung auf alle Sachen erweitert wurde, beschränkt sich das Augsburger Stadtrecht faktisch auf Sachmängel bei Pferden. Es gleicht dem Sonderrecht des ädilizischen Edikts. Die Verneinung einer Rezeption hierauf zu stützen, wäre unsachgemäß. Vielmehr scheint die unter 1 b) dargestellte Norm, nachdem der Handlungsbedarf, etwa aufgrund der Allgegenwärtigkeit dieser Rechtsfrage, wuchs, zu einer konkreten Sachmangelregelung ausgebaut worden zu sein. Auf der Rechtsfolgenseite war das Augsburger Stadtrecht deutlich einfältiger als das römisch-kanonische Recht. Es bestand nur die Möglichkeit zur Wandlung. Auch die Frist war mit nur drei Tagen erheblich kürzer als die, des römischen Rechts. Natürlich könnten praktische Erwägungen ergeben haben, es für unsinnig zu halten, etwa die Minderung zu rezipieren, da das Interesse des Käufers mangels Brauchbarkeit des Pferdes ohnehin regelmäßig entfallen sein dürfte. Hinweise auf eine Rezeption finden sich jedenfalls nicht.

    3. Sachmängelhaftung in den Stadt- und Landrechten des 15. und 16. Jahrhundert am Beispiel der Nürnberger Reformationen von 1479 und 1564

    Im 15. und 16. Jh. suchte die Gesetzgebung des Reichs und der Territorien die Schwierigkeiten auszuräumen, die sich notwendigerweise aus dem Zusammentreffen der gelehrten gemeinrechtlichen Denkformen und Rechtsfiguren mit dem mittelalterlichen lokalen Recht in der Praxis ergeben mussten.[73] Dies geschah durch Erlass von Land- und Stadtrechtsreformationen. Die erste Stadtrechtsreformation war die Nürnberger aus dem Jahre 1479. Sie soll im Folgenden als Vergleichsgröße zum Augsburger Stadtrecht herangezogen werden, um zu analysieren, ob das Gewährleistungsrecht in ihr eine normierte gemeinrechtliche Entwicklungsstufe erreichte. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Augsburg aus dieser Zeit kaum Quellen aufweist, auch niemals Reformation mit Rechtskraft hatte, besonders aufschlussreich. Ernüchternd ist festzustellen, dass auch die Nürnberger Reformation keine Bestimmungen über die Sachmängelhaftung des Verkäufers enthält. Gleiches gilt für die überarbeitete Fassung von 1564. Allein das Defizit an gesetzlichen Normierungen lässt es höchst zweifelhaft erscheinen, ob die vom einheimischen Recht stark abweichenden römischrechtlichen Grundsätze der Sachmängelhaftung vom Nürnberger Recht im 15. und 16. Jh. überhaupt rezipiert wurden. Anzeichen hierfür finden sich jedenfalls nicht. Der Mangel dahingehender Vorschriften spricht dafür, dass eine Haftung für Sachmängel, wiederum vom Viehkauf abgesehen, offenbar nicht allzu häufig vorkam. Der Verkäufer eines Pferdes haftet nach der Nürnberger Reformation für die „gewonlichen wandel“, nämlich „rützig, reudig und harschlechtig (…) vierzehn tag lang“ nach Einigung und Übergabe. „Wo es aber geraubt oder gestoln wer, darumb wer der verkauffer allweg verpflichtet den kauffer deshalb schadlos zuhalten.“[74] Beim Hervortreten dieser drei Mängel ist der Käufer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zur Wandlung berechtigt. Selbst, wenn das Tier inzwischen daran verendet ist, dürfte dies unerheblich gewesen sein. Eine Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln war der Nürnberger Reformation, wie auch in der anfangs erwähnten Augsburger Norm, nicht bekannt. Ansonsten dürften die allgemeinen Grundsätze Berücksichtigung gefunden haben. Nach dem Kauf konnte sich der Erwerber auf andere als die erwähnten, verborgenen Hauptmängel nicht mehr berufen. Er tat daher gut daran, das Pferd hinreichend zu untersuchen. Im Falle des Rechtmangels hat der Verkäufer auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist einzustehen, dafür ist er „allweg verpflichtet“. Außerdem haftet er auf Schadensersatz, soweit die Wandlung nicht genügt, um den Käufer „schadlos zuhalten“. Soweit es aber um den Verkauf von „schwein oder andern dergleichen tier“, geht, „die der schaw bedurffen, (…) die sol er im auf solche schaw also vertigen“, wobei die Gewährleistungsfrist wiederum „viezehen tag“ beträgt.[75] Bei Tieren, deren Verkauf der Begutachtung des Erwerbers bedarf, werden keine typischen Mängel aufgeführt. Da die Reformationen, anders als beim Pferdekauf, die Mangeltatbestände nicht abschließend regeln, ist darauf zu schließen, dass der Verkäufer für alle innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Krankheiten einzustehen hat. Dass auf die Normierung allgemeiner gewährleistungsrechtlicher Vorschriften verzichtet wurde, lässt darauf schließen, dass einheimisches Gewohnheitsrecht im Nürnberger Kaufrecht des 15. und 16. Jh.s weiterhin dominierte, also eine Haftung für Sachmängel nur bei arglistigem Verschweigen oder Zusicherung der Mangelfreiheit einschlägig war. In allen übrigen Fällen hatte der Käufer, der die Kaufsache ordnungsgemäß überprüft hatte, keine Ansprüche. Anzeichen für das Eindringen des römischen Rechts finden sich nicht. Für die Dominanz des althergebrachten Rechts im Gewährleistungsrecht spricht auch der Hinweis auf „diser Stat herkomen und gewohnheit“[76]. Der Blick in andere Stadtrechte jener Zeit offenbart ein entsprechendes Bild.

