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Die Supermarkt-Regeln: Darf man Ware vor dem Bezahlen öffnen, konsumieren und probieren?
Die Temperaturen sind hoch und der Durst ist groß. Vor dem Kassenbereich tummelt sich allerdings eine quälend lange Schlange. Aber muss man eigentlich warten oder darf man vorher schon einen Schluck aus der Flasche im Einkaufswagen nehmen? Schließlich will man das Getränk ja an der Kasse ohnehin bezahlen. Oder darf man denn eine Erdbeere testweise in den Mund stecken, ehe man den ganzen Korb in den Wagen packt und die Erdbeeren am Ende allesamt verdorben sind? Und ist es denn rechtlich bedenklich, wenn man seine Ware im Supermarkt in einen mitgebrachten Stoffbeutel packt? All diese Verhaltensweisen sind bei Kunden üblich und kommen täglich tausendfach in Deutschland vor. Doch sind sie rechtlich auch einwandfrei oder muss man am Ende sogar damit rechnen, sich strafbar zu machen? Schließlich handeln die meisten Kunde ohne böse Absichten. Im Folgenden erklären wir, was erlaubt ist und was nicht:
Problemaufriss: Die Gewahrsamsbegründung
So viel vorweg: In allen beschriebenen Szenerien im Supermarkt könnten sich die Kunden eines Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht haben. Seinem objektiven Tatbestand nach nämlich setzt der Diebstahl die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Und selbstverständlich handelt es sich bei allen Waren, die im Supermarkt zum Verkauf angeboten werden, für den Kunden um fremde, bewegliche Sachen.
Die entscheidende Frage lautet also, ab wann man davon sprechen kann, dass die Sache dem Ladeninhaber weggenommen wurde.
Unter Wegnahme versteht den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, wobei für die Beurteilung des Gewahrsamswechsels auf die Verkehrsanschauung abgestellt wird.
Der Täter muss die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangen, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters oder eines Dritten zu beseitigen.
Danach hat der Ladeninhaber grundsätzlich Gewahrsam an allen sich in seinem Laden befindlichen Waren, da sie sich allesamt in einem Machtbereich befinden. Bei größeren Gegenständen kann es daher erst bei Verlassen des Machtbereichs des Ladeninhabers zum Gewahrsamswechsel kommen.
Nicht so bei kleineren Gegenständen:
Bei kleineren Gegenständen ist es möglich, dass ein Sondergewahrsam im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers begründet wird. Man spricht hier von sog. Gewahrsamsenklaven. Anders als bei großen Gegenständen ist es bei kleinen Gegenständen eben durchaus denkbar, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber im eigenen Machtbereich tatsächlich gehindert wird, auf die Sache einzuwirken, ohne sie seinerseits dem neuen Gewahrsamsinhaber davor wieder wegzunehmen.
Anhand dieser Grundsätze lassen sich nun alle oben genannten Beispiele lösen:
Ist der Konsum von Waren vor dem Bezahlen erlaubt?
Wie beschrieben ist der Ladeninhaber grundsätzlich Inhaber des Gewahrsams an den im Laden befindlichen Waren. Wird allerdings ein Produkt vom Kunden getrunken oder gegessen, so wird der Ladeninhaber als bisheriger Gewahrsamsinhaber von jedweder Zugriffmöglichkeit auf seine Ware ausgeschlossen. Die Ware ist ab dem Augenblick des Konsums dem Machtbereich des Täters zuzuordnen.
Die Besonderheit dieser Fallkonstellation liegt allerdings nicht in der Begründung des neuen Gewahrsams durch den „Täter“, sondern darin, dass die Ware sofort nach der Begründung des neuen Gewahrsams heruntergeschluckt wird und die Ware ihre Eigenschaft als selbständige Sache verliert. Insoweit kommt es aber auf die Dauer des neuen Gewahrsams nicht an. Auch eine nur ganz vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam (BGHSt 16, 271 (273) = NJW 1961, 2266). Dementsprechend fiel unter den Tatbestand des Mundraubs (§ 370 Nr. 5 StGB a. F.) ausdrücklich auch die Entwendung zum alsbaldigen Verzehr. Insgesamt kann der vorliegende Fall nicht anders beurteilt werden, als wenn der Täter einen anderen kleinen Gegenstand innerhalb des Ladengeschäfts in Zueignungsabsicht in den Mund genommen hätte, um ihn dort zu verstecken (OLG Köln, Urteil vom 21.05.1985 – Ss 103/85, NJW 1986, 392).
