Arbeitnehmerhaftung

Haftung des Arbeitnehmers

„Wo gehobelt wird, da fallen Späne.“ – Dieses alte Sprichwort beschreibt eine Realität im Berufsleben, die jedem Arbeitgeber und jedem Arbeitnehmer hinlänglich bekannt ist. Nämlich, dass selbst dem zuverlässigsten Arbeitnehmer bei der Arbeit Fehler unterlaufen, die Sach- und Personenschäden verursachen können. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann für seinen Fehler haftbar machen will, kommt es häufig zum Streit. Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragen zur Haftung des Arbeitnehmers bei Arbeitsfehlern.

Inhaltsverzeichnis
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    1. Was droht dem Arbeitnehmer bei Fehlern bei der Arbeit?

    Verursacht der Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Schaden beim Arbeitgeber, bei Arbeitskollegen oder bei betriebsfremden Dritten, so steht grundsätzlich ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten im Raum. Je nach dem Grad seines Verschuldens können dem Arbeitnehmer schlimmsten Falls eine Abmahnung oder gar eine Kündigung drohen. Daneben wird der Geschädigte regelmäßig seinen Schaden ersetzt haben wollen, so dass der Arbeitnehmer mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert wird.

    2. Was ist im Gesetz zur Arbeitnehmerhaftung geregelt?

    Wer im Gesetz nach Regelungen zur Arbeitnehmerhaftung sucht, wird enttäuscht. Denn ist gibt schlichtweg keine speziellen Regelungen zur Arbeitnehmerhaftung. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass der Arbeitnehmer gar nicht haften würde. Vielmehr würde er aufgrund dieser Regelungslücke sogar unbeschränkt nach den allgemeinen Haftgrundsätzen des Zivilrechts, §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB, haften. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aber erkannt, dass eine unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers oftmals unbillig wäre, da auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer irgendwann im Laufe des Arbeitsverhältnisses ein Fehler unterlaufen kann. Deshalb hat der BAG eine eigene Haftungsbeschränkung entwickelt.

    3. Wie hat die Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beschränkt?

    Um den Anforderungen des Arbeitsrechts gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung in analoger Anwendung des § 254 BGB entwickelt. Bei einem Arbeitsverhältnis muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation tätig wird, sog. Organisationsrisiko. Denn durch die persönliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit ist der Arbeitnehmer einem erhöhten Schadensrisiko ausgesetzt, dem er – anders als bei Zufallskontakten – nicht ausweichen kann. Während es früher darauf ankam, ob eine „gefahrgeneigte“ Arbeit vorlag, gilt inzwischen der sog. innerbetriebliche Schadensausgleich: Die Tätigkeit, die zum Schaden geführt hat, muss durch das Arbeitsverhältnis betrieblich veranlasst sein. Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer bei objektiver Betrachtungsweise im Betriebsinteresse gehandelt hat und sein Verhalten nicht völlig untypisch war und somit keinen Exzess darstellt. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Mitarbeiters gehören. Ausreichend ist, wenn er im wohl verständlichen Interesse des Arbeitgebers tätig wird.

    Beispiel: Mitarbeiter M ist im Lager eines Betriebs tätig. Dort befindet sich ein Gabelstapler. M besitzt hierfür weder einen Führerschein, noch wurde er in die Bedienung des Gabelstaplers eingewiesen. Zudem wurde ihm die Fahrt mit dem Gabelstapler ausdrücklich untersagt. M setzt sich bewusst über das Verbot hinweg. Bei der Fahrt stößt er versehentlich zwei Hochregale um und verursacht einen erheblichen Schaden.

    Lösung: Die Fahrt ist seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen, da die Fahrt auf dem Betriebsgelände aufgrund eines eigenständigen Entschlusses des M gefasst wurde. Einem betrieblichen Zweck diente die Fahrt hingegen nicht. Mithin handelte es sich um eine bloße Spaßfahrt. Die Tatsache, dass der Unfall an der Arbeitsstelle, während der Arbeitszeit und unter Zuhilfenahme eines Betriebsmittels stattgefunden hat, ändert hieran nichts.

    4. Nach welchen Maßstäben haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber?

    Steht fest, dass der Arbeitnehmer dem Grunde nach haftet, stellt sich freilich sogleich die Frage des Umfangs dieser Haftung. Inwieweit der Arbeitnehmer für die von ihm verursachten Schäden haftet, hängt vom Grad seines Verschuldens bezogen auf den verursachten Schaden ab. Das BAG hat hierfür vier Haftungsstufen entwickelt, die von einer vollen Haftung bis hin zu einer vollständigen Haftungsfreistellung reichen.

    – Vorsatz
    – grobe Fahrlässigkeit
    – leichteste Fahrlässigkeit
    – mittlere Fahrlässigkeit

    a) Vorsatz: Volle Haftung des Arbeitnehmers

    Für vorsätzlich verursache Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt.

    Beispiel: Buchhalter B erhält eine Kündigung, die er für völlig ungerechtfertigt hält. Von Rachsucht getrieben, macht er sich daran, systematisch seine gesamte Arbeit der letzten Monate vom Server zu löschen. Zur Systemwiederherstellung ist ein teurer Einsatz eines IT-Dienstleisters notwendig.

    b) Grobe Fahrlässigkeit: Volle Haftung des Arbeitnehmers bis zum Erreichen seiner Belastungsgrenze

    Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls voll. Es kann im Einzelfall aber Ausnahmen hiervon geben, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im jeweiligen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein normal denkender Kollege würde also förmlich die „Hände über dem Kopf zusammenschlagen“, würde er das Fehlverhalten des Schädigers beobachten können. Hierbei gilt kein rein objektiver Maßstab, sondern es ist auch darauf abzustellen, ob der Schädigende seinen individuellen Fähigkeiten nach die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.