    4. Untersuchung Augsburger Quellen des 16. Jahrhunderts

    Die Untersuchung des Gewährleistungsrechts im Augsburger Stadtrecht und der mögliche Beweis einer römischrechtlichen Rezeption erweist sich mangels entsprechender Quellen als schwer. Die Ablösung der Stadt von ihrem alten Recht hat mit der von Conrad Peutinger verfassten Gerichtsordnung von 1507 begonnen, sie soll auch das Eindringen des römischen Recht begünstigt haben.[77] Formell wurde das Stadtbuch von 1276 nie außer Kraft gesetzt. Die erste Aufzeichnung des 16. Jh.s stammt aus dem Jahre 1529. Sie ist eine „private Kompilation von Gewohnheitsrechtssätzen, Gerichtsurteilen und Ratsbeschlüssen von der Hand des Gerichtsschreibers Franz Kötzler“. Gewährleistungsrechtliche Regelungen finden sich keine. Im kaufrechtlichen Kontext beschränkt sich das Werk auf zwei Normen über „wucherliche Contracte und Schad kauffen“.[78] Die im 16. Jh. um sich greifende „Rechtsunsicherheit förderte die Bestrebungen nach einer umfassenden Kodifikation, die der durch das Eindringen des römischen Rechts gewandelten Rechtsanschauung Rechnung trug“[79]. 1596 gelang es dem Stadtadvokaten Georg Tradel einen Entwurf „Der Statt Augspurg Reformation“ fertigzustellen. Er erlangte allerdings niemals Gesetzeskraft, stellt aber eine vorzügliche Zusammenfassung der herrschenden Rechtspraxis[80] dar und muss daher in der vorliegenden Arbeit gebührende Beachtung finden. Einschränkend ist anzumerken, dass es sich um eine thesenartige Inhaltsübersicht der geplanten Normen handelt, römischrechtlicher Gehalt einer Norm somit nur bedingt nachweisbar ist. Neben einer Norm „Von kauffen und verkauffen zue gemain“[81], also über dem Kauf im allgemeinen, könnte gewährleistungsrechtlicher Inhalt in der Abhandlung „Von guettern od[er] wahren die d[er] schau [od] prob bedurffen“[82] gesehen werden. Aus der Letzteren einen Haftungsausschluss im Falle der Überprüfung der Kaufsache durch den Käufer zu interpretieren ist unsachgemäß. Es könnte sich gleichermaßen um eine obrigkeitliche Kontrolle im Sinne des Fleischbeschaus handeln. Sicherlich kann aus der Regelung „Von wehrschafft verkauffter ligend guetter“[83] geschlossen werden, dass es inhaltlich um Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Immobilien gehen sollte, weitere Schlüsse können nicht gezogen werden. Erneut ist „Von wuecherlichen und schaden keuff“[84] die Rede. Mangels Vollendung des Reformationsentwurfs können keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen werden.

    5. Gewährleistungsrechtlicher Gehalt der Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548, 1577

    Vergleichbare Reformen, wie die der Stadt- und Landrechte betrafen auch die Reichsgesetzgebung.[85] So ging nach ersten Bestrebungen in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s auf Territorialebene das Reich bei der Polizeigesetzgebung voran. Der Begriff der Polizei meinte einen Zustand guter Ordnung im Gemeinwesen. Die „Polizeiordnungen“ dienten dabei der verhaltenslenkenden „Reglementierung der totalen Sozialdisziplinierung“. Folglich regelten sie die „heterogensten Rechtsmaterien des Privat-, Straf und sonstigen Verwaltungsrechts.“[86] Die Territorien erließen daraufhin eigene Polizeiordnungen. Meist handelte es sich allerdings um eine Konkretisierung des bestehenden Rechts. Dementsprechend lassen sich in den Polizeiordnungen von 1530, 1548, 1577 keine gewährleistungsrechtlichen Regelungen römischrechtlichen Ursprungs finden. Vielmehr finden sich in den Polizeiordnungen von 1548 und 1577 Normen, wonach es den Verkäufern verboten war, ihre Waren so abzudecken, dass „dadurch die farben und faden der tücher/ und anderer wahr geplendt werden / dass man sie nit wol erkennen mag“. Der „kauffer“ sollte dadurch „unbetrogen bleibe“[87]. Entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut ist anzunehmen, dass die Regelung nicht nur dazu diente vor arglistigen Verkäufern zu schützen, sondern es den Käufern generell zu erleichtern, Waren zu untersuchen. Auch finden sich in den Polizeiordnungen verbraucherschutzrechtliche Regelungen, wonach etwa das Verfälschen oder Strecken von Gewürzen verboten ist,[88] der Edelmetallgehalt von Silberschmuck zu kontrollieren ist,[89] eine Modifizierung gegenüber der mittelalterlichen Praxis allerdings lässt sich nicht erkennen. Ein ähnliches Bild ergibt die Erforschung der „der Statt Augsburg Zucht und Policei Ordnung“[90] aus dem Jahre 1621. Verwertbares Material findet sich auch hier nicht. Im kaufrechtlichen Kontext findet sich lediglich eine Norm zur Prohibition „Von wuecherlichen und den zu Rechten verbotenen Contracten und gefährlichen Contracten“.

