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Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegen Ultras bei Spielen des FC Augsburg
Stadt Augsburg verbot Mitglied der Ultra-Szene das Betreten des Stadtgebiets
Weil er in der Vergangenheit durch die verschiedensten Straftaten mit Fußballbezug auffällig geworden war, sprach die Stadt Augsburg gegenüber einem Mitglied der Ultra-Szene des FC Augsburg ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Augsburger Innenstadtbereich aus.
Beim Betroffenen bestehe trotz eines bundesweit wirksamen Stadionverbots die Gefahr, dass er an Tagen von Heimspielen des FC Augsburg „Präsenz“ zeige und weitere Straftaten begehe. Deshalb hat die Stadt Augsburg ein entsprechendes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt. Die zum Bestandteil des Bescheids erklärten Stadtpläne waren diesem beigefügt. Da Problemfans, gegen die ein Stadionverbot bestehe, nicht nur das Umfeld des Stadions aufsuchten, wurde das Verbot insbesondere auch auf den Augsburger Innenstadtbereich erstreckt. In zeitlicher Hinsicht wurde das Betretungs- und Aufenthaltsverbot weit gefasst. Der Betroffene durfte den Innenstadtbereich sechs Stunden vor und sechs Stunden nach dem Spiel nicht betreten bzw. sich darin aufhalten. Diese Zeitspanne nämlich umfasse neben den üblichen An- und Abreisezeiten auch die Zeiten der obligatorischen Vor- und Nachfeiern der „Fans“. Es sei aufgrund seines Verhaltens an früheren Spieltagen wahrscheinlich, dass der Betroffene auch unabhängig vom direkten Spielbeginn oder -ende die Auseinandersetzung mit den jeweils anwesenden gewaltbereiten Fans des gegnerischen Vereins suche.
Gegen diesen Bescheid der Stadt Augsburg ging der „Fan“ gerichtlich vor und bekam recht.
VG Augsburg hält Verbot für unverhältnismäßig – VGH München bestätigt Urteil
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil vom 19. September 2017 (Az. Au 1 K 17.1260) entschieden, dass der Bescheid der Stadt Augsburg rechtswidrig sei. Zunächst sei der örtliche Umfang des Verbots widersprüchlich und zu ungenau gefasst worden. Für den Kläger sei daher nicht klar erkennbar gewesen, wo er sich aufhalten dürfe und wo nicht.
Auch hielt das Gericht das ausgesprochene Verbot der Stadt Augsburg sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht für unverhältnismäßig. Das Verbot stelle einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Es umfasse weite Teile des Stadtgebiets, die zum Teil in unmittelbarer Nähe seines eigenen Wohnorts liegen. Insgesamt handele es sich daher um einen massiven Eingriff in die Handlungsfreiheit des Betroffenen, da das Verbot effektiv rund vierzehn Stunden andauere. Gerade die Erforderlichkeit des zeitlich sehr weiten Rahmens wurde bezweifelt. Dies insbesondere deshalb, weil nicht zu erwarten sei, dass die Fans aller Gastmannschaften bereits sechs Stunden vor Spielbeginn anreisen, sich auch während der Spielzeit in der Innenstadt aufhalten und erst sechs Stunden nach Spielende wieder abreisen.
Der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgte mit Beschluss vom 30. November 2017 auch der VGH München (10 ZB 17.2121). Das Gericht weist in seiner Begründung auch noch darauf hin, dass der Bescheid der Stadt Augsburg keine Ausnahmen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot aus einem wichtigen Grund enthalte.
Unsere Einschätzung
Es ist Aufgabe der Städte, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor Gefahren zu schützen. Daher ist es völlig legitim und angemessen, wenn eine Stadt vorübergehende Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegen gewaltbereite Fußballfans verhängt. Bei der Verbescheidung eines solchen Verbots sollte sie allerdings Maß und Präzision walten lassen: Hätte die Stadt Augsburg den örtlichen Umfang des Verbots klar definiert, das Verbot nur auf konkret benannte Risikospiele erstreckt und Ausnahmen vom Verbot bei Vorliegen wichtiger Gründe definiert, wäre diese blamable Niederlage gegen diesen Kandidaten der Datei „Gewalttäter im Sport“ ohne weiteres vermeidbar gewesen.