Fazit: Trinkt oder isst ein Kunde also bereits vor dem Bezahlen, so erfüllt er zumindest den objektiven Tatbestand eines Diebstahls.
Ist das Probieren von Produkten erlaubt?
Nicht anders zu beurteilen ist der Fall, wenn Kunden im Supermarkt Waren öffnen und probieren. Auch hier kommt es zu einem Gewahrsamswechsel an dem Produkt. Der Kunde verwirklicht damit in den meisten Fällen den objektiven Tatbestand eines Diebstahls (§ 242 StGB).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ladeninhaber im Einzelfall mit dem Probieren der Ware von Anfang an einverstanden ist. Dies ist er jedenfalls dann, wenn er Waren extra zur Verkostung und zum Probieren durch seine Kunden bereitstellt. Im vorgenannten Bespiel mit dem Erdbeerkorb ist dies hingegen nicht der Fall.
Entscheidend für die Frage des Einverständnisses ist dabei auch immer der Zeitpunkt, wann dieses erklärt wurde. Nur ein Einverständnis vor der Wegnahme, in diesem Falle vor dem Probieren, schließt die Vollendung des Tatbestandes aus. Ein nachträgliches Einverständnis des Ladeninhabers lässt die Vollendung des Tatbestandes nicht nachträglich entfallen. Auch mag es in einigen Läden durchaus geduldet werden, dass Waren probiert oder schon vor der Kasse mit dem Verzehr von Lebensmitteln begonnen wird. Eine solche Duldung ist aber mit einem die Wegnahme tatbestandsausschließenden Einverständnis nicht gleichzusetzen (OLG Köln, Urteil vom 21.05.1985 – Ss 103/85, NJW 1986, 392).
Dagegen ist in Fällen des Konsums der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung an diesen Waren nach wohl h. M. nicht erfüllt (so etwa Fischer, StGB, § 303, Rn. 12, m.w.N.).
Fazit: Wer Ware in Supermarkt konsumiert, die nicht offensichtlich zum Probieren vom Ladeninhaber angeboten wird, verwirklicht ebenfalls den objektiven Tatbestand des Diebstahls.
Die Ware in der Jackentasche zur Kasse bringen?
Mit oben dargestellten Grundsätzen lässt sich auch die Frage klären, wie es sich verhält, wenn der Kunde Ware in seine Jackentasche packt und dann zur Kasse geht.
Wie dargestellt, ist es bei kleineren Gegenständen möglich, dass ein Sondergewahrsam im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers begründet wird. Durch das bloße Ergreifen von Waren kann es bei solch kleinen Gegenständen zum Gewahrsamswechsel kommen. Nach außen hin manifestiert sich der Gewahrsamswechsel schließlich dann, wenn sie vom Kunden in eine sog. tätereigene Gewahrsamsenklave verbracht werden. Und eine solche Gewahrsamsenklave ist eben die Jack- oder Hosentasche.
Der Ladeninhaber hat auf seine Ware keinen direkten Zugriff mehr. Vielmehr müsste er den „Täter“ bitten, ihm den Inhalt seiner Jackentasche zu zeigen, um wieder Zugriff zu den Waren zu erhalten. Andernfalls müsste er seinerseits dessen Verfügungsgewalt beseitigen, um wieder an die Ware zu gelangen. Deshalb hat sich bereits durch das Einstecken der Ware in die Jackentasche, die sog. Gewahrsamsenklave, objektiv manifestiert, dass es bei Ergreifen der Ware zu einem Gewahrsamswechsel gekommen ist. Der Ladeninhaber hat die tatsächliche Sachherrschaft somit verloren.
Fazit: Wer nicht eines Diebstahls verdächtigt werden will, sollte Ware keinesfalls in der Jackentasche zur Kasse transportieren. Auch hier ist der objektive Tatbestand des Diebstahls verwirklicht.
Die Ware in der mitgebrachten Einkaufstasche zur Kasse bringen?
Deutlich schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob auch bei mitgebrachten Einkaufstaschen ein Gewahrsamswechsel stattfindet und somit der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt wird. Auch hier kommen wiederum die oben genannten Grundsätze zur Anwendung. Man muss sich also wiederum die Frage stellen, ob der Ladeninhaber noch problemlos auf die Sache einwirken kann, ohne sie seinerseits dem Kunden wieder wegnehmen zu müssen.