    6. Einfluss populärwissenschaftlicher Darstellungen auf die Entwicklung der Augsburger Sachmängelhaftung am Beispiel des Laienspiegels von 1509

    Eine wichtige Rolle für die Verbreitung des römisch-kanonischen Rechts in Deutschland spielten populärwissenschaftliche Darstellungen, die mit der Erfindung des Buchdrucks weite Verbreitung fanden.[91] Es handelte sich um systematische Darstellungen des römisch-kanonischen Rechts in deutscher Sprache. Diese Rechtsliteratur wurde durch den Zustand der Rechtspflege im 15. und 16. Jh. notwendig. Einen großen Teil bildeten immer noch – so auch in Augsburg – die Schöffengerichte, die sich nun vor die Aufgabe gestellt sahen, das ihnen fremde gemeine Recht anzuwenden.[92] Mit diesen Büchern wurde der Versuch unternommen, dieses in der deutschen Rechtspraxis umzusetzen. Einer der bedeutendsten Darstellungen war der vom Nördlinger Stadtschreiber Ulrich Tengler verfasste und in Augsburg gedruckte Laienspiegel von 1509. Aufgrund seiner regionalen Bedeutung blieb er „sicherlich auch in Augsburg nicht unbeachtet“[93]. Es war keine umfassende Darstellung des Rechts, sondern ein Hilfsbuch für die Praxis. Die Darstellung des Rechts knüpfte an den Prozess an, nicht an das materielle Recht.[94] Dem entspricht die thematische Ausrichtung des Werks. So ist es auch nicht verwunderlich, dass sich das gewährleistungsrechtliche Spektrum auf die Pferdeproblematik beschränkt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Pferd „rützig/stertig od sonst zu zeitte des verkauffs siech gewesen/ dz im verschwige worde.“[95] Der Katalog der Mängeltatbestände ist nicht abschließend geregelt, er dürfte sich vielmehr auf alle, dem Erwerber zum Zeitpunkt des Kaufs nicht erkennbare Krankheiten erstreckt haben. Rützig und stertig werden dabei beispielhaft erwähnt. Dass man es mit einer Norm römisch-kanonischen Ursprungs zu tun hat, erschließt sich aus dem Tatbestand nicht. Das Tatbestandsmerkmal des Verschweigens muss im Sinne einer arglistigen Täuschung begriffen werden, wie sogleich die Rechtsfolge verdeutlichen soll. Bei Erfüllung des Tatbestands hat der Verkäufer „dz pferd widum zuneme/und die (…) kauff suma mit sampt alle koste/schede un interesse zu widerkere“[96]. Dass lediglich von Wandlung die Rede ist, deckt sich mit der Vermutung, dass die Natur der Mängel zu einem Interessensfortfall an einer Minderung des Kaufpreises geführt haben muss. Soweit der Verkäufer arglistig die Mangelhaftigkeit verschweigt,[97] gewährt die actio empti dem Käufer neben der Wandlung als Rechtsfolge der actio redhibitoria, Ersatz des negativen Interesses,[98] etwa für Mangelfolgeschäden. Schadensersatz war im Falle der Arglist jedoch auch in den einheimischen Gewohnheitsrechten zu entrichten. Es stellt sich nun die Frage, ob davon das interesse gedeckt war. Dafür spricht die Deliktsähnlichkeit der Arglist. Im Falle des Viehdiebstahls etwa verpflichtet das Augsburger Stadtbuch den Dieb, dem Bestohlenen das Tier zurückzugegeben, außerdem „sol er im allen sinen schaden abelegen, swaz er sin schaden hat genomen“.[99] Es sollen also Begleitschäden ersetzt werden, die durch den Diebstahl entstanden sind. Jedenfalls ist „dz im verschwige“ im Sinne einer Arglist zu beurteilen, das interesse würde ansonsten nicht ersetzt werden, und zwar unabhängig, ob nach heimischen oder römischen Recht. Dass derartige Schäden auch im Falle der Arglist ersetzt werden mussten, dürfte somit als gewiss gelten. Die Verpflichtung des Verkäufers, dass er „die kauf suma mit anderm zwyfach bezal“, soweit er sich weigert das Pferd zurückzunehmen, entstammt als römischrechtliche Besonderheit der Rechtsfolge der actio redhibitoria.[100] Sie ist einzig tauglicher Beweis für die römischrechtliche Herkunft der Norm. Ob es Tengler mit seinen Ausführungen gelungen ist, Laien über die Sachmängelhaftung des gemeinen Recht zu unterrichten ist fraglich. Dafür gleicht seine Darstellung viel zu sehr den untersuchten Normen der einheimischen Partikularrechte. Das eine weitergehende Normierung von Sachmängeltatbeständen ausblieb, dürfte der mangelnden Notwendigkeit im 16. Jh. entsprechen, Rückgriffe auf das gemeine Recht im Bereich des Gewährleistungsrechts außerhalb des Pferdekaufs zu nehmen. Ein Forschungsproblem im Bereich des Pferdekaufs besteht dahingehend, dass es geradezu unmöglich ist festzustellen, ob das Gericht sein Urteil nun auf einheimisches oder gemeines Recht stützt, da sich Tengler auf die Wandlung als Rechtsfolge beschränkt, gleichzeitig aber der Umfang des Schadensersatzes und der Tatbestand der Arglist wohl in der erwähnten Form gewohnheitsrechtlich anerkannt waren.

