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Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball sachlich gerechtfertigt
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.1.2018 (7 AZR 312/16) ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball – Bundesliga nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.
Ehemaliger Torhüter klagte auf Weiterbeschäftigung nach dem Auslaufen seines Vertrags
Heinz Müller, damaliger Torhüter beim Fußballbundesligisten FSV Mainz, war dort zunächst für drei Jahre befristet beschäftigt. Nach Ablauf dieser drei Jahre wurde schließlich im Sommer 2012 ein weiterer Zweijahresvertrag geschlossen, der im Sommer 2014 nicht mehr verlängert wurde. Daraufhin klagte der Spieler auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Befristungskontrollantrag am 19. März 2015 (Az. 3 Ca 1197/14) zunächst stattgegeben. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG komme wegen der zeitlichen Höchstgrenze von zwei Jahren schon nicht in Betracht. Daher müsse ein Sachgrund für die Befristung vorliegen. Die „Eigenart“ der Arbeitsleistung als Profifußballer rechtfertige aber keine Befristung des Vertrags. Eine solche Eigenart der Tätigkeit liege nur bei grundrechtlich geschützten Tätigkeiten (wie Künstlern oder Journalisten) vor. Bei Profifußballern gelte dies hingegen nicht. Auch das Argument des altersbedingten Leistungsabfalls ließ das Gericht nicht gelten. Leistungsminderungen rechtfertigten eine Befristung nämlich nur dann, wenn hierdurch Gefahrenlagen entstünden. Da dieses Argument nicht einmal bei Kabinenpersonal im Flugverkehr gelte, könne eine Befristung im Profifußball unmöglich hierauf gestützt werden. Selbstredend bringe ein alternder Fußballprofi niemanden in Gefahr. Wer sich auf die „altersbedingte Ungewissheit der Leistungsentwicklung“ berufe, begehe eine Altersdiskriminierung i.S.d. §§ 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Urteil führte zu Verunsicherung in der Fußballwelt
Diese Entscheidung führte in der Sportwelt für reichlich Unruhe. Bedeutete dies doch, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nicht wirksam befristet werden, nach § 16 TzBfG als unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten. Im Falle einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Es bedarf hierfür keiner zusätzlichen Kündigung. Ist die Befristung allerdings rechtsunwirksam, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der FSV Mainz ließ dieses Urteil des Arbeitsgerichts nicht auf sich sitzen und legte Berufung zum LAG Rheinland-Pfalz ein. In seinem Urteil vom 17. Februar 2016 wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 202/15) die Klage schließlich ab, ließ aber die Revision zu. Es vertrat die Auffassung, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eines Profi-Fußballers eben doch einen ausreichenden sachlichen Grund darstelle, um eine Befristung zu begründen.
Entscheidung des BAG: Die Befristung eines Profivertrags ist zulässig
Nun hat das BAG in seinem mit Spannung erwarteten Urteil diese Frage endgültig entschieden und die Befristung der Arbeitsverträge von Profifußballern für sachlich gerechtfertigt erklärt. In der Fußballwelt sorgte dies für ein großes Aufatmen.
Eigenart des Profifußballs rechtfertigt Befristung
Das BAG hat entschieden, dass vorliegend ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG vorliegt, da die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Es führt dazu näher aus, dass § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Dass eine solche Eigenart nur grundrechtlich geschützten Tätigkeiten innewohnt, ist den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist folglich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt.
Stattdessen weisen Arbeitsverhältnisse zwischen einem Fußballverein und einem Profifußballer Besonderheiten auf, die Befristungen sachlich rechtfertigen.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG erfordere eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Grundsätzlich stelle der unbefristete Arbeitsvertrag den Normalfall, der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme dar. Damit bedarf es für die Befristung eines Arbeitsvertrags eines berechtigten Interesses der Parteien. Vorliegend überwiegt regelmäßig das Interesse an einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Befristung liegt im Interesse der Vereine und der Sportler
Im Normalfall könne ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit bis zum Rentenalter ausüben, womit der Arbeitsvertrag eine dauerhafte Existenzgrundlage schafft.
Dies ist bei einem Profifußballer der 1. Bundesliga aber gerade nicht der Fall. Während ein Arbeitnehmer üblicherweise unter „angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeiten müsse, werden im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägtem Spitzenfußball sportliche Höchstleistungen von den Spielern erwartet und geschuldet.
Eine dauerhafte, bis ins Hohe Alter auszuführende Tätigkeit, kann hier gerade nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags sein. Einerseits ist dies schon aufgrund der körperlichen Fitness der Spieler nicht zu erwarten, da die für den Profifußball erforderliche Leistungsfähigkeit mit voranschreitendem Alter immer mehr abnimmt. Andererseits wollen auch die Zuschauer sportliche Höchstleistungen sehen und erwarten, dass jeder Spieler zum erhofften Erfolg seiner Mannschaft beiträgt.