Daher muss man sich das Transportmittel im Einzelfall genau anschauen, um die Frage beantworten zu können. Bei offenen Einkaufskörben wird man daher eher weniger von einer Wegnahme sprechen können. Schwieriger ist die Beurteilung hingegen bei Stoffbeuteln, bei denen der Ladeninhaber weder Zugriff noch Einblick in die Tasche hat. Genau genommen, wird er an die Waren nur noch dann gelangen, wenn er den Kunden darum bittet. Insofern wird man in der Tendenz von einer Wegnahme sprechen müssen. Da es bei der Beurteilung der Frage einer Gewahrsamsbegründung stets die Verkehrsanschauung zu beachten gilt, darf man auch das Verhalten des Kunden im Einzelfall nicht außer Acht lassen.
Fazit: Je nach Beschaffenheit besteht auch bei vermeintlich „legalen“ Transportmitteln die Gefahr, dass man den objektiven Tatbestand eines Diebstahls verwirklicht. Wer sich unsicher ist, sollte in Zweifelsfällen daher einen Einkaufswagen dem mitgebrachten Transportmittel vorziehen. Somit ist man über jeden Verdacht erhaben.
Subjektiver Tatbestand: Der Vorsatz
Eines Diebstahls strafbar macht sich letztlich aber nur derjenige, der auch einen entsprechenden Vorsatz hatte. Der „Täter“ muss es für möglich halten und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Darüber hinaus verlangt § 242 StGB die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Anmaßung der Eigentümerbefugnisse unter dauerhafter bzw. endgültiger Verdrängung des Eigentümers, indem der Täter entweder die Sachsubstanz oder den darin hinreichend verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einverleibt.
Zwar wird man gerade beim Konsum von Getränken oder Speisen davon sprechen müssen, dass der Täter den Eigentümer dauerhaft aus seiner bisherigen Position und er sich die Sache zumindest vorübergehend einverleibt. Damit wäre eine Zueignung durchaus gegeben.
Ist der Kunde jedoch zahlungswillig, ist der Diebstahlsvorsatz insgesamt abzulehnen.
Fazit: In der Praxis wird es für die Frage der Strafbarkeit immer darauf ankommen, ob man anhand der objektiven Tatumstände auf einen Vorsatz schließen kann oder eben nicht.
Rücktritt durch Bezahlung an der Kasse?
Nun könnte man daran denken, dass der Kunde durch das Bezahlen an der Kasse strafbefreiend vom Diebstahl zurücktreten kann. Solange eine Tat nicht vollendet ist, sie also noch im Versuchsstadium steckt, sieht § 24 StGB eben jene Möglichkeit vor.
Wie allerdings oben dargestellt, ist durch den Konsum oder das Einstecken der Ware in die Jackentasche der objektive Tatbestand des Diebstahls bereits vollendet. Ein Rücktritt vom Diebstahl ist daher nicht mehr möglich.
Dies könnte im Extremfall zu der skurril anmutenden Situation führen, dass ein Ladendieb, der zunächst Ware mit Zueignungsabsicht in seine Jacke steckt, allerdings aufgrund eines schlechten Gewissens dann doch zur Kasse geht und bezahlt, sich wegen Diebstahls strafbar gemacht hat.
Unsere Einschätzung
Die wenigsten Kunden haben sich über die vorgestellten Verhaltensweisen jemals Gedanken gemacht. So drastisch die juristische die Einschätzung teils auch klingen mag, zu einer Strafbarkeit wegen Diebstahls kommt es in aller Regel nicht, wenn der Kunde die Ware letztlich ordnungsgemäß an der Kasse bezahlt. Der Diebstahlsvorsatz ist in diesen Fällen typischerweise widerlegt. Aus diesem Grunde wird ein Ladeninhaber oder ein Detektiv immer abwarten, bis der Kunde den Kassenbereich passiert. Erst wenn dies geschieht, ohne die Ware zu bezahlen, wird der Täter gestellt und eines Diebstahls überführt werden können. Nur dann wird sich nämlich in einem Strafverfahren auch der Diebstahlsvorsatz tatsächlich beweisen lassen.
Daher gilt: Redliche Kunden brauchen keine Angst zu haben, demnächst auf der Anklagebank zu sitzen. Wer aber von Anfang an jedweden Diebstahlsverdacht von sich lenken möchte, der sollte die Ware im Einkaufwagen oder offenen Einkaufskörben zur Kasse transportieren und erst nach dem Bezahlen konsumieren.