Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Arbeitsverhältnis ist im Allgemeinen durch den Austausch von Lohn gegen Arbeit charakterisiert. Arbeitet ein Arbeitnehmer also nicht, so entfällt demnach auch der Anspruch auf Lohnzahlung. Grundsätzlich würde dies auch für eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung gelten. Damit eine Krankheit für den Arbeitnehmer jedoch nicht existenzgefährdend wird, schafft das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Es regelt unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber den Lohn im Krankheitsfall weiterhin bezahlen muss.

Inhaltsverzeichnis
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    1. Wo ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit geregelt und wie lange besteht der Anspruch maximal?

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist in § 3 Abs. 1 EntgFG geregelt. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen vorgeschrieben.

    2. Wann liegt eine Krankheit im Sinne des § 3 EntgFG vor?

    Unter dem Begriff „Krankheit“ wird ein untypischer Körper- oder Geisteszustand verstanden, der eine ärztliche Behandlung erfordert und/oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Entgegen dem umgangssprachlichen Verständnis sind somit auch Verletzungen eine Krankheit im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen sind auch psychische Leiden oder Suchterkrankungen eingeschlossen.

    3. Was gilt, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert?

    Für angestellte Arbeitnehmer greift nach Ablauf der Lohnfortzahlung, also nach sechs Wochen, das sog. Krankengeld nach § 44 des fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Es beträgt gemäß § 47 Abs. 1 SGB V 70% des regelmäßigen Bruttolohns, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts und wird von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Schwankt das Einkommen des erkrankten Mitarbeiters stark, z.B. im Vertrieb, wird der Durchschnittslohn der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Das Krankengeld wegen der gleichen Krankheit wird gemäß § 48 Abs. 1 SGB V für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. Beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum steht dem Arbeitnehmer prinzipiell erneut Krankengeld zu.

    4. Welche Voraussetzungen bestehen für die Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG?

    Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Weiterhin muss der Arbeitnehmer alleine aufgrund einer unverschuldeten Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sein.

    5. Wie muss eine Krankheit nachgewiesen werden?

    Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit, d.h. er muss beweisen, dass er tatsächlich krank ist. In aller Regel genügt hierfür die Vorlage eines ärztlichen Attests bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hierdurch wird ein sog. Anscheinsbeweis begründet. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch zu erfahren, an welcher Krankheit der Arbeitnehmer genau leidet.

    Etwas anderes gilt nur, wenn dem Arbeitgeber Indizien vorliegen, dass der Mitarbeiter nicht wirklich krank ist, wie z.B. bei häufigen Kurzerkrankungen an Montagen oder Erkrankungen direkt vor oder nach dem Urlaub. Hierdurch kann der Anscheinsbeweis einer Krankschreibung erschüttert werden. Der Arzt des Arbeitnehmers müsste dann von seiner Schweigepflicht entbunden werden und die genaue Erkrankung offenlegen.

    Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) verlangen.

    6. Wann liegt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Krankheit vor?

    § 3 EntgFG enthält als weitere Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Anforderung, dass die Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein muss. Es geht hierbei also um ein Verschulden gegen sich selbst.

    Ein solches kommt häufig dann in Frage, wenn der Mitarbeiter z.B. im Zuge der Ausübung gefährlicher Sportarten oder Freizeitaktivitäten eine Verletzung erleidet, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Ein Verschulden im Sinne des § 3 EntgFG liegt allgemein dann vor, wenn der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in eigenem Interesse anzuwenden pflegt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sich noch um ein sozialadäquates Verhalten handelt. Demnach liegt kein Verschulden bei Verletzungen vor, die im Zuge der Ausübung von anerkannten Sportarten auftreten, selbst wenn diese ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweisen (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen oder Kampfsportarten).

    7. Was gilt bei Mehrfacherkrankungen?

    Grundsätzlich besteht für jede neue Erkrankung auch ein neuer Anspruch auf eine maximal sechswöchige Lohnfortzahlung. Wird der Arbeitnehmer also nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit erneut krank, so beginnt ein neuer Fortzahlungszeitraum von bis zu sechs Wochen. Erfolgt eine widerholte Krankschreibung des Mitarbeiters wegen derselben Krankheit, besteht grundsätzlich nur ein Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Tritt danach aus dem gleichen Grund wieder eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ein, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.

    8. Wie hoch ist der Entgeltfortzahlungsanspruch?

    Entscheidend ist gemäß § 4 Abs. 1 EntgFG das regelmäßige Entgelt, das im Krankheitszeitraum angefallen wäre. Das regelmäßige Entgelt umfasst auch Zulagen für Nacht- und Feiertagsarbeit sowie vermögenswirksame Leistungen, sofern der Arbeitgeber sie gewährt. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Überstunden und Überstundenzuschläge (§ 4 Abs. 1a EntgFG).

    9. Abweichungen durch Tarifvertrag sind möglich!

    Die Tarifvertragsparteien können abweichend von den gesetzlichen Regelungen die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung festlegen. So können einzelne Vergütungsbestandteile von der Lohnfortzahlung ausgeschlossen werden (z.B. vermögenswirksamen Leistungen). Grundsätzlich sind jedoch Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn sie zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen (z.B. die Verlängerung des Lohnfortzahlungszeitraumes über sechs Wochen hinaus).

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