    Beispiel: Der Paketfahrer P setzt sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit hinter das Steuer seines Fahrzeugs und fährt Pakete aus.

    c) Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers

    Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Vereinfacht gesprochen, versteht man unter leichtester Fahrlässigkeit das genaue Gegenteil zur groben Fahrlässigkeit. Es handelt sich um leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten, die im Berufsalltag früher oder später jedem Arbeitnehmer passieren können.

    Beispiel: Der Einzelhandelskauffrau E kommt beim Einräumen der Regale ein Konservenglas aus der Hand und geht zu Bruch.

    d) Mittlere Fahrlässigkeit: Mithaftung des Arbeitnehmers

    Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Der Schaden wird also zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Ob und ggf. in welchem Umfang er zum Ersatz verpflichtet ist, muss eine Abwägung der Gesamtumstände ergeben, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, der Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen.

    Beispiel: Bei Monteur M verkantet sich ein Bohrer. Obwohl M erkennt, dass der Bohrer für das Material nicht geeignet ist und er deshalb ein Brechen des Bohrers für möglich hält, bohrt er weiter. Schließlich bricht der Bohrer tatsächlich.

    5. Gibt es eine Höchstgrenze für die Arbeitnehmerhaftung?

    Eine starre summenmäßige Haftungsobergrenze des Arbeitnehmers lehnt das BAG ab. Dennoch lässt das Gericht die Haftung des Arbeitnehmers nach oben nicht ausufern, und erkennt die Notwendigkeit einer finanziellen Deckelung der Haftung bei fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers an. Eine Haftungsdeckelung greift dann, wenn der verursachte Schaden und der Verdient des Arbeitnehmers in einem Missverhältnis zueinander stehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird man diese bei etwa einem Bruttomonatsgehalt und bei grober Fahrlässigkeit bei etwa drei Bruttomonatsgehältern angenommen.

    6. Wer trägt im Schadensfall die Beweislast?

    Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung der schadensursächlichen Tätigkeit trägt nach den Grundregeln der Beweislastverteilung derjenige, dem diese Tatsache günstig ist, also der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat gemäß § 619a BGB in Abweichung von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für „das Ob“ des Verschuldens des Arbeitnehmers. Ebenso muss er den Grad des Verschuldens beweisen. Allerdings gilt eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben. Da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat, muss sich der Arbeitnehmer zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären, damit für den Arbeitgeber überhaupt eine Möglichkeit besteht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und ggf. mit welchem Grad der Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer den Schaden herbeigeführt, etwa einen Unfall verschuldet hat.

    7. Was gilt für Auszubildende?

    Die oben genannten Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers gelten auch für Auszubildende. Dies ergibt sich aus § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die allgemeine Haftungsprivilegierung genügt aus, um den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung zu tragen und den Auszubildenden ausreichend zu schützen.

    8. Können die Haftungsprivilegien durch eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden?

    Nein. Bei den dargestellten Haftungsprivilegierungen handelt es sich um ein für den Arbeitgeber zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Hiervon kann weder arbeits- noch tarifvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für diese Schlechterstellung erhält, z.B. einen Dienstwagen.

    9. Der Arbeitnehmer verletzt einen Kollegen – was gilt hier?

    Bei Personenschäden gegenüber einem Arbeitskollegen haftet der Arbeitnehmer nur, wenn er vorsätzlich handelt. Schlägt etwa der Arbeitnehmer A seinen Arbeitskollegen K bei der Arbeit, weil er ihn schlichtweg nicht leiden kann, so ist der Fall klar. A haftet dem K gegenüber voll für die Folgen der Körperverletzung. Dies zum einen deshalb, weil es an der betrieblichen Veranlassung fehlt und zum anderen, weil der A vorsätzlich handelte. Es gelten insoweit die oben dargestellten Grundsätze. Verletzt der Arbeitnehmer einen Kollegen jedoch nur fahrlässig bei der Verrichtung seiner Tätigkeit, ist eine Haftung komplett ausgeschlossen. Es handelt sich dann nämlich um einen typischen Arbeitsunfall, für den § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII zu Gunsten des Arbeitnehmers einen Haftungsausschluss vorsieht. Der Grund für den Ausschluss liegt darin, dass hier die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers greift. Der Haftungsausschluss umfasst auch einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitskollegen.

    Für Sachschäden des Arbeitskollegen haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich in voller Höhe. Bei betrieblichen Tätigkeiten hat der Arbeitnehmer je nach Grad seines Verschuldens einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

    10. Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber Dritten?

    Wenn in Ausübung der Arbeit ein Schaden gegenüber Dritten (z.B. Kunden) entsteht, haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des Zivilrechts. Der Arbeitnehmer hat jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Schadensersatzansprüchen in der Höhe, in der ihm bei Schädigung des Arbeitgebers eine Haftungsprivilegierung (siehe oben) zuerkannt würde.

    11. Was versteht man unter der sog. Manko-Haftung des Arbeitnehmers und was gilt hier?

    Für ein sog. Manko, etwa einem Fehlbetrag in der Kasse oder einer Fehlmenge im Lager, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei Verschulden. Zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt grundsätzlich die oben dargestellte Haftungsprivilegierung. Besteht aber eine sog. Manko-Abrede in Form einer Zahlung einer besonderen Mankovergütung, so haftet der Arbeitnehmer in der Regel bis zur Höhe des Mankogeldes voll. Eine solche Klausel ist aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig, da dem Risiko des Arbeitnehmers für Fehlbeträge- bzw. bestände ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich gegenübersteht.

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