    7. Gemeinrechtliche Sachmängelhaftung als Ende der Entwicklung

    Wie es im nun Sachmängelrecht gelang, dass sich „römisch-gemeinrechtliche Elemente“[101] durchgesetzt haben und der „Kaufkontract“, also auch das Gewährleistungsrecht „zu Augsburg (…) nach den Regeln des gemeinen Rechts“[102] bestimmt wird, soll im Folgenden dargestellt werden. Auch wenn die dargestellten Untersuchungsergebnisse im Bezug auf das Gewährleistungsrecht dem nicht beipflichten, so kam es im 15. und frühen 16. Jh. dennoch zur einer allgemeinen Durchsetzung des römischen Rechts als subsidiäres gemeines Recht. Träger der Rezeption waren Juristen, die in Norditalien das römisch-kanonische Recht studiert haben, und nun in der territorialen und städtischen Verwaltung als Räte oder Syndici Verwendung fanden.[103] Wie auch Conrad Peutinger (1465-1547), der wohl bedeutendste Augsburger Jurist dieser Zeit, der in Bologna und Padua beide Rechte studierte. Die Fürsten schätzten die Juristen wegen ihrer wissenschaftlichen Schulung, die sie Laienbeamten voraus hatten.[104] Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten hatte das römische Recht bis zum Ende des 15. Jh.s, gerade für ordentliche Gerichte, geringe Bedeutung.[105] Zu vernachlässigen ist die Einflussnahme, einfacher nachbarlicher Beziehungen mit Norditalien, etwa wirtschaftlicher Art, auf diesen Prozess,[106] wie es die geographische Lage Augsburgs vermuten ließe. Zur Anwendung und Durchsetzung des gemeinen Rechts kam es erst, als gelehrte Juristen in die Rechtssprechung drängten. Womöglich waren es die positiven Erfahrungen der Landesfürsten und Magistraten mit diesen, weshalb man schließlich begann sie als Berufsrichter einzusetzen. Nach der Reichskammergerichtsordnung von 1495, war „der halb Tail der Urtailer der Recht gelert“.[107] Der Grund für die Etablierung des gemeinen Rechts als subsidiäre Rechtsquelle ist vor allem in dem voranschreitenden Verfall der Reichsgewalt zu finden, der es unmöglich machte, der Forderung nach einem „gleichmäßigen Recht“, einem „gewissen Recht“, einem „ius certum“,[108] der Schaffung eines einheitlichen Rechtsgebiets nachzukommen. Allenfalls sekundär waren es wirtschaftliche Bedürfnisse – das gemeine Recht war schließlich nicht sonderlich verkehrfreundlich – oder der humanistische Zeitgeist, der die Rezeption beeinflusste. Dem herrschenden Reichspartialismus hätte durch Erlass einer reichsrechtlich geordneten Gerichtsverfassung entgegengesteuert werden können, die „hoch von noten und nutzlich gewesen were“.[109] Zudem führten die sich verkomplizierenden gesellschaftlichen Verhältnisse des Spätmittelalters zu einer Unsicherheit des deutschen Rechtslebens.[110] Dieses Vakuum vermochte nun das römische Recht ohne signifikanten Widerstand zu füllen. Überdies war es als kaiserliches Recht legitimiert.[111] Das Ziel war es, auf gesicherter, materiellrechtlicher Grundlage, überprüfbare Urteile zu fällen. Gerade zur Lückenfüllung der heimischen Statuten, durch gezielte rechtsfortbildende Romanisierungen der Land- und Stadtrechte oder zur Legitimierung nach altem Recht unsicher gewordener Rechtspositionen konnten die Juristen bei ihrer Tätigkeit auf das von ihnen studierte römisch-kanonische Recht zurückgreifen. Die Reichskammergerichtsordnung von 1495 legte fest, dass neben den „redlichen, erbern und leidlichen Ordnungen, Statuten und Gewonhaiten“ auch „nach des Reichs gemainen Rechten“ zu urteilen ist.[112] Wie sich die verschiedenen Rechtsschichten zueinander verhalten, trifft das Gericht keine Aussage. Faktisch kam es zu einer überwiegenden Anwendung des gemeinen Rechts, da das Reichskammergericht den Partikularrechten wenig zugänglich war.[113] Der Rechtsanwendung zugrundegelegt wurde letztlich die Statutentheorie der Kommentatoren, die für die norditalienischen Städte entwickelt wurde. Danach kam das speziellste Recht, also das des kleinsten Geltungskreises, zur vorrangigen Anwendung gegenüber den allgemeineren.[114] Neben der sachlichen Begründung des Klagebegehrens musste vorgetragen werden, aus welchem Recht der Kläger seinen Anspruch ableitet. Blieb er dies schuldig, so sprach die Vermutung ohne weiteren Nachweis für das gemeine Recht, das dem Gericht als offensichtlich bekannt galt (intentio fundata).[115] Ortsrecht kam also nicht schlechthin zur Anwendung. Handelte es sich um Gewohnheitsrecht, war der Beweis regelmäßig schwer zu erbringen. Eine weitere Einschränkung des einheimischen Rechts bestand im Analogieverbot.[116] Soweit die Partikularrechte Regelungen zur Gewährleistung etwa im Falle des Pferde- und Viehkaufs getroffen hatten, kam das ius commune nicht zur Anwendung. Dann musste auf gemeines Recht zurückgegriffen werden. Das Augsburger Stadtrecht von 1276 enthielt jedoch für verborgene Mängel eine eigene Auffangnorm. Die subsidiäre Anwendung der unter 1 b) dargestellten Norm nämlich war hierfür rechtlich jedenfalls denkbar. Allerdings begann die Stadt im 16. Jh. sich vom alten Recht zu lösen,[117] wodurch die Norm an Bedeutung verloren haben dürfte. Zuständig war das Reichskammergericht für die Reichsstände und bei Rechtsverweigerung, ansonsten für Appellationen.[118] Auch den Rechtsuchenden der Stadt Augsburg war es möglich mit dem Rechtsmittel der Appellation (Berufung) eine Nachprüfung des Endurteils durch das Reichskammergericht herbeizuführen.