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Schätzen von Geschwindigkeiten - Darf das auch die deutsche Polizei?

Großes Kopfschütteln löst in Deutschland regelmäßig die österreichische Praxis aus, wo die Polizei unseres alpenländischen Nachbarn zur Überführung von Verkehrssündern die Geschwindigkeiten auch schätzen darf. Undenkbar hier – schätzen, anstatt zu messen?!Leider ist dieses Vorurteil nicht ganz richtig.
Inhaltsverzeichnis
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    Schätzen von Geschwindigkeiten in bestimmten Fallgruppen möglich!

    So sehr es manchen verwundern mag, in bestimmten Fällen ist es auch der deutschen Polizei erlaubt, Geschwindigkeitsverstöße durch Schätzung zu ermitteln.

    „Die häufigste Fallgruppe für polizeiliche Geschwindigkeitsschätzungen sind dabei Verstöße, bei denen es nicht auf eine konkrete Geschwindigkeit ankommt.“

    Solche Fälle liegen vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit die Schrittgeschwindigkeit nicht übersteigen darf. Praktisch betrifft dies vor allem Spielstraßen, Fußgängerüberwege (sog. „Zebrastreifen“) und belegte Bushaltestellen.
    Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ wird von Gerichten unterschiedlich definiert. Als Faustformel lässt sich festhalten, dass die gefahrene Geschwindigkeit in jedem Falle deutlich unter 20 km/h liegen muss.

    Warum ist Schätzen in diesen Fällen erlaubt?

    Der Grund, weshalb Schätzen in diesen Fallgruppen erlaubt ist, ist derjenige, dass hier den Beamten nicht abverlangt wird, eine exakte Geschwindigkeit zu schätzen, sondern nur eine Überschreitung der gemächlichen Schrittgeschwindigkeit. Demnach ist es unerheblich, ob das betreffende Fahrzeug 25 km/h oder 35 km/h schnell war, sofern festgestellt wurde, dass es eben keine Schrittgeschwindigkeit mehr war.
    Das Bayerische Oberstes Landesgericht (BayObLG) führte hierzu in einem Urteil aus dem Jahr 2000 (2 ObOWi 500/00) aus:

    „Es bestehen […] dann keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsermittlung durch Schätzung eines Polizeibeamten, […] wenn durch Schätzung lediglich festgestellt wird, dass ein Betroffener wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.“

    Demnach muss niemand befürchten bei einem Tempolimit von 100 km/h von einer Kontrolleinheit auf 116 km/h geschätzt zu werden. Insofern unterscheidet sich also die deutsche Praxis also von der österreichischen. Zu viele Faktoren nämlich behindern eine zutreffende Schätzung, wie etwa Lichtverhältnisse, Größe und Farbe des Fahrzeuges, aber auch Sinneseindrücke wie das Betriebsgeräusch und Silhouette eines Autos.

    Die lästige österreichische Praxis bleibt den deutschen Autofahrern daher (noch) weitestgehend erspart.

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