Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnis
Mehrere Millionen Arbeitszeugnisse werden alljährlich in Deutschland ausgestellt. Dem Zeugnis kommt eine zentrale Bedeutung zu, denn bei der Suche nach neuen Mitarbeitern achten Personaler natürlich besonders darauf, ob die früheren Tätigkeiten des Bewerbers dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle entsprechen und wie gut die Leistungen des Aspiranten waren. Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitszeugnis:
1. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?
Das Arbeitszeugnis ist in § 109 Gewerbeordnung (GewO) gesetzlich geregelt. Es wird dabei zwischen einem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden.
Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich eine Angabe zu Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit.
Das qualifizierte Zeugnis hingegen gibt zusätzlich Auskunft über die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mitarbeiter auch ein Zwischenzeugnis verlangen, das ebenso einfach oder qualifiziert sein kann.
2. Besteht ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Arbeitszeugnis ausstellen (§ 109 GewO). Grundsätzlich ist ein einfaches Arbeitszeugnis ausreichend, jedoch kann der Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann der Arbeitnehmer auch während seiner Beschäftigung ein Zwischenzeugnis verlangen, so beispielsweise bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder bei internem Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis richtet sich nur auf die Erteilung und nicht auf die Berichtigung des Zeugnisses. Hat der Arbeitgeber ein Zeugnis ausgestellt, mit dessen Inhalt der Arbeitnehmer aber nicht zufrieden ist, so kann keine Korrektur des Arbeitszeugnisses verlangt werden, sondern nur die Anfertigung eines neuen.
3. Wie muss das Arbeitszeugnis formuliert sein?
Das qualifizierte Zeugnis muss inhaltlich wahr und wohlwollend formuliert sein.
Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis nur eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Demnach ist der Arbeitgeber auch nur verpflichtet, ein durchschnittliches Zeugnis mit der Note 3 zu erteilen.
Fällt das Zeugnis schlechter aus, muss der Arbeitgeber im Streitfall genau darlegen, warum die Arbeitsleistung des Mitarbeiters unterdurchschnittlich war.
Umgekehrt gilt: Will der Arbeitnehmer hingegen eine überdurchschnittliche Note, muss er überdurchschnittliche Leistungen nachweisen können, z.B. durch Zwischenzeugnisse oder Beurteilungen. Formulierungen, die in „Geheimsprache“ eine negative Aussage über den Arbeitnehmer treffen, sind unzulässig. Typische Formulierungen im Arbeitszeugnis für das Schulnotensystem lauten:
a) Leistungsbewertung
Note 1 (sehr gut) = stets (immer) zur vollsten Zufriedenheit
Note 2 (gut) = stets (immer) zur vollen Zufriedenheit
Note 3 (befriedigend) = zur vollen Zufriedenheit
Note 4 (ausreichend) = zur Zufriedenheit
Note 5 (ungenügend) = hat sich bemüht
b) Verhaltensbewertung
Note 1 (sehr gut) = stets vorbildlich
Note 2 (gut) = stets einwandfrei
Note 3 (befriedigend) = einwandfrei
Note 4 (ausreichend) = korrekt
Note 5 (ungenügend) = insgesamt einwandfrei
Da die Zeugnissprache für den Laien oft schwer verständlich ist und durch die wohlwollende Formulierung oft der Eindruck entsteht, es handle sich um ein gutes Zeugnis, obwohl es tatsächlich eine schlechte Bewertung enthält, ist aufgrund der Bedeutung des Arbeitszeugnisses für die weitere Karriere eine anwaltliche Überprüfung dringend anzuraten.