[119] Dieses war allerdings nur in stark limitiertem Maße Berufungsinstanz. Vielmehr ist man dem Streben der Stadt nach ausschließlicher Zuständigkeit des Rats als Berufungsinstanz weitgehend gefolgt. Schließlich wurde das Appellationsprivileg derart erweitert, dass mit Ausnahme des Falls der Rechtsverweigerung, ein Verfahren am Reichskammergericht erst ab einer Streitsumme von zunächst 40 fl. Rh. – zuletzt von 600 fl. Rh. möglich war.[120] Wenn man dieser Zahl das Jahresdurchschnitteseinkommen eines kleineren Handwerkers mit 20 bis 25 fl. Rh gegenüberstellt,[121] so wird die Höhe dieser Summe deutlich. Dass somit Urteile des Reichskammergerichts der Verbreitung des gemeinrechtlichen Gewährleistungsrechts in Augsburg allzu sehr begünstigten, ist auszuschließen. Für Waren des täglichen Lebens waren die Hürden an das Reichskammergericht zu hoch, das Verfahren für den Durchschnittsverdiener zu kostenintensiv und für die offensichtlich streitverursachenden Kaufverträge über Pferde fanden sich ohnehin leges speciales in den Ortrechten. Allenfalls an Immobilien wäre noch zu denken. Die unteren Gerichte wandten zu dieser Zeit ohnehin noch überwiegend einheimisches Recht an. Dies änderte sich erst, als auch diese Ebene im materiellen und im Prozessrecht dem Reichskammergericht angepasst waren, wofür selbiges als Muster diente.[122] Ergebnis hiervon waren etwa die oben erwähnten Stadt- und Landrechtsreformationen. Dass die Untersuchungen ergebnislos blieben, kann nur die Überlegenheit der Partikularrechte im Bereich der Sachmängelhaftung bedeuten. Ein diesbezüglicher Rezeptionsprozess in Augsburg und Nürnberg kann wohl mangels des Bedürfnisses örtliches und römisch-kanonisches Recht zu harmonisieren, bis zum Ende des 16. Jh.s ausgeschlossen werden. Falsch wäre es jedoch zu behaupten, dieses Ergebnis sei für beide Stadtrechte repräsentativ. Auch hier hat man römisches Recht im Sinne der Statutentheorie zur Anwendung gebracht. Das Ende der Entwicklung zeigt die Normierung dieser Praxis in der Polizeiordnung von 1770[123] auf, vergleichbar mit einer salvatorischen Klausel, wonach im Falle einer Regelungslücke auf gemeines Recht zurückzugreifen ist. Schriftlich fixierte Hinweise auf eine Rezeption im Augsburger Stadtrecht finden sich zu genüge. So ist etwa dem Aufbau des Entwurfs „Der Statt Augspurg Reformation“ eine Romanisierung zu entnehmen. Teil II des Entwurfs unterscheidet zwischen Obligationen- und Sachenrecht im Sinne des gaianischen Institutionensystems. Dies bedeutet gegenüber dem Stadtrecht von 1276 ein Novum und erlaubt eine Identifikation als römischrechtliches Element. Gleiches gilt für die Etablierung lateinischer Begriffe und Institutionen. Statt von „Umbe alle kauffe“ ist nun von „De emptione & vendtione“[124] die Rede. Auch Dekrete der Stadt weisen einen sicheren Umgang mit Rechtsinstituten römischrechtlicher Herkunft, wie etwa der Laesio enormis[125] auf. Auch in den Nürnberger Reformationen hielten sich einheimisches und fremdes Recht die Waage.[126] Es stellt sich nun die Frage, warum sich keine gewährleistungsrechtlichen Regelungen römisch-kanonischen Ursprungs finden und wann sich in diesem Bereich die Rezeption vollzogen hat. Verfolgten die Reformationen den Zweck der Harmonisierung römischrechtlicher und partikularrechtlicher Regelungen, muss man sich etwa im Hinblick der Untersuchung des Laienspiegels die Frage stellen, wo überhaupt ein Bedarf nach einer Harmonisierung zum Ausdruck gekommen sein könnte. Die Regelung ist geradezu deckungsgleich mit der althergebrachten Augsburger Praxis. Eine Vermittlung zwischen den beiden Rechtssystemen war somit nicht notwendig. Die Norm gleicht der römischrechtlichen Legitimierung einer ortrechtlich anerkannten Praxis. Offensichtlich war die einzig anerkannte Rechtsfolge die Wandlung, der Pferdekauf der problematischste Fall der Praxis. Die dargestellte Kongruenz dürfte dazu beigetragen haben, dass im Bewusstsein der Bevölkerung das heimische Recht herrschte. Dem Juristen hingegen war dessen Herkunft hinlänglich bekannt, seine Arbeitsweise war durch Rückgriffe hierauf geprägt. Logische Konsequenz ist, dass erst eine Veränderung in der Praxis, die den Regress auf von Partikularrechten abweichende Vorschriften erforderlich machte, eine Diskrepanz zwischen heimischen und gemeinem Recht deutlich machen konnte und somit den römischrechtlichen Gehalt einer Norm sichtbar. Mehr als für die Rezeption im Allgemeinen dürfte für diese Veränderung ein Wandel im Wirtschaftsleben verantwortlich gewesen sein. Dessen Verkomplizierung dürfte dazu geführt haben, dass sich Augsburger Richter in zunehmendem Maße der Frage stellen mussten, ob eine Drei-Tages-Frist der Natur aller gehandelten Waren entsprechen könne und warum ein Käufer die gesamte Lieferung zurückzugeben habe, gleichwohl deren Großteil exakt seinen Vorstellungen entspricht. Ausschlaggebend dürfte letztendlich die Stärkung des sekundären, bei gleichzeitiger Schwächung des primären Wirtschaftssektors gewesen sein. Es muss ein schleichender Prozess gewesen sein, an dessen Ende man die Erkenntnis erlangt hatte, dass die Käuferschaft eines größeren Schutzes würdig ist. Eine zeitliche Einordnung dieses Ereignisses ist allerdings nicht möglich.