Fortschreitende Kommerzialisierung im Profifußball als Hauptargument
Da der Profifußball durch die immer weiter voranschreitende Kommerzialisierung besonders von den Zuschauern abhängig ist, liegt das vor allem im wirtschaftlichen Interesse des Profifußballs.
Nach Ansicht des BAG trägt ein befristeter Arbeitsvertrag dabei nicht nur den Belangen des Vereins Rechnung, sondern diene auch denen der Spieler, da auch der Spieler ein wirtschaftliches Interesse am sportlichen Erfolg seiner Mannschaft hat, da hiervon letztlich auch die Höhe seiner Vergütung abhängt.
Auch müsse der Trainer seine Mannschaft nach seinem spieltaktischen Konzept zusammenstellen. Dies setzt voraus, dass er leistungsschwächere Spieler nach Ablauf der Vertragslaufzeit austauschen kann. Gleichzeitig wird Zeit benötigt, um eine Mannschaft zu entwickeln. Deshalb müssen die Spieler dem Verein für eine festgelegte Zeit zur Verfügung stehen. Diese Flexibilisierung unter gleichzeitigem Zusammenhalt des Spielkaders lässt sich nur durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwirklichen.
Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trage aber letztlich auch dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitsverhältnisse der Lizenzspieler der 1. Fußball – Bundesliga in das internationale Transfersystem eingebunden sind. Der Wechsel eines Spielers von Verein zu Verein ist nach FIFA – Transferreglements nur innerhalb der vom nationalen Fußballverband festzulegenden Zeitperioden möglich. Die zeitlichen Transferbeschränkungen schützen wiederum vor Wettbewerbsverzerrung, indem sie einerseits eine im Wesentlichen gleichbleibende sportliche Stärke der Mannschaften während eines Wettbewerbs gewährleisten und andererseits durch Vereinswechsel während der Spielzeit entstehenden Interessenskonflikten vorbeugen.
Außerdem können nur durch befristete Arbeitsverträge Ablösesummen generiert werden. Könnte jeder Spieler jederzeit kündigen und zu einem anderen Verein wechseln, wäre ein Refinanzierung der Kosten für die Ausbildung des Spielers nicht möglich. Eine Befristung würde sich negativ auf die Ausbildungsbereitschaft der Vereine auswirken
Somit liegt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich sowohl im Interesse der Vereine als auch in dem der Profi-Fußballer selbst. Etwas anderes gelte allenfalls in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Lizenzspieler nach den Transferbestimmungen nicht zu einem anderen Verein wechseln kann.
Unsere Einschätzung:
Das Urteil des BAG entspricht der gängigen Praxis im Profifußball und sorgt für Erleichterung im deutschen Fußballwelt: „Die DFL begrüßt diese klare Entscheidung, die in einem gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelten Bereich nun für die erforderliche Rechtssicherheit sorgt“, ließ etwa die Deutsche Fußball Liga verlauten. „Diese Entscheidung ist im Sinn und im Interesse des Wettbewerbs, der Clubs, der Fans und auch der Spieler, gerade auch im Hinblick auf andere diesbezügliche Verfahren,“ hieß es weiter.
Auch wenn die Entscheidung nach Ansicht der DFL im Interesse aller getroffen worden sein soll, so wurde doch insbesondere zugunsten der Vereine als Arbeitgeber und im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mannschaftsports entschieden.
Zu begrüßen ist deshalb, dass das BAG die Befristung alleine auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung) stützt und darauf verzichtet, den nur schwer feststellbaren § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG (Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers) heranzuziehen. Wenig überzeugend ist hingegen, dass das BAG auf die durchgängig geübte Praxis im Profifußball verweist. Die bloße Üblichkeit einer praktischen Handhabung kann in einem Rechtsstaat nämlich kein zwingendes Gesetz aufheben oder deren Auslegung beeinflussen. Abgesehen von solchen Kleinigkeiten vermag das Urteil aber durchaus zu überzeugen.
Dass sich das Gericht für Ausnahmefälle eine Hintertür offengelassen hat, dürfte für die Praxis weitgehend bedeutungslos sein. Das von ihm selbst angeführte Beispiel einer vereinbarten Vertragsbeendigung außerhalb der Transferperioden zeigt, dass es sich dabei um ein kaum einmal auftretendes Phänomen handeln dürfte. Im Übrigen ist kaum vorstellbar, welche besonderen Umstände ein Spieler gegen die vom Gericht ins Feld geführten Argumente in die Waagschale werfen wollte.