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Die Ansprüche eines Verletzten nach einem Verkehrsunfall

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob einem Verletzten oder gar Schwerverletzen nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Schmerzensgeldansprüche zustehen.
Inhaltsverzeichnis
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    Schmerzensgeld – was ist das?

    Das sog. Schmerzensgeld aus § 253 BGB ist eine Form des Schadensersatzes. Grundsätzlich wird im deutschen Zivilrecht unterschieden zwischen materiellen und immateriellen Schäden.

    Der materielle Schaden ist häufig einfach bezifferbar und auch für den Laien ohne weiteres zu berechnen. So sind die Reparaturkosten am Fahrzeug zur Behebung der Schäden in Folge des Unfalls ein materieller Schaden.

    Immaterielle Schäden dagegen sind Schäden, die sich nicht durch rein wirtschaftliche Berechnungen beziffern lassen. So beispielsweise ein durch den Verkehrsunfall ausgelöstes psychisches Trauma.

    Das Schmerzensgeld ist daher ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für einen immateriellen Schaden.

    Oftmals sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld dem juristischen Laien unbekannt. Ebenso sind die Erwartungen an die Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes häufig völlig überzogen. Dies rührt einerseits daher, dass manche Rechtsanwälte den Geschädigten schlichtweg unrealistische Versprechungen machen und andererseits daher, dass die Geschädigten aufgrund von Film und Fernsehen (Stichwort: USA) von völlig unverhältnismäßigen Summen ausgehen.

    Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

    Der Anspruch auf Schmerzensgeld hängt zunächst davon ab, ob der Geschädigte aufgrund des Unfalls eine Verletzung erleidet, welche über das Ausmaß einer Bagatellverletzung hinausgeht. Eine Bagatellverletzung liegt vor, wenn der Geschädigte nur äußerst leichte körperliche Beeinträchtigungen erleidet, beispielsweise eine leichte Hautabschürfung oder Nasenbluten. Der Begriff der „Verletzung“ ist weit auszulegen, so dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische Leiden inbegriffen sind.

    Weiterhin hängt der Anspruch auf Schmerzensgeld vom sog. Verschulden ab. Es gilt soweit dasselbe wie für die Reparaturkostenabwicklung von Fahrzeugschäden nach einem Unfall. Es kommt darauf an, wer den Unfall verursacht hat, oder ob jeden Beteiligten eine anteilige Schuld trifft. Hat der Geschädigte den Unfall selbst verursacht, z.B. weil er eine Rote Ampel überfahren hat, steht ihm überhaupt kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Hat der Geschädigte den Unfall zu einem bestimmten Grad mitverschuldet, so sind die Ansprüche entsprechend der Mitverschuldensquote zu kürzen.

    Wovon hängt die Höhe des Schmerzensgeldes ab?

    Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von zahleichen Faktoren ab, welche über die bloße Schwere der Verletzung hinausgehen. Berücksichtigt werden muss dabei zunächst die Dauer und das Ausmaß der Schmerzen und der Heilung. Wichtige Indikatoren sind hier die Notwendigkeit medizinischer Eingriffe (z.B. Operationen), die Dauer einer stationären oder ambulanten Behandlung, sowie sich daran anschließende Reha-Maßnahmen.

    Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass umso schwerer einer Verletzung ist, auch die medizinischen Behandlungen umfangreicher ausfallen werden. Auch der Umfang und die Dauer einer notwendigen Medikamenteneinnahme lassen hier Rückschlüsse zu.

    Zudem ist zu berücksichtigen, wie lange der Geschädigte mit Beeinträchtigungen durch den Unfall zu kämpfen hatte. Neben den unmittelbaren Beeinträchtigungen, z.B. der vorübergehende Krankenhausaufenthalt nach einem durch den Unfall verursachten Schleudertraumas, können auch sog. Dauerschäden oder Folgeschäden bestehen, unter denen der Geschädigte weit über den Unfall hinaus oder sogar bis an sein Lebensende leidet. So beispielsweise der Verlust von Gliedmaßen, psychische Traumata, irreparable Nacken- oder Rückenschäden oder Lähmungen.

    Dies kann dazu führen, dass aufgrund von Dauerschäden oder Folgeschäden eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eintritt oder sogar eine Erwerbsunfähigkeit. Der Geschädigte erleidet dann regelmäßig einen Verdienstausfall, welchen es zu kompensieren gilt.

    Demnach hängt die Höhe des Schmerzensgeldes grundsätzlich vom konkreten Einzelfall ab, jedoch wird in der Praxis oft auf sog. Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen. Diese versuchen unterschiedliche Verletzungen und damit auch die Höhe des Schmerzensgeldes systematisch zu ordnen (in der Regel nach betroffenen Körperregion oder Intensität der Verletzung) und verweisen auf konkrete Urteile von deutschen Gerichten.