    IV. Schluss

    Die Entwicklung der Sachmängelhaftung in der Reichsstadt Augsburg entpuppt sich als evolutiver Prozess, deren Ende nicht durch positive Rechtsetzung autoritärer Kräfte markiert wurde. Entsprechend der platonischen Philosophie, dass Gesetze vor allem den Schwachen und der breiten Masse zu dienen haben, bediente sich die Jurisprudenz der Stadt Augsburg erst dann den verbraucherfreundlichen Normen des ius commune, als die eigenen Regelungen der Schutzbedürftigkeit der Käuferschaft nicht mehr genügten. War der Verbraucherschutz bis zum Ende des 16. Jh.s noch durch das althergebrachte Recht hinreichend gesichert, hat sich dies im Laufe der Zeit geändert.

    Fußnoten

    [1] Honsell, S. 55
    [2] Kaser/Knütel, S. 208, Rn. 1
    [3] Kaser/Knütel, S. 214, Rn. 38
    [4] D 21, 1, 1, 1
    [5] D 21, 1, 1, 1
    [6] D 21, 1, 31, 21
    [7] Kaser/Knütel, S. 218, Rn. 48
    [8] D 21, 1, 1 pr.
    [9] D 21, 1, 1, 6; D 21, 1, 14, 10; D 21, 1, 48, 4
    [10] Bechmann, S. 113
    [11] Bechmann, S. 111
    [12] Kaser II, S. 393
    [13] Kaser II, S. 393
    [14] D 21, 1, 1, 2
    [15] D 21, 1, 18 pr; D 21, 1, 47
    [16] Kaser II, S. 393
    [17] Siehe auch D 21, 1, 21 pr.; D 21, 1, 23, 7; D 21, 1, 27
    [18] ebenso D 21, 1, 48, 2 und D 21, 1, 55
    [19] D 21, 1, 28
    [20] D 21, 1, 28
    [21] Bechmann, S. 163
    [22] D 21, 1, 31, 16
    [23] D 21, 1, 19, 6; D 21, 1, 48, 2
    [24] D 19, 1, 13, 1
    [25] D 19, 1, 11, 8
    [26] D 19, 1, 13, pr.
    [27] D 19, 1, 11, 5
    [28] Kaser II, S. 394
    [29] Dilcher, S. 218
    [30] Dilcher, S. 220
    [31] Dilcher, S. 221
    [32] Dilcher, S. 222
    [33] Dilcher, S. 236
    [34] Dilcher, S. 220, 230; Summa Codicis, Augustae Taurinorum, 1578, C 4, 49, n 17
    [35] Künftig mit „Jh.“ abgekürzt
    [36] Honsell, S. 53
    [37] Meyer, S. 1
    [38] Schmidt, S. 142
    [39] Schmidt, S. 141
    [40] Schmidt, S. 141
    [41] Meyer, Art. 125
    [42] D 21, 1, 14, 10
    [43] Meyer, Art. 125
    [44] Meyer, Art. 126, § 2
    [45] Schmidt, S. 141
    [46] Meyer, S. 10
    [47] Schmidt, S. 141
    [48] Köbler, S. 211
    [49] Dilcher, S. 51
    [50] Köbler, S. 211
    [51] Kroeschell II, S. 88
    [52] Köbler, S. 211
    [53] Kroeschell II, S. 88
    [54] Kroeschell II, S. 88
    [55] Conrad I, S. 422
    [56] Kießling, S. 133
    [57] Kießling, S. 133
    [58] Meyer, Art. 121, § 4
    [59] Meyer, Art. 121, § 3
    [60] Meyer, Art. 118, § 5
    [61] Meyer, Art. 118, § 5
    [62] Lengle, S. 163
    [63] Meyer, Art. 26, § 2
    [64] Schmidt, S. 142
    [65] Meyer, Art. 125
    [66] Lübeck 3, 5, X
    [67] Meyer, Art 125
    [68] Schwab.sp., § 113 a
    [69] Köbler, S. 95
    [70] Köbler, S. 205
    [71] Schlosser, S. 48
    [72] Lübeck 3, 5, XIV
    [73] Schlosser, S. 80 f.
    [74] R 1479, 28, 3
    [75] R 1479, 28, 3
    [76] R 1479, 28, 3
    [77] Schmidt, S. 143
    [78] 2 Cod Aug 254, S. 32, S. 58
    [79] Liedl, S. 54
    [80] Liedl, S. 54
    [81] 2° Cod. Aug. 253, r
    [82] 2° Cod. Aug. 253, r
    [83] 2° Cod. Aug. 253, v
    [84] 2° Cod. Aug. 253, v
    [85] Schlosser, S. 81
    [86] Schlosser, S. 81
    [87] Weber, S. 251
    [88] Weber, S. 254
    [89] Weber, S. 267
    [90] PolizeiO 1621
    [91] Conrad II, S. 349
    [92] Schlosser, S. 78
    [93] Liedl, S. 54
    [94] Conrad II, S. 350
    [95] Tengler, Teil XLI, „Keuffers clag vm entledigung des kauffs“
    [96] siehe oben
    [97] D 44, 4, 4, 5
    [98] D 19, 1, 11, 7; D 19, 1, 13, 1; D 19, 1, 13, pr.
    [99] Meyer, Art. 34, § 3
    [100] D 21, 1, 45
    [101] Honsell, S. 53
    [102] Statuten 1858
    [103] Conrad II, S. 344
    [104] Below, S. 119
    [105] Below, S. 119
    [106] Below, S. 112
    [107] RkgO, § 1
    [108] Below, S. 137
    [109] siehe oben
    [110] Conrad II, S. 341
    [111] Conrad II, S. 341
    [112] RkgO, § 3
    [113] Conrad II, S. 342
    [114] Conrad II, S. 357; Schlosser, S. 49
    [115] Köbler, S. 238
    [116] Schlosser, S. 49
    [117] Schmidt, S. 143
    [118] Schroeder, S. 370 f.
    [119] Liedl, S. 94
    [120] Liedl, S. 96
    [121] Kießling, S. 211
    [122] Below, S. 125
    [123] PO, 11. Titel, § 73
    [124] 2° Cod. Aug. 253, r
    [125] Dekret vom 17. 7. 1749
    [126] Conrad II, S. 368

