Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage

Ein Großteil der Bevölkerung ist zur Sicherung des Lebensunterhalts auf eine Arbeitsstelle angewiesen. Ihr kommt somit eine zentrale wirtschaftliche, aber auch soziale Bedeutung zu. Denn Arbeitslosigkeit macht erwiesenermaßen unglücklich. Darum ist der Schock häufig groß, wenn auf einmal die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Briefkasten liegt. Möchte sich der Arbeitnehmer hiergegen zur Wehr setzen, muss er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kündigungsschutzklage:

Inhaltsverzeichnis
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    1. Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?

    Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vorgehen.
    Eine inhaltliche Kontrolle der Kündigung durch das Arbeitsgericht erfolgt aber nur, wenn Kündigungsschutz besteht. Dies ist der Fall, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt oder ein Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung) vom Arbeitnehmer behauptet wird. Sofern die Kündigung nicht offensichtlich sittenwidrig ist, prüft das Arbeitsgericht beim Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz nur, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden.
    Der allgemeine Kündigungsschutz besteht, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung beim Arbeitgeber angestellt ist (§ 1 KSchG) und es sich beim Betrieb des Arbeitgebers um keinen Kleinbetrieb (§ 23 KSchG) handelt. Letzteres ist der Fall, wenn im Betrieb mehr als 10 Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind. Teilzeitkräfte werden hierbei je nach Wochenstunden mit einer halben oder dreiviertel Stelle angesetzt.

    2. Welches Ziel hat die Kündigungsschutzklage?

    Die Kündigungsschutzklage zielt darauf ab, das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Das Arbeitsgericht prüft demnach, ob das Beschäftigungsverhältnis noch besteht, die Kündigung also unwirksam ist, oder ob es wirksam beendet wurde.
    Auch wenn viele Mitarbeiter kein Interesse mehr daran haben, für ihren Arbeitgeber weiterzuarbeiten, der sie ja eigentlich kündigen will, so ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage meist der einzige Weg, eine Abfindung zu erhalten. Denn das Arbeitsgericht ist im Kündigungsschutzprozess um eine gütliche Streitbeilegung bemüht. Somit besteht viel Raum für Verhandlungen.

    3. Binnen welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden?

    Die Kündigungsschutzklage ist binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen. Wird diese kurze Frist versäumt, ist die Kündigung, unbeachtet ihrer objektiven Richtigkeit, wirksam (§ 4 KSchG).
    Nur in Ausnahmefällen ist eine Klageerhebung nach Ablauf dieser Frist möglich. nämlich in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nach Lage der Umstände unmöglich war, die Klage fristgemäß einzureichen. So beispielsweise, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befand, als ihm die Kündigung zugestellt wurde. Aber auch hier gilt eine Frist, die Kündigungsschutzklage muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes erhoben werden (§ 5 KSchG).

    4. Wer trägt die Verfahrenskosten?

    Vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre Anwaltskosten selbst bezahlen (§ 12 a Arbeitsgerichtsgesetz). Daher wird eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht dringend angeraten.
    Die Gerichtsgebühren hingegen hat jedoch die unterliegende Partei zu tragen. Als Streitwert im Kündigungsschutzprozess werden grundsätzlich drei Bruttomonatsgehälter des Klägers angesetzt.

    5. Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

    Wenngleich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage immer individuell durch einen Anwalt geprüft werden müssen, so spricht die Statistik für die Arbeitnehmer: Rund zwei Drittel aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer typischerweise durch Bezahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen muss.

    Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann ist Eile geboten, denn die Frist für eine Kündigungsschutzklage ist mit drei Wochen knapp bemessen. Wenden Sie sich noch heute an Ihren Anwalt für Arbeitsrecht, um das weitere Vorgehen zu prüfen.

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