    Da die Gerichte jedoch nicht an die Vorgaben der Schmerzensgeldtabellen gebunden sind, kommt es im Schmerzensgeldprozess vor allem auf einen versierten Anwalt an. Denn grundsätzlich gilt: Der Geschädigte muss, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, alle Unfallfolgen darlegen und beweisen auf die er seinen Schmerzensgeldanspruch stützt. Je besser dies gelingt, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus. Oftmals erfolgt auch nur eine vorläufige Bezifferung des Schmerzensgeldes, da die tatsächlichen Beeinträchtigungen und Spätfolgen noch nicht absehbar sind. Denn bisweilen stellt sich erst nach mehreren Monaten oder Jahren heraus, dass beim Geschädigten Folgeschäden bestehen, oder diese sich erst langsam zu entwickeln beginnen.

    In der Regel sollte der Schmerzensgeldanspruch nicht nur die bisherigen Beeinträchtigungen abdecken (bis zum Zeitpunkt der Bezifferung des Anspruchs erlittene), sondern bereits auch Beeinträchtigungen, die nach dem bekannten medizinischen Sachstand für die Zukunft als vorhersehbar gelten. Davon ausgeschlossen sind nur medizinisch unvorhersehbare gesundheitliche Beeinträchtigungen die im Nachhinein entstehen.

    Wie setzt der Rechtsanwalt das Schmerzensgeld für den Verletzten durch?

    Erhebt der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld, wird die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zunächst Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Geschädigten verlangen, um sich ein Bild zu verschaffen, welche Verletzungen vorliegen. In aller Regel entbindet der Geschädigte dann seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Haftpflichtversicherung, um ihr Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu ermöglich.

    Auch dem Rechtsanwalt des Geschädigten werden die medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, damit er den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer beziffern kann. Er wird hierbei unter anderem auch auf eigene Erfahrungswerte zurückgreifen, denn mit der Zeit entwickelt jeder Rechtsanwalt ein eigenes Gespür für eine realistisch zu erwartende Schmerzensgeldhöhe.

    Bei Dauer- oder Folgeschäden auf Verjährung achten!

    In derartigen Fällen muss bereits frühzeitig auf die sog. Verjährung aus § 195 BGB geachtet werden, nach der der Schmerzensgeldanspruch binnen drei Jahren verjährt. Die Berechnung der Verjährungsfrist ist einfach. Sie beginnt am Ende des Jahres (31.12), in dem sich der Unfall ereignete, zu laufen, und endet taggenau drei Jahre später (31.12). Schmerzensgeldansprüche aus dem Jahr 2020 verjähren demnach am 31.12.2023.

    In Fällen, in denen mögliche Dauer- oder Folgeschäden noch nicht abschätzbar sind, empfiehlt es sich, nicht nur ein vorläufiges Schmerzensgeld für die unmittelbaren Unfallfolgen zu verlangen, sondern auch auf ein Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung hinsichtlich künftiger Schäden zu bestehen. Denn hat die Versicherung dem Grunde nach Anerkannt, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, der nur in Umfang und Höhe noch nicht genau festgelegt werden kann, beginnt die Verjährungsfrist des § 195 BGB von neuem anzulaufen. Genügt auch dieser zeitliche Spielraum noch nicht, kann ein sog. Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbart werden. Die Haftpflichtversicherung verzichtet damit auf ihr Recht, Schmerzensgeldzahlungen auf Grund der Verjährung zurückzuweisen. So kann der Geschädigte auch noch wesentlich später eintretende Schäden geltend machen.

    Heilbehandlungskosten für den Verletzten

    Grundsätzlich hat der Unfallverursacher dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit notwendigen Heilbehandlungen entstehen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten einer ärztlichen Behandlung, Physiotherapie oder Krankengymnastik. Der Weiteren sind regelmäßig Zuzahlungen zu für stationäre Aufenthalte zu leisten oder für Medikamente. Bezüglich der Zuzahlungen für stationäre Aufenthalte wird die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach die sog. ersparten Eigenaufwendungen entgegenhalten.

    Tatsächlich wird der Geschädigte die oben genannten Kosten selten selbst zu tragen haben. In der Regel werden diese von seiner Krankenkasse, Zuzahlungen ausgenommen, übernommen. Die Krankenkasse des Geschädigten hat dann einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Dieser Anspruch geht per Gesetz auf die Krankenkasse über, sobald Sie Leitungen für den Geschädigten erbracht hat. Dieser Anspruchsübergang sollte daher im Falle eines Abfindungsvergleichs stets berücksichtigt werden.

    Sofern es sich um einen sog. Arbeitsunfall handelt oder der Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle passiert ist, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig und trägt zunächst die Behandlungskosten. Auch hier erfolgt im Anschluss dann ein Anspruchsübergang.