    Literaturverzeichnis

    I. Quellen
    1. Stadt- und Staatbibliothek Augsburg

    ● 2° Cod. Aug. 253; „Der Statt Augspurg Reformation 1596“; Augsburg; 1596 (zitiert als 2° Cod. Aug. 253; Seite r/v)1;
    ● 2° Cod. Aug. 254; „Der Kayserlichen und des Heyligen Reichs Statt Augspurg Löbliche Gerichts Statuta, Gebrauch und Stadt Rechten….“; Kötzler, Franz; Augsburg; 1529 (zitiert als 2° Cod. Aug. 254, Seite)1;
    ● 2° Rw; „Layenspiegel. Von rechtmäßigen ordnugnen in Burgerlichen und peinlichen regimenten (mit bemalten Holzschnitten)“; Tengler, Ulrich; Augsburg; 1509 (zitiert als Tengler, Teil, Überschrift)1;
    ● 2° S Aug.; „Proceß-Ordnung des Heiligen Römischen Reichs Stadt Augsburg“; Augsburg; 1770 (zitiert als PO; Titel, Paragraph);
    ● 8° Aug; „Das Stadtbuch von Augsburg von 1276“; (Hrsg.) Meyer, Christian; Augsburg; 1872 (zitiert als Meyer; Artikel, Paragraph);

    2. Stadtarchiv Augsburg

    ● Ordnungen und Statuten; Markordnungen Karton 9, Nr. 229; „Decretum in Senatu, den 17. Julia 1749“; Augsburg; 1749 (zitiert als Dekret vom 17. 7. 1749);
    ● Zucht und Polizey Ordnung; Nr. 157; „Eines Erbarn Raths der Statt Augsburg Zucht und Policen Ordnung“; Augsburg; 1621 (zitiert als PolizeiO 1621);

    3. Sonstige

    ● „Abhandlung über die Abweichung der Augsburgischen Statuten und gemeinen Recht, oder: Kurzer Abriß des Augsburgischen Statuar-Rechts“; Huber, Johann Joseph von; 2. Auflage; Augsburg; 1858 (zitiert als Statuten 1858);
    ● Corpus Iuris Civilis – Texte und Übersetzung, Band III, Digesten 11-20; (Hrsg.) Knütel, Rolf/ Kupisch, Berthold/ Seiler, Hans Hermann/ Behrends, Okko; Heidelberg; 1999 (zitiert als D Buch, Titel, Fragment, Satz);
    ● Corpus Iuris Civilis – Texte und Übersetzung, Band IV, Digesten 21-27; (Hrsg.) Knütel, Rolf/ Kupisch, Berthold/ Seiler, Hans Hermann/ Behrends, Okko; Heidelberg; 2005 (zitiert als D Buch, Titel, Fragment, Satz);
    ● „Der Kayserlichen freyen Reichs-Stadt Lübeck Statuta, Oder: Das, so wol in denen Städten Holsteins, als in der Reichs-Stadt Lübeck gebräuchliche Stadt-Recht“; Glückstadt/ Leipzig; (Hrsg.) Schwendimann, Johann Friderich; 1798 (zitiert als Lübeck Liber, Titulus)1;
    ● „Der Schwabenspiegel oder schwäbisches Land- und Lehensrecht“; (Hrsg.) Freiherr von Lassberg, F. L. A; Tübingen; 1840 (zitiert als Schwab.sp., Paragraph);
    ● Ordnung des Camergerichts – Reichskammergerichtsordnung vom 7. 8. 1495; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit; (Hrsg.) Zeumer, Karl; 2. Auflage; Tübingen; 1913; Neudruck 1987; Seite 284 (zitiert als RkgO, Paragraph);
    ● Reformation der Stadt Nürnberg /mit Einl., bibliographischen Hinweisen und Sachregister in fotomechanischer Verkleinerung von ca. DIN A4 auf DIN A5; (Hrsg.) Köbler, Gerhard; [Nachdr. der Ausg. von 1484]; Giessen-Lahn; 1984; Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft, Band 25 (zitiert als R 1479 Titel, Gesetz);
    ● Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 – Historische Einführung und Edition; Weber, Matthias; Frankfurt am Main; 2002 (zitiert als Weber, Seite);

    II. Literatur

    ● Bechmann, August; Der Kauf nach gemeinem Recht, Teil 3 – System des Kaufs nach gemeinem Recht, 2. Abteilung; Leipzig; 1905-1908 (zitiert als Bechmann, Seite);
    ● Below, Georg von; Die Ursachen der Rezeption des Römischen Rechts in Deutschland; München/Berlin; 1905 (zitiert als Below, Seite);
    ● Conrad, Hermann; Deutsche Rechtsgeschichte, Band I – Frühzeit und Mittelalter; 2. Auflage; Karlsruhe; 1962 (zitiert als Conrad I, Seite);
    ● Conrad, Hermann; Deutsche Rechtsgeschichte, Band II – Neuzeit bis 1806; 1. Auflage; Karlsruhe; 1966 (zitiert als Conrad II, Seite);
    ● Dilcher, Hermann; Die Theorie der Leistungsstörungen bei Glossatoren, Kommentatoren und Kanonisten; 1. Auflage; Franfurt am Main; 1960 (zitiert als Dilcher, Seite);
    ● Honsell, Heinrich; Von den aedilizischen Rechtsbehelfen zum modernen Sachmängelrecht; in (Hrsg.) Nörr, Dieter/ Simon, Dieter: Gedächtnisschrift für Wolfgang Kunkel, Seite 53 ff.; Frankfurt; 1984 (zitiert als Honsell, Seite);
    ● Kaser, Max; Das Römische Privatrecht – Erster Abschnitt, Das altrömische, das Vorklassische und Klassische Recht; 2. Auflage; München, 1971 (zitiert als Kaser I, Seite);
    ● Kaser, Max; Das Römische Privatrecht – Zweiter Abschnitt, Die Nachklassischen Entwicklungen; 2. Auflage; München, 1975 (zitiert als Kaser II, Seite);
    ● Kaser, Max/Knütel, Rolf; Römisches Privatrecht; 18. Auflage; 2005 (zitiert als Kaser/Knütel, Seite, Randnummer);
    ● Kießling, Rolf, Augsburg zwischen Mittelalter und Neuzeit; Seite 241 ff.; in Geschichte der Stadt Augsburg – von der Römerzeit bis zu Gegenwart; (Hrsg.) Gottlieb, Gunther/ Baer, Wolfram/ Becker, Josef/ Bellot, Josef/ Filser, Karl/ Fried, Pankraz/ Reinhard, Wolfgang/ Schimmelpfennig, Bernhard; Stuttgart; 1984 (zitiert als Kießling, Seite);
    ● Köbler, Gerhard; Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte – von den Anfängen bis zur Gegenwart; München; 1988 (zitiert als Köbler, Seite);
    ● Kroeschell Karl; Deutsche Rechtsgeschichte 2 (1250-1650); 7. Auflage; Opladen; 1989 (zitiert als Kroeschell, Seite);
    ● Lengle, Peter; Handel und Gewerbe bis zum Ende des 13. Jahrhunderts; Seite 166 ff.; in Geschichte der Stadt Augsburg – von der Römerzeit bis zu Gegenwart; (Hrsg.) Gottlieb, Gunther/ Baer, Wolfram/ Becker, Josef/ Bellot, Josef/ Filser, Karl/ Fried, Pankraz/ Reinhard, Wolfgang/ Schimmelpfennig, Bernhard; Stuttgart; 1984 (zitiert als Lengle, Seite);
    ● Liedl, Eugen; Gerichtsverfassung und Zivilprozess der Freien Reichsstadt Augsburg, Augsburg; 1958 (zitiert als Liedl, Seite);
    ● Schlosser, Hans; Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte – Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext; 10. Auflage; Heidelberg; 2005 (zitiert als Schlosser, Seite);
    ● Schmidt, Rolf; Das Stadtbuch von 1276; Seite 140 ff.; in Geschichte der Stadt Augsburg – von der Römerzeit bis zu Gegenwart; (Hrsg.) Gottlieb, Gunther/ Baer, Wolfram/ Becker, Josef/ Bellot, Josef/ Filser, Karl/ Fried, Pankraz/ Reinhard, Wolfgang/ Schimmelpfennig, Bernhard; Stuttgart; 1984 (zitiert als Schmidt, Seite);
    ● Schroeder, Kalus-Peter; Das Reichskammergericht; in JuS 1978, S. 368-372 (zitiert als Schroeder, Seite);

    Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit

    Nach oben scrollen

    Wir helfen Ihnen gerne weiter!

    Oder nutzen Sie das Kontaktformular:

    Ihre Daten:
    Ihre Mitteilung
    Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Umfassende Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.