    Verdienstausfallschaden des Verletzten

    Grundsätzlich ist bei der Darstellung des Verdienstausfallschadens zunächst eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen notwendig.

    Wird ein Arbeitnehmer verletzt zahlt sein Arbeitgeber zunächst für die Dauer von 6 Wochen das reguläre Gehalt weiter. Hierbei handelt es sich um die sog. Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf dieser 6 Wochen erhält der Geschädigte von seiner Krankenkasse ein sog. Krankengeld. Das Krankengeld entspricht jedoch der Höhe nach nicht dem regulären Gehalt, sondern lediglich 70 % des Nettogehalts. Innerhalb von 3 Jahren zahlt die Krankenkasse aufgrund der gleichen Krankheit maximal 78 Wochen lang Krankengeld.

    Während der Geschädigte das Krankengeld erhält, ist sein Schaden daher lediglich die Differenz zwischen seinem regulären Gehalt und dem Krankengeld, also 30 % seines Gehalts. Diese 30 % können als Schaden beim Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

    Sowohl der Arbeitgeber des Geschädigten als auch dessen Krankenkasse machen im Anschluss daran wiederum selbständig das während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung bezahlte Gehalt bzw. das gezahlte Krankengeld beim Schädiger geltend.

    Sofern der Verunfallte über den Zeitraum des Krankengeldes hinaus erwerbsunfähig ist, hat er Anspruch auf Ersatz seines gesamten Verdienstausfalls.

    Im Falle eines Arbeitsunfalls verhält es sich wiederum anders. Dann wird der Verdienstausfall des Verletzten in Form des sog. Verletztengeldes zunächst von der Unfallversicherung übernommen.

    Die Berechnung des Verdienstausfalls eines Selbstständigen orientiert sich stets an seinem zu erwartenden Gewinn. Das bedeutet, es muss dargelegt werden, welchen Gewinn der Selbstständige während der Zeit der Verletzungsdauer hypothetisch erzielt hätte, sofern er seiner Erwerbstätigkeit wie gewohnt hätte nachgehen können. Oftmals wird hier zur Darlegung des Gewinnausfalls auf Vergleichszahlen aus den Vorjahren zurückgegriffen.

    Tatsächlich ist die Ermittlung eines hypothetischen Gewinns allerdings von zahlreichen Faktoren abhängig, so dass der schlichte Rückgriff auf Zahlen aus den Vorjahren zu kurz gedacht wäre. In der Praxis hilft insofern oft nur ein Sachverständigengutachten zur Berechnung weiter.

    Haushaltsführungsschaden des Verletzten

    Der sog. Haushaltsführungsschaden wir in der Schadensregulierungspraxis oftmals vernachlässigt, wenn nicht sogar mangels Kenntnis seiner Existenz ganz außen vorgelassen.

    Grundlegend wird dieser Anspruch aus dem Umstand hergeleitet, dass es dem Geschädigten aufgrund seiner erlittenen Verletzungen vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Maßgeblich ist dabei, in welchem Umfang der Geschädigte vor dem Unfall tatsächlich Arbeiten im Haushalt erbracht hat. Des Weiteren sind zahlreiche weitere Faktoren bei der Berechnung des Haushaltsführungssachadens zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Größe des Haushalts, die Familienverhältnisse und die Wohnsituation, die Arbeitsaufteilung innerhalb der Familie, u.v.m.

    Eine schematische Darstellung des Haushaltsführungsschadens ist schwerlich möglich und hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.

    Beim Abfindungsvergleich mit der Versicherung ist Vorsicht geboten!

    Diverse Haftpflichtversicherer versuchen zukünftige Risiken dadurch zu vermeiden, indem sie dem Geschädigten einen sog. Abfindungsvergleich anbieten. Dabei soll sich der Geschädigte, selbstverständlich gegen einen entsprechenden höheren finanziellen Ausgleich, für die Zukunft wegen des Unfalls für abgefunden erklären und auf alle, auch erst später entstehende, Ansprüche verzichten.

    Auch wenn dadurch zunächst eine höhere Schmerzensgeldzahlung fließt, sollte sich der Geschädigte stets diese Risiken vor Augen halten. Vor der Unterzeichnung eines Abfindungsvergleiches sollte immer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und den behandelnden Ärzten gehalten werden.

    Ein Abfindungsvergleich sollte zudem grundsätzlich nur dann unterzeichnet werden, wenn alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche des Verletzten, die auf seinen Arbeitgeber, auf Sozialversicherungsträger und Sozialhilfeträger einschließlich der Bundesagentur für Arbeit oder auf private Versicherer kraft Gesetzes bereits übergegangen sind oder künftig übergehen werden, von der Abfindungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen bleiben.

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